Lieferung von implantierbaren medizinischen Geräten
Lieferung von implantierbaren medizinischen Geräten: Die Geräte müssen über erforderliche Zulassungen und Zertifikate gemäß polnischem Medizinproduktegesetz vom 7. April 2022 verfügen und den geltenden Normen entsprechen. Äquivalente Lösungen zu genannten Marken oder Spezifikationen sind zulässig. Warenlieferungen dürfen, falls die IZM-Verordnung (EU) 2025/1197 und Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/1031 zutreffen, zu nicht mehr als 50% des Gesamtwertes aus der Volksrepublik China stammen. Unterauftragsvergaben an chinesische Unternehmen sind auf maximal 50% des Gesamtauftragswertes begrenzt. Bewertungskriterien: Preis (60%), Lieferfrist für Teillieferungen (10%), Lieferfrist für Lagerung (10%), Qualität (20%).
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Lose (8)
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