Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V für Wirkstoffe: Abschlussmöglichkeit für alle geeigneten pharmazeutischen Unternehmen im Rahmen eines Open-House-Verfahrens unter einheitlichen Vertragskonditionen; keine Exklusivität; Beitritt jederzeit möglich; individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt; Verträge können bei späterer Ausschreibung von Exklusivverträgen beendet werden.
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