Rabattvereinbarungen für pharmazeutische Wirkstoffe
Bekanntmachung: Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den genannten Wirkstoffen mit Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens.
Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V für pharmazeutische Wirkstoffe (ATC) und gegebenenfalls bestimmte Darreichungsformen: Abschluss im Rahmen eines Open-House-Verfahrens mit einheitlichen Vertragskonditionen und Zugangsverfahren für alle geeigneten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften. Die Verträge sind nicht exklusiv und können jederzeit zu gleichen Bedingungen abgeschlossen werden; individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Bei Durchführung einer Ausschreibung von Exklusivverträgen während der Laufzeit werden die bestehenden Verträge beendet.
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