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Allgemein

Angemessenheitsprüfung

Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise durch den Auftraggeber, insbesondere bei auffällig niedrigen oder hohen Preisen.

Was ist eine Angemessenheitsprüfung?

Die Angemessenheitsprüfung ist eine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Preise der eingegangenen Angebote auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Besonderes Augenmerk liegt auf ungewöhnlich niedrigen Angeboten (Dumpingpreise) und unangemessen hohen Preisen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 60 VgV: Ungewöhnlich niedrige Angebote (Oberschwellenbereich)
  • § 44 UVgO: Preisprüfung im Unterschwellenbereich
  • § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Angemessenheitsprüfung bei Bauvergaben
  • Art. 69 RL 2014/24/EU: Ungewöhnlich niedrige Angebote

Prüfungsschritte

SchrittBeschreibung
1. PreisvergleichVergleich der Angebotspreise untereinander und mit der Kostenschätzung
2. AuffälligkeitsschwelleIdentifikation auffällig niedriger/hoher Preise (oft > 20 % Abweichung)
3. AufklärungBieter muss die Preiskalkulation erläutern
4. BewertungAuftraggeber prüft die Plausibilität der Erklärung
5. EntscheidungAnnahme des Preises oder Ausschluss

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Der Auftraggeber muss bei Verdacht auf Dumpingpreise:

  • Aufklärung verlangen (§ 60 Abs. 1 VgV): Schriftliche Erklärung der Preiskalkulation
  • Prüfungsgegenstände: Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, technische Lösung, günstige Bedingungen, Staatsbeihilfen
  • Frist setzen: Angemessene Frist für die Stellungnahme
  • Ausschluss: Nur wenn die Erklärung die niedrigen Preise nicht befriedigend erklärt

Unangemessen hohe Preise

Auch überhöhte Preise können problematisch sein:

  • Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: Preise müssen angemessen sein
  • Haushaltsgrundsätze: Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
  • Keine Zuschlagspflicht: Auftraggeber muss nicht auf überteuerte Angebote zuschlagen
  • Aufhebung möglich: Bei durchweg unangemessenen Preisen

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