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Vergabeverfahren

Aufklärung im Vergaberecht

Verfahren, bei dem der Auftraggeber Bieter auffordert, unklare oder ungewöhnliche Angebotsbestandteile zu erläutern.

Was ist Aufklärung im Vergaberecht?

Die Aufklärung im Vergaberecht bezeichnet das Verfahren, bei dem der Auftraggeber einen Bieter auffordert, bestimmte Angebotsbestandteile näher zu erläutern. Dies kann sich auf Preise, technische Lösungen, Kalkulationsgrundlagen oder sonstige Angebotsaspekte beziehen. Die Aufklärung dient der ordnungsgemäßen Angebotsprüfung und ist von der unzulässigen Nachverhandlung streng zu unterscheiden.

Rechtliche Grundlagen

Oberschwellenbereich:

  • § 60 VgV: Aufklärung des Angebotsinhalts – zentrale Vorschrift
  • § 15 Abs. 5 VgV: Verbot von Verhandlungen im offenen und nichtoffenen Verfahren
  • § 60 Abs. 1 VgV: Aufklärung bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten (Pflicht)

Unterschwellenbereich:

  • § 44 UVgO: Aufklärung über die Angemessenheit der Preise
  • § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Aufklärung bei Bauvergaben

Abgrenzung: Aufklärung vs. Nachverhandlung

Ein zentraler Grundsatz des Vergaberechts:

Aufklärung (zulässig)Nachverhandlung (unzulässig)
Erläuterung bestehender AngebotsbestandteileÄnderung des Angebotsinhalts
Klarstellung von UnklarheitenPreisverhandlung
Nachweis der PreiskalkulationNachträgliche Verbesserung
Erklärung technischer LösungenEinführung neuer Leistungsbestandteile
Bestätigung der LeistungsbereitschaftÄnderung der Konditionen

Anlässe für eine Aufklärung

Der Auftraggeber kann in verschiedenen Situationen eine Aufklärung durchführen:

1. Ungewöhnlich niedrige Angebote (§ 60 VgV):

Dies ist der häufigste Aufklärungsgrund. Der Auftraggeber muss aufklären, wenn:

  • Der Angebotspreis mehr als 20 % unter dem nächsthöheren Angebot liegt (Faustregel)
  • Einzelpositionen auffällig günstig sind
  • Der Gesamtpreis deutlich unter der Kostenschätzung liegt

Der Bieter muss dann nachweisen, dass seine Kalkulation tragfähig ist, z. B. durch:

  • Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen
  • Nachweis günstiger Einkaufskonditionen
  • Effiziente Fertigungsverfahren
  • Staatliche Beihilfen (sofern zulässig)

2. Technische Aufklärung:

  • Unklare Produktspezifikationen im Angebot
  • Abweichungen von den geforderten technischen Standards
  • Verwendung von Alternativprodukten

3. Eignungsbezogene Aufklärung:

  • Unklarheiten bei Referenzangaben
  • Nachfrage zur personellen Ausstattung
  • Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit

4. Formale Aufklärung:

  • Offensichtliche Schreibfehler (z. B. Kommafehler bei Preisen)
  • Widersprüchliche Angaben im Angebot
  • Fehlende, aber nicht wesentliche Erklärungen

Ablauf der Aufklärung

  1. Aufforderung: Auftraggeber fordert den Bieter schriftlich zur Aufklärung auf
  2. Fristsetzung: Angemessene Frist zur Stellungnahme (typisch: 3-7 Werktage)
  3. Stellungnahme: Bieter erläutert die aufklärungsbedürftigen Punkte
  4. Aufklärungsgespräch: Optional – mündliche Erörterung (§ 15 Abs. 5 VgV)
  5. Bewertung: Auftraggeber bewertet die Erklärung
  6. Entscheidung: Angebot bleibt in der Wertung oder wird ausgeschlossen

Das Aufklärungsgespräch

Ein Aufklärungsgespräch (§ 15 Abs. 5 VgV) kann ergänzend zur schriftlichen Aufklärung durchgeführt werden:

  • Muss dokumentiert werden (Protokoll)
  • Keine Verhandlung über den Angebotsinhalt
  • Nur Erläuterung und Klarstellung
  • Alle relevanten Teilnehmer sollten anwesend sein
  • Ergebnis wird im Vergabevermerk festgehalten

Konsequenzen der Aufklärung

Erfolgreiche Aufklärung:

  • Angebot bleibt in der Wertung
  • Ergebnisse fließen in die Bewertung ein
  • Aufklärungsergebnis wird Teil des Vergabevermerks

Gescheiterte Aufklärung:

  • Bieter kann die Preise nicht plausibel erklären → Ausschluss des Angebots (§ 60 Abs. 3 VgV)
  • Technische Lösung erfüllt die Anforderungen nicht → Ausschluss
  • Bieter reagiert nicht auf Aufklärungsaufforderung → Ausschluss möglich

Praxisbeispiel

Ein Auftraggeber erhält für eine IT-Dienstleistung drei Angebote:

  • Bieter A: 480.000 €
  • Bieter B: 520.000 €
  • Bieter C: 310.000 €

Bieter C liegt ca. 35 % unter dem nächsten Angebot. Der Auftraggeber muss aufklären:

  • Aufklärungsaufforderung an Bieter C
  • Bieter C legt dar: eigene Softwareentwicklung (kein Lizenzkosten), Remote-Umsetzung (geringere Reisekosten), strategisches Projekt zum Markteintritt
  • Ergebnis: Kalkulation ist plausibel → Angebot bleibt in der Wertung

Wichtig für Bieter

  • Vorbereitung: Halten Sie Ihre Kalkulationsgrundlagen bereit
  • Transparenz: Erklären Sie offen, warum Ihr Preis abweicht
  • Frist einhalten: Reagieren Sie immer fristgemäß auf Aufklärungsaufforderungen
  • Keine Änderung: Ändern Sie im Aufklärungsgespräch nicht Ihr Angebot
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Kommunikation sorgfältig

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