Rabattvereinbarungen für pharmazeutische Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Bekanntmachung: Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den genannten Wirkstoffen mit Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens.
Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für pharmazeutische Wirkstoffe: Abschluss mit geeigneten pharmazeutischen Unternehmen im Open-House-Verfahren, unter einheitlichen Vertragsbedingungen und Zugangsverfahren. Keine Exklusivität, Beitritt jederzeit möglich, keine individuellen Verhandlungen. Verträge können bei späterer Ausschreibung von Exklusivverträgen beendet werden.
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