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Allgemein

Bindefrist

Zeitraum, in dem ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden ist und es nicht zurückziehen oder ändern darf.

Was ist eine Bindefrist?

Die Bindefrist (auch: Zuschlagsfrist, Angebotsbindung) ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden ist. Während dieser Frist darf der Bieter sein Angebot weder zurückziehen noch inhaltlich verändern. Der Auftraggeber hat innerhalb der Bindefrist die Möglichkeit, den Zuschlag zu erteilen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 148 BGB: Bestimmung der Annahmefrist – allgemeine zivilrechtliche Grundlage
  • § 10 VOB/A: Angebotsfrist und Bindefrist bei Bauvergaben
  • § 10 EU VOB/A: Bindefrist bei EU-weiten Bauvergaben
  • § 20 VgV: Angemessene Fristen bei Vergabeverfahren
  • § 13 UVgO: Fristen im Unterschwellenbereich

Angemessene Bindefristen

Die Bindefrist muss angemessen sein – sie darf weder zu kurz noch zu lang bemessen werden:

VerfahrensartTypische BindefristEmpfehlung
Offenes Verfahren30-60 Kalendertage30 Tage als Regelfall
Nichtoffenes Verfahren30-60 Kalendertage30 Tage ab Submission
Verhandlungsverfahren30-60 KalendertageFlexibel, je nach Komplexität
Bauvergabe (VOB)30 Werktage§ 10 Abs. 5 VOB/A
EU-Bauvergabe60 Kalendertage§ 10 EU Abs. 1 VOB/A

Beginn und Ende der Bindefrist

Beginn: Ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe (Submissionstermin). Bei elektronischer Vergabe: Ab dem in den Vergabeunterlagen genannten Eröffnungszeitpunkt.

Ende: Ablauf der in der Bekanntmachung oder den Bewerbungsbedingungen genannten Frist.

Verlängerung der Bindefrist

Eine Verlängerung der Bindefrist ist möglich, erfordert aber die Zustimmung des Bieters:

  • Der Auftraggeber bittet um Verlängerung der Bindefrist
  • Der Bieter kann zustimmen oder ablehnen
  • Bei Ablehnung: Das Angebot scheidet aus dem Verfahren aus
  • Bei Zustimmung: Bieter bleibt weiterhin gebunden
  • Eine Verlängerung ist nicht erzwingbar

Rechtsfolgen

Zuschlag innerhalb der Bindefrist: Der Zuschlag ist die Annahme des Angebots – der Vertrag kommt zustande.

Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist: Der Zuschlag gilt als neues Angebot des Auftraggebers an den Bieter. Der Bieter kann annehmen oder ablehnen.

Rückzug während der Bindefrist: Grundsätzlich unzulässig mit Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Rückzug.

Kalkulationsrisiko

Die Bindefrist birgt ein Kalkulationsrisiko für Bieter: Materialpreisschwankungen, Personalkostensteigerung, ablaufende Subunternehmerangebote und gebundene Kapazitäten.

Praxistipps für Bieter

  1. Bindefrist in die Kalkulation einpreisen: Berücksichtigen Sie das Preisrisiko
  2. Nachunternehmerangebote abstimmen: Stellen Sie sicher, dass Sub-Angebote mindestens so lange gültig sind
  3. Bindefrist prüfen: Unangemessen lange Bindefristen rügen
  4. Verlängerung abwägen: Prüfen Sie bei Verlängerungsbitten, ob die Kalkulation noch tragfähig ist
  5. Preisgleitklausel fordern: Bei langen Bindefristen und volatilen Märkten

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