Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren ist ein Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen über die Auftragsbedingungen verhandelt. Es wird bei komplexen Leistungen eingesetzt, deren Anforderungen nicht präzise im Voraus definiert werden können.
- •Das Verhandlungsverfahren ist eine Vergabeverfahrensart oberhalb der EU-Schwellenwerte, bei der über die Angebote verhandelt werden darf (§ 17 VgV).
- •Regelfall ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb; mindestens drei geeignete Bewerber sind einzuladen (§ 51 Abs. 2 VgV).
- •Es ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VgV zulässig, etwa bei komplexen oder konzeptionell-innovativen Leistungen.
- •Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand der Verhandlung sein (§ 17 Abs. 10 VgV).
- •Anders als beim offenen und nichtoffenen Verfahren besteht hier echter Verhandlungsspielraum über Preis, Leistung und Vertragsbedingungen.
Was bedeutet Verhandlungsverfahren?
Das Verhandlungsverfahren ist eine der fünf Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sein zentrales Merkmal ist, dass der öffentliche Auftraggeber mit ausgewählten Bietern über die eingereichten Angebote verhandeln darf – über Preis, technische Spezifikationen, Liefer- und Vertragsbedingungen. Damit unterscheidet es sich grundlegend vom offenen Verfahren und vom nichtoffenen Verfahren, bei denen nach Angebotsabgabe ausschließlich klarstellende Aufklärungsgespräche, nicht aber echte Nachverhandlungen zulässig sind.
Geregelt ist das Verhandlungsverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in § 17 VgV, für Bauleistungen in § 3a EU und § 3b EU VOB/A. Es ist kein Regelverfahren: Nach § 119 Abs. 2 GWB stehen dem Auftraggeber nur das offene und das nichtoffene Verfahren nach freier Wahl zur Verfügung; das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft sind nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.
Mit und ohne Teilnahmewettbewerb
Das Vergaberecht kennt zwei Spielarten:
- Mit Teilnahmewettbewerb (Regelfall): Der Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung. Interessierte Unternehmen geben einen Teilnahmeantrag ab; nach Prüfung der Eignungskriterien lädt der Auftraggeber nur geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe und zu Verhandlungen ein. Mindestens drei Bewerber sind einzuladen (§ 51 Abs. 2 VgV).
- Ohne Teilnahmewettbewerb (Ausnahme): Der Auftraggeber spricht ohne vorherige Bekanntmachung direkt ausgewählte Unternehmen an. Diese Variante ist nur in sehr engen Ausnahmefällen nach § 14 Abs. 4 VgV erlaubt und wird im Detail unter Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb behandelt.
Wann ist das Verhandlungsverfahren zulässig?
Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb darf nach § 14 Abs. 3 VgV nur gewählt werden, wenn einer der dort abschließend genannten Tatbestände vorliegt – etwa wenn die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände (etwa Komplexität, rechtliche oder finanzielle Risiken) nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, wenn die Leistung nicht hinreichend präzise beschrieben werden kann oder wenn ein vorausgegangenes offenes oder nichtoffenes Verfahren nur ungeeignete oder unannehmbare Angebote erbracht hat.
Typischer Anwendungsbereich
In der Praxis wird das Verhandlungsverfahren vor allem dort eingesetzt, wo der Auftragsgegenstand nicht abschließend im Voraus beschreibbar ist: komplexe IT-Projekte, individuelle Beratungs- und Planungsleistungen, anspruchsvolle Bauvorhaben oder Beschaffungen mit hohem Konzeptanteil. Für Bieter eröffnet es die Chance, die eigene Lösung im Dialog zu schärfen – verlangt aber zugleich mehr Aufwand in der Angebots- und Verhandlungsphase als ein einstufiges offenes Verfahren.
Rechtlicher Rahmen & Pflichten
Das Verhandlungsverfahren ist europarechtlich determiniert und national zweistufig ausgestaltet – auf Gesetzesebene im GWB, auf Verordnungsebene in VgV bzw. VOB/A-EU.
Europarechtliche Grundlage. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt das Verhandlungsverfahren in Artikel 29 (Verhandlungsverfahren) sowie in Artikel 32 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung). Die Richtlinie definiert es als Sonderverfahren, dessen Anwendung an die enumerativ aufgezählten Voraussetzungen des Artikels 26 gebunden ist.
Nationale Grundlage: GWB. § 119 GWB benennt die fünf Verfahrensarten und legt in Absatz 2 fest, dass dem öffentlichen Auftraggeber nur das offene und das nichtoffene Verfahren nach seiner Wahl zur Verfügung stehen. Das Verhandlungsverfahren steht – wie wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft – nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist. Die Wahl ist also begründungspflichtig und im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Wahl der Verfahrensart: § 14 VgV. § 14 Abs. 3 VgV zählt die Tatbestände abschließend auf, unter denen ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (oder ein wettbewerblicher Dialog) zulässig ist. § 14 Abs. 4 VgV regelt die – noch engeren – Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Beide Vorschriften sind als Ausnahmen vom Regelverfahren eng auszulegen.
Verfahrensablauf: § 17 VgV. § 17 VgV regelt das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Detail:
- Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 1): Jedes interessierte Unternehmen darf einen Teilnahmeantrag abgeben.
- Fristen (§ 17 Abs. 2, 3, 6): Die Mindestfrist für Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung, in dringlichen Fällen mindestens 15 Tage; für die Erstangebote gilt eine Mindestfrist von 30 Tagen ab Aufforderung.
- Erstangebote (§ 17 Abs. 4): Nur die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen reichen indikative Erstangebote ein.
- Verhandlungspflicht (§ 17 Abs. 10): Der Auftraggeber verhandelt grundsätzlich mit den Bietern über die Erstangebote und alle Folgeangebote, um deren Inhalt zu verbessern. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind von der Verhandlung ausgenommen.
- Zuschlag ohne Verhandlung (§ 17 Abs. 11): Der Auftraggeber kann den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten – aber nur, wenn er sich diese Möglichkeit in der Bekanntmachung vorbehalten hat.
- Gleichbehandlung (§ 17 Abs. 13): Während der Verhandlungen sind alle Bieter gleich zu behandeln; vertrauliche Informationen dürfen nicht diskriminierend weitergegeben werden.
- Endgültige Angebote (§ 17 Abs. 14): Mit Abschluss der Verhandlungen setzt der Auftraggeber eine einheitliche Frist für endgültige Angebote (BAFO) und erteilt den Zuschlag nach den Zuschlagskriterien.
Mindestbieterzahl: § 51 VgV. Nach § 51 Abs. 2 VgV darf die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber im Verhandlungsverfahren nicht niedriger als drei sein (zum Vergleich: beim nichtoffenen Verfahren mindestens fünf).
Bauleistungen. Für Bauaufträge oberhalb der Schwellen regeln § 3a EU VOB/A die Zulässigkeitsvoraussetzungen und § 3b EU VOB/A den Ablauf des Verhandlungsverfahrens weitgehend parallel zur VgV.
Rechtsschutz. Wählt eine Vergabestelle das Verhandlungsverfahren ohne tragfähige Begründung oder verstößt sie gegen das Gleichbehandlungsgebot, können Bieter dies im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angreifen – Voraussetzung ist regelmäßig eine fristgerechte Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB.
Beispiel aus der Praxis
Ein Universitätsklinikum will ein neues Krankenhausinformationssystem (KIS) beschaffen und in die bestehende IT-Landschaft integrieren. Das geschätzte Auftragsvolumen liegt bei 6,5 Mio. € über sechs Jahre und damit deutlich über dem EU-Schwellenwert für Dienstleistungen (216.000 € ab 1.1.2026). Es ist also EU-weit nach VgV auszuschreiben.
Verfahrenswahl. Das Klinikum kann die genauen Anforderungen an Schnittstellen, Migration und Workflows nicht abschließend im Voraus beschreiben; die optimale Lösung ergibt sich erst im Dialog mit den Anbietern. Damit liegt ein Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV vor (konzeptionelle/innovative Lösung, Leistung nicht hinreichend präzise beschreibbar). Die Vergabestelle wählt deshalb das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und begründet dies im Vergabevermerk.
Ablauf:
- Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb. Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf TED. Acht Unternehmen geben einen Teilnahmeantrag ab; das Klinikum prüft die Eignungskriterien und wählt vier geeignete Bewerber aus (über der Mindestzahl von drei nach § 51 Abs. 2 VgV).
- Aufforderung und Erstangebote. Die vier ausgewählten Bieter erhalten die Vergabeunterlagen mit Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien und reichen indikative Erstangebote ein.
- Verhandlungsrunden. In zwei Runden verhandelt das Klinikum mit jedem Bieter einzeln über Architektur, Migrationskonzept, Service-Level und Preis – Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien bleiben unverändert (§ 17 Abs. 10 VgV), alle Bieter werden gleich behandelt.
- Endgültige Angebote (BAFO) und Zuschlag. Vor der Zuschlagserteilung informiert das Klinikum die unterlegenen Bieter nach § 134 GWB und hält die Stillhaltefrist ein. Der Zuschlag geht an das wirtschaftlichste Angebot.
Ein IT-Systemhaus, das Patterno-HIT zur Marktbeobachtung einsetzt, erhält die Bekanntmachung am Tag der Veröffentlichung im täglichen Briefing und kann frühzeitig über die Teilnahme entscheiden – wichtig, weil die Teilnahmefrist deutlich vor der eigentlichen Angebotsphase abläuft.
Häufige Fehler
Das Verhandlungsverfahren ist anspruchsvoller als das offene Verfahren – Fehler passieren sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Bieterseite:
- Verhandlungsverfahren ohne tragfähigen Ausnahmegrund. Die häufigste Fehlerquelle: Auftraggeber wählen das Verhandlungsverfahren aus Bequemlichkeit oder wegen erwarteter Flexibilität, obwohl kein Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV vorliegt. Das ist im Nachprüfungsverfahren angreifbar und führt regelmäßig zur Aufhebung.
- Verhandlung über Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien. Nach § 17 Abs. 10 VgV sind genau diese von der Verhandlung ausgenommen. Wer sie nachträglich verändert, verletzt das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Ungleichbehandlung in den Verhandlungsrunden. Lösungsideen eines Bieters dürfen nicht ohne dessen Zustimmung an Wettbewerber weitergegeben werden; Informationsvorsprünge und unterschiedliche Verhandlungstiefe sind unzulässig (§ 17 Abs. 13 VgV).
- Vergessener Vorbehalt des Zuschlags ohne Verhandlung. Will der Auftraggeber den Zuschlag bereits auf Basis der Erstangebote erteilen können, muss er sich das nach § 17 Abs. 11 VgV in der Bekanntmachung ausdrücklich vorbehalten. Fehlt der Vorbehalt, muss verhandelt werden.
- Unterschätzte Teilnahmefristen auf Bieterseite. Die Frist für den Teilnahmeantrag liegt zeitlich weit vor der Angebotsabgabe. Wer erst auf die Angebotsphase wartet, hat den Zug verpasst – die Auswahl der Bewerber ist dann längst abgeschlossen.
- Lückenhafte Dokumentation. Verhandlungsrunden, Gesprächsinhalte und der Gleichbehandlungsnachweis müssen im Vergabevermerk lückenlos festgehalten werden – fehlende Protokolle sind im Streitfall die größte Schwachstelle.
Best Practices
Für ein rechtssicheres und effizientes Verhandlungsverfahren haben sich folgende Empfehlungen bewährt – für Vergabestellen wie für Bieter:
- Verfahrenswahl sauber begründen. Vergabestellen sollten den einschlägigen Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV konkret benennen und im Vergabevermerk dokumentieren – eine generische Begründung wie "zu komplex" genügt nicht.
- Mindestanforderungen früh und präzise festlegen. Da Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien nicht verhandelbar sind, gehören sie eindeutig in die Vergabeunterlagen. Alles, worüber verhandelt werden soll, muss bewusst offen gehalten werden.
- Verhandlungsrunden strukturieren. Eine feste Agenda, einheitliche Fragen an alle Bieter und protokollierte Ergebnisse sichern die Gleichbehandlung nach § 17 Abs. 13 VgV ab. Sinnvoll ist es, die Zahl der Runden vorab zu planen und transparent zu kommunizieren.
- Vorbehalt des Zuschlags ohne Verhandlung prüfen. Wer flexibel bleiben will, sollte sich in der Bekanntmachung nach § 17 Abs. 11 VgV vorbehalten, den Zuschlag auch auf Basis der Erstangebote erteilen zu können – das spart Zeit, wenn ein Erstangebot bereits überzeugt. Jede Verhandlungsrunde und jede zusätzlich bereitgestellte Information gehören dabei in den Vergabevermerk; im Nachprüfungsverfahren ist das die zentrale Verteidigungslinie.
- Bieter: Teilnahmewettbewerb ernst nehmen. Da die Frist für den Teilnahmeantrag vor der Angebotsabgabe liegt, ist eine frühe Marktbeobachtung entscheidend. Patterno-HIT aggregiert über 180 Vergabeplattformen und filtert KI-gestützt genau die Verhandlungsverfahren heraus, die zum eigenen Geschäftsprofil passen – inklusive der oft übersehenen Teilnahmefristen.
- Verhandlung vorbereiten wie ein Vertriebsprozess. Bieter sollten mit klaren Spielräumen, kalkulierten Untergrenzen und einem konsistenten Lösungskonzept in die Verhandlung gehen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Verhandlungsverfahren?+
Ein Verhandlungsverfahren ist eine Vergabeverfahrensart oberhalb der EU-Schwellenwerte, bei der der öffentliche Auftraggeber mit ausgewählten Bietern über die eingereichten Angebote verhandeln darf – über Preis, technische Spezifikationen und Vertragsbedingungen. Es ist für Liefer- und Dienstleistungen in § 17 VgV, für Bauleistungen in § 3a/3b EU VOB/A geregelt. Anders als das offene Verfahren und das nichtoffene Verfahren, bei denen Verhandlungen ausgeschlossen sind, eröffnet das Verhandlungsverfahren echten Verhandlungsspielraum. Es ist jedoch kein Regelverfahren, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VgV zulässig und muss im Vergabevermerk begründet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb?+
Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (Regelfall) veröffentlicht der Auftraggeber eine Auftragsbekanntmachung. Interessierte Unternehmen geben einen Teilnahmeantrag ab, und nur geeignete Bewerber – mindestens drei nach § 51 Abs. 2 VgV – werden zu Angebot und Verhandlung eingeladen. Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (Ausnahme) entfällt die öffentliche Bekanntmachung; der Auftraggeber spricht direkt ausgewählte Unternehmen an. Diese Variante ist nur in eng begrenzten Fällen nach § 14 Abs. 4 VgV erlaubt, etwa bei äußerster Dringlichkeit, technischer Alleinstellung oder erfolglosem Vorverfahren. Details dazu im Eintrag Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Wann ist ein Verhandlungsverfahren zulässig?+
Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn ein Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV vorliegt. Dazu zählen unter anderem: Die Bedürfnisse des Auftraggebers können nicht ohne Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden; der Auftrag umfasst konzeptionelle oder innovative Lösungen; der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände – etwa Komplexität, rechtlicher oder finanzieller Risiken – nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden; die Leistung kann nicht hinreichend präzise beschrieben werden; oder ein vorangegangenes offenes bzw. nichtoffenes Verfahren hat nur ungeeignete oder unannehmbare Angebote erbracht. Die Wahl ist begründungspflichtig: Nach § 119 Abs. 2 GWB stehen nur das offene und das nichtoffene Verfahren frei zur Wahl.
Darf im Verhandlungsverfahren über alles verhandelt werden?+
Nein. Nach § 17 Abs. 10 VgV verhandelt der Auftraggeber zwar grundsätzlich mit den Bietern, um den Inhalt der Angebote zu verbessern – aber Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind ausdrücklich von der Verhandlung ausgenommen. Verhandelbar sind also etwa Preis, technische Lösungsdetails, Service-Level oder Vertragsbedingungen, soweit sie nicht zu den festgelegten Mindestanforderungen gehören. Würde der Auftraggeber Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien nachträglich ändern, verletzte das den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot. Zudem müssen alle Bieter während der Verhandlungen gleich behandelt werden (§ 17 Abs. 13 VgV).
Wie viele Bieter müssen im Verhandlungsverfahren eingeladen werden?+
Nach § 51 Abs. 2 VgV darf die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber im Verhandlungsverfahren nicht niedriger als drei sein. Zum Vergleich: Beim nichtoffenen Verfahren sind es mindestens fünf. Der Auftraggeber kann eine höhere Mindestzahl festlegen und muss sie so wählen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Gibt es weniger geeignete Bewerber als die festgelegte Mindestzahl, darf das Verfahren mit den vorhandenen geeigneten Bewerbern fortgesetzt werden; ungeeignete Bewerber dürfen nicht aufgefüllt werden. Die Auswahl erfolgt anhand objektiver, in der Auftragsbekanntmachung genannter Kriterien.
Was ist der Unterschied zwischen Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog?+
Beide Verfahren sind Sonderverfahren nach § 14 Abs. 3 VgV und dienen der Beschaffung komplexer Leistungen, unterscheiden sich aber im Ablauf. Im Verhandlungsverfahren reichen die Bieter Erstangebote ein, über die anschließend verhandelt wird; die Grundstruktur der Leistung steht dabei bereits fest. Im wettbewerblichen Dialog entwickelt der Auftraggeber die Lösung erst gemeinsam mit den Teilnehmern in einer eigenen Dialogphase, bevor diese auf Basis der erarbeiteten Lösung(en) endgültige Angebote abgeben. Der wettbewerbliche Dialog eignet sich daher für besonders komplexe Vorhaben, bei denen selbst die Lösungsarchitektur noch offen ist, während das Verhandlungsverfahren auf die Optimierung bereits skizzierter Angebote zielt.
Kann der Zuschlag im Verhandlungsverfahren ohne Verhandlung erteilt werden?+
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Nach § 17 Abs. 11 VgV kann der Auftraggeber den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten – allerdings nur, wenn er sich diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung ausdrücklich vorbehalten hat. Fehlt dieser Vorbehalt, besteht nach § 17 Abs. 10 VgV grundsätzlich die Pflicht, mit den Bietern zu verhandeln. In der Praxis nutzen Vergabestellen den Vorbehalt, um flexibel zu bleiben: Überzeugt ein Erstangebot bereits vollständig, kann der Zuschlag schneller erteilt werden, ohne den Aufwand mehrerer Verhandlungsrunden.
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