Nachprüfung einleiten
Das Nachprüfungsverfahren ist der zentrale Rechtsschutz für Bieter bei EU-weiten Vergaben. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Auftraggeber gegen Vergaberecht verstoßen hat, können Sie eine Überprüfung durch die Vergabekammer beantragen.
Voraussetzungen
Ein Nachprüfungsverfahren kommt in Betracht, wenn:
- Der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt (im Unterschwellenbereich gibt es nur eingeschränkten Rechtsschutz)
- Ein Vergaberechtsverstoß vorliegt oder droht
- Ihnen durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (z. B. Verlust des Zuschlags)
- Sie den Verstoß rechtzeitig gerügt haben
Die Rüge – Pflicht vor dem Nachprüfungsantrag
Vor dem Nachprüfungsantrag müssen Sie den Verstoß beim Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 GWB):
Rügefristen:
- Verstoß aus der Bekanntmachung erkennbar: Rüge vor Ablauf der Angebotsfrist
- Verstoß aus den Vergabeunterlagen erkennbar: Rüge vor Ablauf der Angebotsfrist
- Sonstige Verstöße: Rüge innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen
- Nach Vorabinformation (§ 134 GWB): Rüge innerhalb von 15 Kalendertagen
Wichtig: Versäumen Sie die Rügefrist, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig!
Typische Vergabeverstöße
- Unzulässige Eignungskriterien (überzogen, diskriminierend)
- Fehlerhafte Wertung (Kriterien nicht wie angekündigt angewendet)
- Unzulässiger Ausschluss eines Angebots
- Vergaberechtswidrige Verfahrenswahl (z. B. freihändige Vergabe statt offenem Verfahren)
- Nachverhandlungen mit einzelnen Bietern
- Verletzung der Informationspflicht (§ 134 GWB)
Der Nachprüfungsantrag
Der Antrag wird bei der zuständigen Vergabekammer gestellt:
- Zuständigkeit: Richtet sich nach dem Sitz des Auftraggebers (Bundes- oder Landes-Vergabekammer)
- Form: Schriftlich mit Begründung des Vergabeverstoßes
- Inhalt: Darstellung des Sachverhalts, rechtliche Begründung, Anträge (z. B. Aufhebung der Zuschlagsentscheidung)
- Gebühren: 2.500 EUR – 50.000 EUR (abhängig vom Auftragswert)
Ablauf des Verfahrens
- Zugang des Antrags: Die Vergabekammer informiert den Auftraggeber
- Zuschlagsverbot: Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen (§ 169 GWB)
- Stellungnahmen: Auftraggeber und ggf. Beigeladene nehmen Stellung
- Mündliche Verhandlung: Meist 3–5 Wochen nach Antragstellung
- Entscheidung: Innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags (Regelfrist)
Kosten und Risiken
- Verfahrensgebühren: Abhängig vom Auftragswert
- Anwaltskosten: Eigene und ggf. gegnerische Anwaltskosten bei Unterliegen
- Zeitaufwand: Das Verfahren dauert meist 4–6 Wochen
- Geschäftsbeziehung: Mögliche Belastung der Beziehung zum Auftraggeber
Sofortige Beschwerde
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen OLG möglich (§ 171 ff. GWB):
- Frist: 2 Wochen nach Zustellung
- Prüfung: Volle Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
- Kosten: Höher als vor der Vergabekammer
Fazit
Das Nachprüfungsverfahren ist ein wirksames Instrument zum Schutz Ihrer Bieterrechte. Es erfordert jedoch schnelles Handeln (Rügefristen!) und fundierte vergaberechtliche Kenntnisse. Ziehen Sie frühzeitig einen spezialisierten Vergaberechtler hinzu. Mit Patterno HIT behalten Sie den Überblick über Fristen und Bekanntmachungen.