Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Bekanntmachung: Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den genannten Wirkstoffen mit Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens.
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für Wirkstoffe und Darreichungsformen: Abschluss im Open-House-Verfahren mit einheitlichen Vertragskonditionen und Zugangsverfahren. Jeder geeigneten pharmazeutischen Firma wird der Beitritt angeboten. Keine Exklusivität; Vertragsabschluss jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Individuelle Verhandlungen finden nicht statt. Bei späterer Ausschreibung von Exklusivverträgen werden bestehende Verträge beendet.
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