Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für pharmazeutische Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für pharmazeutische Wirkstoffe (ATC) und bestimmte Darreichungsformen: Abschluss im Open-House-Verfahren mit einheitlichen Vertragskonditionen und Zugangsverfahren. Keine Exklusivität; Beitritt jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Individuelle Vertragsverhandlungen entfallen. Verträge können bei späterer Ausschreibung von Exklusivverträgen beendet werden.
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