Lieferung von Ersatzteilen für Cummins-Motoren
Lieferung von Ersatzteilen für Cummins-Motoren: Die Teile sind für Cummins-Motoren in Bussen der Fahrzeugkategorie M3 bestimmt. Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines Kauf-Rahmenvertrags. Die geplante Menge beträgt insgesamt 4.702 Mengeneinheiten über 24 Monate, aufgeteilt in 4.566 Stück und 136 Sätze. Detaillierte Produktinformationen sind in der Tabelle der Angebotspreise und der technischen Beschreibung enthalten. Der Bieter muss den Hersteller und die Produktidentifikation (Zeichnungs-, Artikel-, Typennummer oder andere Identifikationsdaten) der angebotenen Produkte angeben und bestätigen, ob es sich um Originalteile des Fahrzeugherstellers/Hauptaggregatherstellers, Erstausrüstung oder Ersatzprodukte handelt. Nachweise zur Produktkonformität gemäß technischer Beschreibung sind einzureichen. Die Lieferfrist beträgt maximal 10 Arbeitstage ab Bestelleingang, die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme. Bei Mängeln während der Gewährleistungsfrist sind entstandene Schäden zu ersetzen, die Mängelbeseitigung beginnt innerhalb von 2 Arbeitstagen und ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach schriftlicher Benachrichtigung abzuschließen. Anlieferung, Abholung bei Gewährleistungsfällen und Rücklieferung reparierter/ersetzer Produkte erfolgen kostenfrei. Vom Hersteller bereitgestellte notwendige Verbindungselemente, Dichtungen oder Befestigungselemente sind kostenfrei mitzuliefern. Die Leistung erfolgt gemäß Zeitplan und Bestellmengen des Auftraggebers. Die Produkte müssen die festgelegte Qualität erfüllen, und der erfolgreiche Bieter liefert die angebotenen Artikel für die gesamte Vertragslaufzeit. Auf den angebotenen Originalteilen des Fahrzeugherstellers/Hauptaggregatherstellers oder deren Verpackung (falls auf dem Produkt nicht möglich) muss das Logo/die Bezeichnung des Herstellers/Hauptaggregatherstellers vorhanden sein. Diese Produkte sind für die gesamte Vertragslaufzeit in Originalherstellerverpackung zu liefern. Die technischen, qualitativen und funktionalen Parameter der gelieferten Produkte müssen denen entsprechen, die vom Herstellerwerk für neue Produkte vorgeschrieben sind. Die technischen und qualitativen Parameter der angebotenen Produkte müssen den UN-ECE-Vorschriften für die Genehmigung entsprechen. Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass anderweitig eingebaute, reparierte oder überholte Produkte (einschließlich werksüberholter oder neu aufgebauter Produkte) nicht akzeptiert werden. Bei Lieferungen ist ein Qualitätszertifikat beizufügen. Der Bieter muss eine transparente Organisation gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes CXCVI von 2011 sein und dies auf Verlangen nachweisen sowie die Transparenz während der gesamten Vertragslaufzeit gewährleisten. Eine Erklärung bezüglich des Verbots der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Handlungen Russlands in der Ukraine ist abzugeben.
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