Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V: Abschluss von nicht-exklusiven Rabattverträgen für die genannten Wirkstoffe (ATC), gegebenenfalls eingeschränkt auf bestimmte Darreichungsformen, im Rahmen eines Open-House-Verfahrens. Es gelten einheitliche Vertragskonditionen und ein einheitliches Zugangsverfahren. Der Beitritt ist jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich; individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Verträge enden bei einer späteren Ausschreibung von Exklusivverträgen.
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