Was ist ein Subunternehmer?
Ein Subunternehmer (auch: Nachunternehmer, Unterauftragnehmer) ist ein Unternehmen, das vom Hauptauftragnehmer (z. B. einem Generalunternehmer) mit der Ausführung bestimmter Teilleistungen eines öffentlichen Auftrags beauftragt wird. Der Subunternehmer steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber.
Begriffliche Einordnung
Im deutschen Vergaberecht werden die Begriffe teilweise synonym verwendet:
- Nachunternehmer: Bevorzugter Begriff in der VOB/A und im Baubereich
- Unterauftragnehmer: Begriff in der VgV (§ 36 VgV)
- Subunternehmer: Umgangssprachlich gebräuchlicher Begriff
- Sub: Kurzform in der Praxis
Rechtliche Grundlagen
Oberschwellenbereich:
- § 36 VgV: Unteraufträge – Regelungen zur Benennung und Eignungsprüfung von Unterauftragnehmern
- § 47 VgV: Eignungsleihe – Wenn der Bieter auf die Kapazitäten des Nachunternehmers zurückgreift
- § 132 GWB: Auftragsänderungen – einschließlich Nachunternehmerwechsel
- § 36 SektVO: Unteraufträge im Sektorenbereich
Unterschwellenbereich:
- § 26 UVgO: Unteraufträge bei Liefer- und Dienstleistungen
- § 6c VOB/A: Nachunternehmer bei Bauaufträgen
Pflichten des Bieters bezüglich Subunternehmern
Bei der Angebotsabgabe muss der Bieter je nach Vergabeunterlagen:
- Angabe der Nachunternehmerleistungen: Welche Teile des Auftrags sollen an Nachunternehmer vergeben werden?
- Benennung der Nachunternehmer: Namentliche Nennung (oft erst auf Verlangen des Auftraggebers)
- Verpflichtungserklärung: Bestätigung des Nachunternehmers, dass er die Leistung erbringen wird und kann
- Eignungsnachweise: Bei Eignungsleihe müssen die Nachweise des Nachunternehmers vorgelegt werden
- Erklärung zu Ausschlussgründen: Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB aufweisen
Eignungsleihe vs. einfacher Nachunternehmereinsatz
Ein wichtiger Unterschied im Vergaberecht:
| Kriterium | Einfacher Nachunternehmereinsatz | Eignungsleihe (§ 47 VgV) |
|---|---|---|
| Zweck | Kapazitätserweiterung | Nachweis der Eignung |
| Beispiel | Elektriker beauftragt Subunternehmer für Kabelverlegung | Bieter ohne Referenzen nutzt Referenzen des Nachunternehmers |
| Nachweispflicht | Auf Verlangen | Zwingend mit Angebot |
| Haftung | Hauptunternehmer haftet | Gesamtschuldnerische Haftung möglich |
| Austauschbarkeit | Grundsätzlich möglich | Eingeschränkt (Eignungsbezug) |
Tariftreue und Mindestlohn
Besonders relevant für Subunternehmer sind die Vorschriften zur Tariftreue:
- Mindestlohngesetz (MiLoG): Gilt auch in der Nachunternehmerkette
- Landestariftreuegesetze: Viele Bundesländer verlangen die Einhaltung branchenspezifischer Tarifverträge
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer
- Der Hauptunternehmer haftet als Bürge für die Einhaltung durch Nachunternehmer (§ 14 AEntG)
Nachunternehmerketten
In der Praxis werden häufig Nachunternehmerketten gebildet (Sub-Sub-Unternehmer). Öffentliche Auftraggeber können die Tiefe der Nachunternehmerkette beschränken, um:
- Qualität sicherzustellen
- Kontrolle über die Ausführung zu behalten
- Sozialdumping zu verhindern
- Schwarzarbeit zu bekämpfen
Praxisbeispiel: IT-Dienstleistung
Ein IT-Unternehmen gibt ein Angebot auf eine Ausschreibung für die Einführung einer neuen Verwaltungssoftware ab:
- Eigenleistung: Projektmanagement, Anforderungsanalyse, Customizing (60 %)
- Nachunternehmer 1: Datenmigration durch spezialisiertes Unternehmen (20 %)
- Nachunternehmer 2: Schulung der Mitarbeiter durch zertifizierten Trainer (10 %)
- Nachunternehmer 3: Hosting und Betrieb durch Cloud-Anbieter (10 %)
Der Bieter muss die Nachunternehmeranteile im Angebot angeben und auf Verlangen die Nachunternehmer benennen.
Wechsel des Nachunternehmers
Ein Nachunternehmerwechsel während der Vertragslaufzeit ist grundsätzlich möglich, aber:
- Der Auftraggeber muss informiert werden
- Der neue Nachunternehmer muss die Eignungsanforderungen erfüllen
- Bei Eignungsleihe: Genehmigung des Auftraggebers erforderlich
- Kein Wechsel zu einem Unternehmen mit Ausschlussgründen
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