Lieferung von sonstigen medizinischen Materialien
Lieferung von sonstigen medizinischen Materialien: Die angebotenen Medizinprodukte müssen über Atteste, Zertifikate und eine Registrierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verfügen und nach dem Gesetz vom 7. April 2022 über Medizinprodukte (Dz. U. z 2024r., Pos. 1620) in Verkehr gebracht und verwendet werden. Sie müssen den geltenden Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht beim Präsidenten des Amtes für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten sind alle notwendigen Schritte zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung in Polen auf eigene Kosten durchzuführen. Gleichwertige Lösungen zu angegebenen Marken, Patenten oder Herkünften sind zulässig. Die Vertragsbedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt. Waren dürfen zu nicht mehr als 50 % des Gesamtauftragswertes aus der Volksrepublik China stammen, wenn die Bestellung unter die IZM-Maßnahme gemäß Verordnung (EU) 2025/1197 und Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/1031 fällt. Unterauftragsvergaben an Unternehmen aus der Volksrepublik China dürfen 50 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten. Es sind keine zusätzlichen Aufträge gemäß Art. 214 Abs. 1 Pkt. 7 und 8 des polnischen Vergabegesetzes vorgesehen. Die Bewertung der Angebote erfolgt nach den Kriterien Preis (80 %) und Ausführungsfrist (20 %).
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- LOT-0001Infusionsmanschetten
- LOT-0002Fixierungsgurte
- LOT-0003Untersuchungsliege