Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Bekanntmachung: Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den genannten Wirkstoffen mit Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens.
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für Wirkstoffe (ATC) und bestimmte Darreichungsformen im Open-House-Verfahren: einheitliche Vertragskonditionen und Zugangsverfahren, jederzeitiger Abschluss oder Beitritt zu gleichen Bedingungen, keine Exklusivität, keine individuellen Vertragsverhandlungen. Verträge können bei Durchführung einer Exklusivausschreibung beendet werden.
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