Was ist eine Nachunternehmerleistung?
Eine Nachunternehmerleistung ist eine Teilleistung innerhalb eines öffentlichen Auftrags, die der Hauptauftragnehmer nicht selbst erbringt, sondern an ein anderes Unternehmen (den Nachunternehmer) weitergibt. Die Abgrenzung, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden dürfen und welche Meldepflichten bestehen, ist ein zentrales Thema im Vergaberecht.
Rechtliche Grundlagen
Oberschwellenbereich:
- § 36 VgV: Unteraufträge – Kernvorschrift für Nachunternehmerleistungen
- § 47 VgV: Eignungsleihe – wenn der Bieter auf die Kapazitäten des Nachunternehmers zurückgreift
Unterschwellenbereich:
- § 26 UVgO: Unteraufträge bei Liefer- und Dienstleistungen
- § 6c VOB/A: Nachunternehmer bei Bauvergaben
Angabepflichten im Angebot
Bei der Angebotsabgabe muss der Bieter regelmäßig Angaben zu Nachunternehmerleistungen machen:
| Angabe | Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Art und Umfang der NU-Leistung | Mit dem Angebot | § 36 Abs. 1 VgV |
| Benennung des Nachunternehmers | Auf Verlangen des AG | § 36 Abs. 1 VgV |
| Verpflichtungserklärung des NU | Auf Verlangen des AG | § 36 Abs. 1 VgV |
| Eignungsnachweise des NU (bei Eignungsleihe) | Mit dem Angebot | § 47 VgV |
| Erklärung zu Ausschlussgründen des NU | Vor Zuschlag | § 36 Abs. 5 VgV |
Nachunternehmerleistung vs. Eignungsleihe
Die Unterscheidung ist vergaberechtlich bedeutsam:
Einfache Nachunternehmerleistung:
- Nachunternehmer erbringt Teilleistung
- Hauptunternehmer könnte die Leistung grundsätzlich selbst erbringen
- Benennung erst auf Verlangen
Eignungsleihe (§ 47 VgV):
- Bieter nutzt Kapazitäten des NU zum Nachweis seiner Eignung
- Ohne NU wäre der Bieter nicht geeignet
- Nachweise zwingend mit Angebot
- Gesamtschuldnerische Haftung möglich
Zulässiger Umfang
Grundsätzlich ist die Vergabe von Nachunternehmerleistungen zulässig, aber der Auftraggeber kann Grenzen setzen:
Zulässige Einschränkungen:
- Vorgabe, dass bestimmte kritische Leistungsteile selbst erbracht werden müssen
- Begrenzung des Nachunternehmeranteils auf einen bestimmten Prozentsatz
Unzulässige Einschränkungen:
- Generelles Verbot von Nachunternehmern
- Beschränkung auf bestimmte regionale Nachunternehmer
Haftung
Der Hauptauftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Erbringung der Nachunternehmerleistung: § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen), vollständige Mängelhaftung und Terminverantwortung.
Praxisbeispiele
IT-Projekt: Hauptleistung Softwareentwicklung (80 %), NU-Leistungen: Serverhosting (10 %), Barrierefreiheits-Test (5 %), Datenschutz-Audit (5 %).
Bauvorhaben: Eigenleistung Rohbau, NU-Leistungen: Elektro, Heizung/Sanitär, Aufzugstechnik.
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