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Allgemein

Nachunternehmerleistung

Teilleistung eines öffentlichen Auftrags, die der Hauptauftragnehmer an einen Nachunternehmer weitergibt.

Was ist eine Nachunternehmerleistung?

Eine Nachunternehmerleistung ist eine Teilleistung innerhalb eines öffentlichen Auftrags, die der Hauptauftragnehmer nicht selbst erbringt, sondern an ein anderes Unternehmen (den Nachunternehmer) weitergibt. Die Abgrenzung, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden dürfen und welche Meldepflichten bestehen, ist ein zentrales Thema im Vergaberecht.

Rechtliche Grundlagen

Oberschwellenbereich:

  • § 36 VgV: Unteraufträge – Kernvorschrift für Nachunternehmerleistungen
  • § 47 VgV: Eignungsleihe – wenn der Bieter auf die Kapazitäten des Nachunternehmers zurückgreift

Unterschwellenbereich:

  • § 26 UVgO: Unteraufträge bei Liefer- und Dienstleistungen
  • § 6c VOB/A: Nachunternehmer bei Bauvergaben

Angabepflichten im Angebot

Bei der Angebotsabgabe muss der Bieter regelmäßig Angaben zu Nachunternehmerleistungen machen:

AngabeZeitpunktRechtsgrundlage
Art und Umfang der NU-LeistungMit dem Angebot§ 36 Abs. 1 VgV
Benennung des NachunternehmersAuf Verlangen des AG§ 36 Abs. 1 VgV
Verpflichtungserklärung des NUAuf Verlangen des AG§ 36 Abs. 1 VgV
Eignungsnachweise des NU (bei Eignungsleihe)Mit dem Angebot§ 47 VgV
Erklärung zu Ausschlussgründen des NUVor Zuschlag§ 36 Abs. 5 VgV

Nachunternehmerleistung vs. Eignungsleihe

Die Unterscheidung ist vergaberechtlich bedeutsam:

Einfache Nachunternehmerleistung:

  • Nachunternehmer erbringt Teilleistung
  • Hauptunternehmer könnte die Leistung grundsätzlich selbst erbringen
  • Benennung erst auf Verlangen

Eignungsleihe (§ 47 VgV):

  • Bieter nutzt Kapazitäten des NU zum Nachweis seiner Eignung
  • Ohne NU wäre der Bieter nicht geeignet
  • Nachweise zwingend mit Angebot
  • Gesamtschuldnerische Haftung möglich

Zulässiger Umfang

Grundsätzlich ist die Vergabe von Nachunternehmerleistungen zulässig, aber der Auftraggeber kann Grenzen setzen:

Zulässige Einschränkungen:

  • Vorgabe, dass bestimmte kritische Leistungsteile selbst erbracht werden müssen
  • Begrenzung des Nachunternehmeranteils auf einen bestimmten Prozentsatz

Unzulässige Einschränkungen:

  • Generelles Verbot von Nachunternehmern
  • Beschränkung auf bestimmte regionale Nachunternehmer

Haftung

Der Hauptauftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Erbringung der Nachunternehmerleistung: § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen), vollständige Mängelhaftung und Terminverantwortung.

Praxisbeispiele

IT-Projekt: Hauptleistung Softwareentwicklung (80 %), NU-Leistungen: Serverhosting (10 %), Barrierefreiheits-Test (5 %), Datenschutz-Audit (5 %).

Bauvorhaben: Eigenleistung Rohbau, NU-Leistungen: Elektro, Heizung/Sanitär, Aufzugstechnik.

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