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Rechtliches

UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Was ist die UVgO?

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie trat am 2. September 2017 in Kraft und löste den ersten Abschnitt der VOL/A ab.

Anwendungsbereich

Die UVgO gilt für:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge des Bundes unterhalb von 143.000 EUR (bzw. 221.000 EUR für Länder/Kommunen)
  • Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB
  • In den meisten Bundesländern durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt

Verfahrensarten nach UVgO

  1. Direktauftrag (§ 14 UVgO): Bis 1.000 EUR ohne formelles Verfahren
  2. Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO): Formloser Wettbewerb, ggf. mit Verhandlung
  3. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO): Ausgewählte Unternehmen
  4. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO): Öffentlicher Teilnahmewettbewerb
  5. Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO): Offener Wettbewerb für alle

Unterschiede zur VgV

MerkmalUVgOVgV
SchwellenbereichUnter EU-SchwellenwertÜber EU-Schwellenwert
RechtsschutzEingeschränktVergabekammer
BekanntmachungNationalEU-weit (TED)
FristenKürzerLängere Mindestfristen
E-Vergabe-PflichtTeilweiseVollständig
VerfahrenFlexiblerStrenger formalisiert

Bedeutung für KMU

Die UVgO ist besonders relevant für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da die Mehrheit aller öffentlichen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die weniger formalisierten Verfahren und kürzeren Fristen erleichtern den Marktzugang. Gleichzeitig gelten die Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung auch im Unterschwellenbereich.

Wichtige Grundsätze

  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Bestmögliche Verwendung öffentlicher Mittel
  • Wettbewerbsgrundsatz: Mindestens drei Angebote sollen eingeholt werden
  • Mittelstandsfreundlichkeit: Losweise Vergabe als Grundsatz
  • Transparenz: Nachvollziehbare Dokumentation des Verfahrens

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