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Allgemein

Eignungskriterien

Anforderungen an die Befähigung und Leistungsfähigkeit von Bietern, die zur Auftragsdurchführung erfüllt sein müssen.

Auf einen Blick
  • Eignungskriterien sind unternehmensbezogene Mindestanforderungen, die Bieter erfüllen müssen, um überhaupt in die Angebotswertung zu gelangen.
  • Sie prüfen die Eignung des Unternehmens nach dem Ja/Nein-Prinzip, nicht die Qualität des einzelnen Angebots.
  • Nach Paragraf 122 GWB gibt es nur drei zulässige Säulen: Berufsausübung, wirtschaftlich-finanzielle und technisch-berufliche Leistungsfähigkeit.
  • Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  • Eignungskriterien (Bieter, pass/fail) sind strikt von Zuschlagskriterien (Angebot, Punktwertung) zu trennen, ihre Vermischung ist rechtswidrig.

Was bedeutet Eignungskriterien?

Eignungskriterien sind die Anforderungen, mit denen ein öffentlicher Auftraggeber prüft, ob ein Bewerber oder Bieter fachlich und wirtschaftlich in der Lage ist, einen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Sie beziehen sich auf das Unternehmen selbst und nicht auf das konkrete Angebot. Geprüft wird nach dem Ja/Nein-Prinzip: Wer die geforderte Eignung nachweist, kommt in die nächste Stufe; wer sie nicht nachweist, wird ausgeschlossen, ganz unabhängig davon, wie gut oder günstig das Angebot wäre.

Damit erfüllen Eignungskriterien eine Filterfunktion ganz am Anfang der Wertung. Sie sollen sicherstellen, dass der Auftrag nur an geeignete Unternehmen vergeben wird, die ihn auch tatsächlich leisten können. Der Gesetzgeber spricht in Paragraf 122 GWB von fachkundigen und leistungsfähigen (geeigneten) Unternehmen, die nicht nach den Ausschlussgründen auszuschließen sind.

Die drei zulässigen Säulen der Eignung

Ein Auftraggeber darf Eignungskriterien ausschließlich zu drei Themenfeldern aufstellen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Handelsregister- oder Handwerksrolleneintrag, branchenspezifische Zulassungen)
  2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Mindestjahresumsatz, Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung, Bilanzkennzahlen)
  3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Referenzen, qualifiziertes Personal, technische Ausstattung, Qualitätsmanagement)

Die ersten beiden Säulen werden im Vergaberecht häufig unter dem Begriff Leistungsfähigkeit zusammengefasst, die dritte unter dem Begriff Fachkunde. Hinzu kommt als persönliche Eigenschaft die Zuverlässigkeit des Bieters, die über die Ausschlussgründe abgesichert wird.

Abgrenzung: Eignungs- gegen Zuschlagskriterien

Der wichtigste Fehler in der Praxis ist die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Beide sind streng zu trennen:

EignungskriterienZuschlagskriterien
Beziehen sich auf den BieterBeziehen sich auf das Angebot
Ja/Nein-Entscheidung (erfüllt / nicht erfüllt)Punkt- oder Notenwertung
Werden vor der Angebotswertung geprüftWerden bei der Angebotswertung angewendet
Beispiel: Mindestumsatz, ReferenzenBeispiel: Preis, Qualität, Lieferzeit

Wer die geforderte Eignung nachweisen kann, darf in einem zweiten Schritt nicht erneut für dieselben Punkte (z. B. mehr Referenzen) eine bessere Bewertung erhalten. Eignung ist eine Eintrittskarte, kein Wettbewerbsvorteil.

Rechtlicher Rahmen & Pflichten

Die zentrale Norm für Eignungskriterien ist Paragraf 122 GWB. Absatz 1 legt fest, dass öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden, die nicht nach den Paragrafen 123 oder 124 GWB ausgeschlossen sind. Absatz 2 beschränkt die zulässigen Eignungskriterien abschließend auf die drei genannten Säulen Berufsausübung, wirtschaftlich-finanzielle und technisch-berufliche Leistungsfähigkeit. Entscheidend ist der Halbsatz: Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet überzogene Anforderungen.

Unterhalb des GWB konkretisieren im Oberschwellenbereich die Paragrafen 42 bis 46 der VgV die Eignungsprüfung:

  • Paragraf 42 VgV regelt die Auswahl geeigneter Unternehmen und verweist auf die nach Paragraf 122 GWB festgelegten Eignungskriterien.
  • Paragraf 44 VgV betrifft die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.
  • Paragraf 45 VgV betrifft die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit. Wichtig: Ein geforderter Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn besondere Risiken dies rechtfertigen.
  • Paragraf 46 VgV betrifft die technische und berufliche Leistungsfähigkeit, etwa Referenzen über die letzten drei Jahre bei Liefer- und Dienstleistungen.

Die Ausschlussgründe finden sich in Paragraf 123 GWB (zwingend, u. a. Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Steuerrückstände) und Paragraf 124 GWB (fakultativ, u. a. Insolvenz, schwere Verfehlung, erhebliche Schlechtleistung bei früheren Aufträgen). Trotz eines Ausschlussgrundes kann ein Unternehmen über die Selbstreinigung nach Paragraf 125 GWB wieder zugelassen werden. Im Bauvergaberecht spiegeln Paragraf 6 VOB/A bzw. Paragraf 6a EU VOB/A diese Systematik wider.

Beispiel aus der Praxis

Eine Stadtverwaltung schreibt im offenen Verfahren die Lieferung und Wartung einer IT-Netzwerkinfrastruktur für drei Schulen aus, geschätzter Auftragswert 600.000 Euro. In der Auftragsbekanntmachung legt sie folgende Eignungskriterien fest:

  • Berufsausübung: Eintragung im Handels- oder Berufsregister.
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Mindestjahresumsatz von 1,2 Mio. Euro in den letzten drei Geschäftsjahren sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens 2 Mio. Euro Deckungssumme.
  • Technische Leistungsfähigkeit: drei vergleichbare Referenzen aus den letzten drei Jahren und mindestens zwei zertifizierte Netzwerktechniker.

Ein mittelständisches Systemhaus bewirbt sich. Es weist 1,5 Mio. Euro Jahresumsatz und drei passende Referenzen nach, kann jedoch nur einen zertifizierten Techniker stellen. Der zweite Mitarbeiter ist noch in der Zertifizierung. Hier hilft die Eignungsleihe: Das Systemhaus benennt einen Nachunternehmer mit einem zweiten zertifizierten Techniker und legt dessen Verpflichtungserklärung bei.

Die Vergabestelle prüft die Nachweise vor der eigentlichen Angebotswertung. Erst nachdem die Eignung bejaht ist, wird das Angebot anhand der Zuschlagskriterien (70 Prozent Preis, 30 Prozent Qualität) bewertet. Hätte die Stadt einen Mindestumsatz von 5 Mio. Euro verlangt, wäre dies bei 600.000 Euro Auftragswert unverhältnismäßig und anfechtbar gewesen, denn das Zweifache des Auftragswerts liegt bei 1,2 Mio. Euro.

Wichtig für die Disziplin der Wertung: Selbst wenn ein Mitbewerber fünf statt der geforderten drei Referenzen vorlegt, darf die Vergabestelle dies in der Eignungsprüfung nur als erfüllt werten. Zusätzliche Pluspunkte für die Anzahl der Referenzen wären eine unzulässige Vermischung mit den Zuschlagskriterien. Beide Bieter starten nach bestandener Eignungsprüfung mit denselben Voraussetzungen in die Angebotswertung.

Häufige Fehler

  • Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischen. Das Unternehmen, das mehr Referenzen hat als gefordert, darf dafür keine Pluspunkte in der Angebotswertung erhalten. Eignung ist Ja/Nein, kein Wettbewerbskriterium. Diese Vermischung ist einer der häufigsten Aufhebungsgründe vor der Vergabekammer.
  • Überzogene Anforderungen aufstellen. Ein Mindestumsatz, der das Zweifache des geschätzten Auftragswerts ohne besondere Risikobegründung übersteigt, verstößt gegen Paragraf 45 VgV und die Verhältnismäßigkeit.
  • Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung nennen. Nur klar in der Auftragsbekanntmachung benannte Kriterien sind verbindlich. Nachgeschobene Anforderungen sind unwirksam.
  • Nachweise nicht in der geforderten Form einreichen. Wer eine Eigenerklärung vergisst oder veraltete Bescheinigungen einreicht, riskiert den Ausschluss, auch wenn das Angebot inhaltlich überzeugt.
  • Auf eine Nachforderung vertrauen. Die Nachforderung fehlender Unterlagen nach Paragraf 56 VgV liegt im Ermessen des Auftraggebers und ist kein Rechtsanspruch.

Best Practices

  • Eignungskriterien früh entschlüsseln. Lesen Sie die Auftragsbekanntmachung und die Nachweisliste zuerst und ordnen Sie jede Anforderung einer der drei Säulen zu. So sehen Sie sofort, ob eine Teilnahme realistisch ist.
  • Eignungsmappe pflegen. Halten Sie Handelsregisterauszug, Versicherungsnachweise, Umsatzzahlen und Referenzen in einem zentralen Ordner aktuell. Viele Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
  • Präqualifikation nutzen. Mit einer Präqualifikation hinterlegen Sie Standardnachweise zentral und sparen sich die Wiedereinreichung bei jeder Ausschreibung.
  • Eignungslücken durch Eignungsleihe schließen. Fehlt Ihnen ein Kriterium, können Sie sich über die Eignungsleihe auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen, sofern dieses den relevanten Leistungsteil ausführt.
  • Passende Verfahren systematisch finden. Mit Patterno HIT erhalten Sie täglich Ausschreibungen, die zu Ihrem Unternehmensprofil passen, sodass Sie frühzeitig prüfen können, ob Sie die Eignungskriterien erfüllen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien?+

Eignungskriterien beziehen sich auf das Unternehmen und werden nach dem Ja/Nein-Prinzip vor der Angebotswertung geprüft: Erfüllt der Bieter Mindestumsatz, Referenzen und Zulassungen, kommt er weiter, sonst wird er ausgeschlossen. Zuschlagskriterien beziehen sich dagegen auf das konkrete Angebot und werden mit Punkten oder Noten bewertet, etwa Preis, Qualität oder Lieferzeit. Die beiden Ebenen dürfen nicht vermischt werden: Wer mehr Referenzen hat als gefordert, darf dafür keine zusätzlichen Wertungspunkte erhalten. Eignung ist die Eintrittskarte, der Zuschlag entscheidet über den Gewinner.

Welche drei Kategorien von Eignungskriterien gibt es?+

Nach Paragraf 122 Absatz 2 GWB darf ein Auftraggeber Eignungskriterien ausschließlich zu drei Themen aufstellen: erstens Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (z. B. Handelsregister- oder Handwerksrolleneintrag, branchenspezifische Zulassungen), zweitens wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (z. B. Mindestjahresumsatz, Betriebshaftpflichtversicherung, Bilanzkennzahlen) und drittens technische und berufliche Leistungsfähigkeit (z. B. Referenzen, qualifiziertes Personal, technische Ausstattung). Andere Anforderungen sind unzulässig. Die Konkretisierung erfolgt im Oberschwellenbereich über die Paragrafen 44 bis 46 der VgV.

Wo sind Eignungskriterien gesetzlich geregelt?+

Die Grundlage ist Paragraf 122 GWB, der die zulässigen Eignungskriterien abschließend auf drei Säulen beschränkt und ihren Bezug zum Auftragsgegenstand verlangt. Im Oberschwellenbereich konkretisieren die Paragrafen 42 bis 46 VgV die Prüfung und die zulässigen Nachweise. Die Ausschlussgründe stehen in den Paragrafen 123 (zwingend) und 124 GWB (fakultativ). Bei Bauleistungen gelten zusätzlich Paragraf 6 VOB/A bzw. Paragraf 6a EU VOB/A. Unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt die UVgO die Eignungsprüfung sinngemäß.

Welche Nachweise muss ich für die Eignung einreichen?+

Typisch sind ein Handelsregister- oder Gewerberegisterauszug, Umsatzangaben der letzten drei Geschäftsjahre, ein Versicherungsnachweis über die Betriebshaftpflicht, Referenzen vergleichbarer Leistungen sowie Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen. In vielen Verfahren genügt zunächst eine Eigenerklärung oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE/ESPD); die förmlichen Drittbescheinigungen verlangt der Auftraggeber erst vom Bestbieter vor Zuschlagserteilung. Die genaue Nachweisliste steht in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen.

Kann ein hoher Mindestumsatz als Eignungskriterium gefordert werden?+

Ein Mindestjahresumsatz ist als wirtschaftliches Eignungskriterium grundsätzlich zulässig, aber gedeckelt. Nach Paragraf 45 Absatz 3 VgV darf der geforderte Mindestjahresumsatz das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands besondere Risiken bestehen, und der Auftraggeber muss dies in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk begründen. Überzogene Umsatzanforderungen verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind mit einer Rüge und gegebenenfalls einem Nachprüfungsantrag angreifbar.

Was passiert, wenn ich ein Eignungskriterium nicht erfülle?+

Wird ein verbindlich gefordertes Eignungskriterium nicht erfüllt und nicht durch zulässige Mittel ausgeglichen, führt das zum Ausschluss, unabhängig davon, wie gut das Angebot ist. Es gibt jedoch Auswege: Über die Eignungsleihe können Sie sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen, etwa für Referenzen oder Umsatz. Fehlt nur ein einzelner formaler Nachweis, kann der Auftraggeber ihn nach Paragraf 56 VgV nachfordern, dies liegt aber in seinem Ermessen. Vor der Angebotserstellung lohnt deshalb eine systematische Eignungsprüfung anhand einer Checkliste.

Können Eignungskriterien durch eine Bietergemeinschaft erfüllt werden?+

Ja. In einer Bietergemeinschaft werden die Kapazitäten der Mitglieder für die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit grundsätzlich addiert, sodass die Partner gemeinsam Umsatz, Referenzen oder Personal nachweisen können. Die persönliche Zuverlässigkeit und die Befähigung zur Berufsausübung muss jedoch jedes Mitglied für sich erfüllen, denn Ausschlussgründe sind nicht teilbar. Beim Nachweis über Dritte außerhalb der Bietergemeinschaft greift dagegen die Eignungsleihe mit ihren eigenen Bedingungen.

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