Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für pharmazeutische Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für pharmazeutische Wirkstoffe (ATC) und ggf. bestimmte Darreichungsformen: Abschluss im Rahmen eines Open-House-Verfahrens unter einheitlichen Vertragskonditionen und Zugangsverfahren. Alle geeigneten pharmazeutischen Unternehmen können jederzeit beitreten; keine Exklusivität. Voraussetzung ist die vollständige und unterzeichnete Vorlage der Teilnahmeunterlagen. Individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Verträge können bei späterer Ausschreibung von Exklusivverträgen beendet werden.
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