Preisspiegel
Tabellarische Gegenüberstellung aller Angebotspreise in einem Vergabeverfahren zur transparenten Preisvergleichung und Prüfung auf Ausreißer.
- •Der Preisspiegel ist die tabellarische Gegenüberstellung aller geöffneten Angebote zur systematischen Preisprüfung in der Wertungsphase.
- •Zeilen = Positionen des Leistungsverzeichnisses, Spalten = Bieter, Werte = Einheits- und Gesamtpreise.
- •Er wird nach der Submission von der Vergabestelle erstellt, meist mit Excel oder AVA-Software wie iTWO oder ORCA AVA.
- •Rechtsgrundlage: § 16 EU VOB/A (Prüfung und Wertung) sowie § 56–60 VgV (Aufklärung und Angemessenheit).
- •Wichtigstes Werkzeug zur Identifikation ungewöhnlich niedriger Angebote und zur Aufdeckung von Mischkalkulationen.
Was bedeutet Preisspiegel?
Ein Preisspiegel ist die tabellarische Gegenüberstellung aller Angebotspreise, die in einem öffentlichen Vergabeverfahren eingegangen sind. Er entsteht nach der Submission, also nach der formalen Angebotsöffnung, und ist das wichtigste Arbeitsdokument der Vergabestelle in der Wertungsphase. Der Preisspiegel macht sichtbar, wie sich die Angebote der einzelnen Bieter auf Positionsebene unterscheiden, und ermöglicht so eine fundierte Preisprüfung.
Aufbau eines klassischen Preisspiegels
Die Tabelle folgt einem klaren Schema:
- Zeilen: Jede Position des Leistungsverzeichnisses, also jede ausgeschriebene Teilleistung mit Mengenangabe und Einheit.
- Spalten: Die abgebenden Bieter, häufig anonymisiert mit Bieter A, B, C oder fortlaufender Nummer.
- Zellen: Der vom jeweiligen Bieter angebotene Einheitspreis und der daraus resultierende Gesamtpreis je Position.
- Summen-Zeilen: Gesamtangebotssumme netto, Mehrwertsteuer und Bruttosumme je Bieter.
- Kennzahlen: Häufig ergänzt um Mittelwert, niedrigsten und höchsten Preis je Position sowie um die prozentuale Abweichung zum Mittelwert.
Die auffälligsten Werte werden farblich markiert: tiefste Preise grün, höchste Preise rot, ungewöhnlich starke Ausreißer (>20 % unter dem Mittelwert) gelb. So sieht die Vergabestelle auf einen Blick, wo eine Angemessenheitsprüfung ansetzen muss.
Funktion in der Wertungsphase
Der Preisspiegel erfüllt vier Aufgaben:
- Preisvergleich auf Positionsebene. Erst durch die Positions-für-Positions-Aufschlüsselung lässt sich beurteilen, ob ein günstiges Angebot tatsächlich auskömmlich ist oder ob es nur an einzelnen Stellen extrem niedrig kalkuliert wurde.
- Mischkalkulations-Erkennung. Wenn ein Bieter eine bestimmte Position auffällig niedrig (z.B. zu 1 Cent) und eine andere extrem hoch ausweist, deutet das auf eine unzulässige Mischkalkulation hin, ein klassischer Ausschlussgrund.
- Identifikation ungewöhnlich niedriger Angebote. Liegt ein Angebot um mehr als 20 Prozent (Bauwesen) bzw. signifikant unter dem nächstgünstigen Angebot, ist eine Aufklärung zwingend vorgeschrieben.
- Dokumentation für den Vergabevermerk. Der Preisspiegel ist Bestandteil des Vergabevermerks und damit beweissicher dokumentierbar, wichtig für spätere Nachprüfungsverfahren.
Preisspiegel vs. Submissionsprotokoll
Die beiden Dokumente werden oft verwechselt. Das Submissionsprotokoll entsteht während der Angebotsöffnung und hält ausschließlich die Endbeträge, Bieternamen und Eingangszeiten fest. Der Preisspiegel hingegen wird nach der Submission erstellt und detailliert die Angebote bis auf jede einzelne LV-Position. Während das Submissionsprotokoll im Bauwesen den Bietern auf Verlangen zugänglich gemacht wird, bleibt der vollständige Preisspiegel grundsätzlich vertraulich, er enthält sensible Wettbewerbsinformationen und ist Geschäftsgeheimnis der Konkurrenz.
Rechtlicher Rahmen & Pflichten
Der Preisspiegel selbst ist in keinem Gesetz wörtlich definiert, ergibt sich aber zwingend aus den Wertungs- und Prüfvorschriften der einschlägigen Vergaberegelwerke.
§ 16 EU VOB/A (Bauleistungen oberhalb EU-Schwellenwert). Die Norm verpflichtet die Vergabestelle zu einer eingehenden Prüfung der Angebote in vier Stufen: formale Prüfung, Eignungsprüfung, Angemessenheitsprüfung der Preise und inhaltliche Wertung. Ohne tabellarische Gegenüberstellung, also ohne Preisspiegel, ist diese Prüfung praktisch nicht durchführbar. § 16d EU VOB/A regelt zusätzlich, wie ungewöhnlich niedrige Angebote aufzuklären sind: Beträgt der Abstand zum nächstgünstigen Angebot mehr als 10 Prozent, ist regelmäßig nachzufragen.
§ 16 VOB/A (Bauleistungen unterhalb EU-Schwellenwert). Inhaltlich weitgehend parallel zur EU-Variante, mit reduzierten Begründungspflichten.
§ 56 VgV (Liefer- und Dienstleistungen oberhalb EU-Schwellenwert). Hier wird die Pflicht zur Prüfung und Wertung der Angebote festgelegt. Ergänzt wird sie durch § 60 VgV zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote: Bestehen Zweifel an der Angemessenheit eines Preises, muss die Vergabestelle vor dem Zuschlag eine Aufklärung verlangen. Der Preisspiegel ist das Werkzeug, mit dem diese Zweifel überhaupt erst sichtbar werden.
§ 41 UVgO (Liefer- und Dienstleistungen unterhalb EU-Schwellenwert). Hier gelten reduzierte Anforderungen, aber auch ein UVgO-Verfahren ohne Preisspiegel ist faktisch nicht ordnungsgemäß durchführbar.
Vertraulichkeit nach § 5 VgV / § 6 VOB/A. Der Preisspiegel enthält Geschäftsgeheimnisse der Bieter (Kalkulationen, Margen, Strukturen). Er ist intern zu behandeln, darf nicht an Dritte weitergegeben werden und ist auch im Rahmen einer Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt zugänglich. Die Vergabekammer entscheidet im Einzelfall, welche Bestandteile geschwärzt werden.
Dokumentationspflicht nach § 8 VgV. Der Preisspiegel ist als Anlage des Vergabevermerks zwingend aufzubewahren. Im Streitfall, etwa bei einer Rüge, ist er das wichtigste Beweismittel dafür, dass die Wertung sachgerecht erfolgte und die Zuschlagskriterien korrekt angewandt wurden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wasserverband im Allgäu schreibt die Sanierung einer Kläranlage im Volumen von 4,8 Mio. € europaweit nach VOB/A aus. Das Leistungsverzeichnis umfasst 387 Positionen, gegliedert in sieben Gewerke (Erdbau, Beton, Stahlbau, Elektrotechnik, MSR, Rohrleitungsbau, Außenanlagen). Zur Submission gehen sieben Angebote ein.
Tag 1 nach der Submission. Die Vergabesachbearbeiterin importiert die Angebotsdaten aus der GAEB-Datei in ihre AVA-Software (iTWO). Die Software erzeugt automatisch einen Preisspiegel mit 387 Zeilen × 7 Bieterspalten. Die Gesamtsummen reichen von 4,21 Mio. € (Bieter C) bis 5,67 Mio. € (Bieter F), ein Spread von 35 Prozent.
Tag 2, die Positions-Analyse. Das Auge wandert über die farbigen Markierungen. Bei Position 3.2.14 (Stahlbetondecke 28 cm, B25) fällt auf: Bieter C hat 38 € pro m² kalkuliert, der Mittelwert liegt bei 142 €, das ist 73 Prozent unter dem Durchschnitt. Bei Position 5.1.7 (Schaltschrank Niederspannung) dagegen kalkuliert derselbe Bieter C 89.000 € – 41 Prozent über dem Mittelwert. Verdacht: Mischkalkulation.
Tag 3, Aufklärung. Die Vergabestelle fordert Bieter C nach § 60 VgV zur schriftlichen Aufklärung auf. Bieter C reicht eine Kalkulationsaufstellung ein. Diese zeigt, dass die Stahlbetondecke nicht etwa über die Schaltschrank-Position quersubventioniert wurde, sondern über eine konzerninterne Lieferung von Halbfertigteilen aus einem nahen Werk. Die Vergabestelle bewertet die Begründung als plausibel.
Tag 14. Bieter C erhält den Zuschlag. Bieter A reicht eine Rüge ein wegen vermeintlich unzureichender Preisprüfung. Im späteren Nachprüfungsverfahren legt die Vergabestelle den Preisspiegel mit allen Aufklärungsdokumenten vor, die Vergabekammer bestätigt die Entscheidung als rechtmäßig. Für Bauunternehmen wie Bieter A liefert Patterno Hit zusätzlich Hinweise auf vergleichbare Verfahren, in denen ähnliche Preisstrukturen aufgetreten sind.
Häufige Fehler
Der Preisspiegel wirkt simpel, eine Tabelle eben. In der Praxis verbergen sich darin jedoch zahlreiche Stolperfallen, die zu fehlerhaften Wertungen und erfolgreichen Nachprüfungsanträgen führen.
- Vergleich nur der Gesamtsummen. Wer ausschließlich die Bruttobeträge nebeneinander stellt und auf das günstigste Angebot zuschlägt, verstößt gegen die Prüfpflicht nach § 16 EU VOB/A. Die Wertung muss auf Positionsebene erfolgen, sonst werden Mischkalkulationen und ungewöhnlich niedrige Einzelpreise nicht erkannt.
- Mischkalkulationen ignorieren. Wenn einzelne Positionen zu 0,01 € angeboten werden und andere übermäßig hoch, liegt typischerweise eine unzulässige Mischkalkulation vor. Die Rechtsprechung (BGH, OLG Düsseldorf) verlangt in solchen Fällen einen Ausschluss, auch wenn die Gesamtsumme attraktiv erscheint.
- Fehlende Aufklärung bei Ausreißern. Ungewöhnlich niedrige Angebote müssen nach § 60 VgV bzw. § 16d EU VOB/A aufgeklärt werden, Ermessen besteht nicht. Wird darauf verzichtet, ist die Wertung im Nachprüfungsverfahren regelmäßig angreifbar.
- Falsche Mittelwert-Berechnung. Wer den Mittelwert über alle Bieter inklusive des Ausreißers berechnet, verwässert die Vergleichsbasis. Sauberer ist der getrimmte Mittelwert: höchsten und niedrigsten Wert weglassen, dann mitteln.
- Preisspiegel an Bieter weitergeben. Manche Vergabestellen senden den vollständigen Preisspiegel versehentlich im Rahmen einer Akteneinsicht oder Vorinformation an Bieter heraus. Das verletzt die Vertraulichkeitspflicht und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
- Nur Excel ohne Versions- und Änderungsschutz. Wenn der Preisspiegel als ungeschützte Excel-Datei kursiert, sind nachträgliche Manipulationen möglich. Im Streitfall steht die Beweiskraft auf wackligen Beinen. AVA-Software wie iTWO oder ORCA AVA legt jeden Stand revisionssicher ab.
Best Practices
Wer Preisspiegel professionell aufsetzt oder als Bieter darauf reagiert, sollte folgende Routinen verinnerlichen.
- AVA-Software statt Excel. Für komplexe LVs ab etwa 100 Positionen ist eine spezialisierte AVA-Lösung (iTWO, ORCA AVA, ARRIBA, RIB iTWO civil) Pflicht. Sie importiert GAEB-Dateien automatisch, erzeugt revisionssichere Preisspiegel und markiert Ausreißer ohne manuelle Formelpflege.
- Drei Kennzahlen pro Position. Mittelwert, getrimmter Mittelwert und Median nebeneinander darstellen. Bei großen Bietermengen (>10 Angebote) gibt der Median eine deutlich robustere Vergleichsgrundlage als das einfache arithmetische Mittel.
- Schwellenwert für Ausreißer dokumentieren. Legen Sie vor der Wertung fest, ab welcher Abweichung eine Position als ungewöhnlich gilt, Standard sind 20 Prozent unter dem Mittelwert je Position bzw. 10 Prozent unter dem nächstgünstigen Gesamtangebot. Diese Schwelle gehört in den Vergabevermerk.
- Strukturierte Aufklärungsfragen. Ungewöhnliche Preise konkret abfragen, etwa: „Bitte erläutern Sie die Kalkulationsgrundlage zu Position 3.2.14 unter Angabe der Materialkosten, Lohnkosten und Gemeinkostenzuschläge.“ Vage Fragen führen zu vagen Antworten und untragbarem Verzögerungsrisiko.
- Bieter-Sicht: eigene Kalkulation sauber dokumentieren. Selbst wenn keine Aufklärung kommt, führen Sie für jede Position eine intern nachvollziehbare Kalkulation. So lässt sich im Streitfall belegen, dass das eigene Angebot keine Mischkalkulation enthält, sondern marktgerecht ist.
- Marktintelligenz aus früheren Preisspiegeln. Aus eigenen Verlustangeboten und gewonnenen Submissionsprotokollen über die Jahre lässt sich eine Preisdatenbank aufbauen. Mit Patterno Hit identifizieren Sie zusätzlich aktuelle Ausschreibungen mit vergleichbarem Leistungsumfang, wertvolle Referenzpunkte für die eigene Kalkulation und für die Einschätzung, ob ein Preisspiegel der Vergabestelle realistische Größenordnungen abbildet.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Preisspiegel?+
Ein Preisspiegel ist eine tabellarische Gegenüberstellung aller Angebote, die in einem öffentlichen Vergabeverfahren eingegangen sind. Er entsteht nach der Submission als zentrales Arbeitsdokument der Vergabestelle. Zeilen entsprechen den Positionen des Leistungsverzeichnisses, Spalten den einzelnen Bietern, und in den Zellen stehen die jeweiligen Einheits- und Gesamtpreise. Ergänzt wird die Tabelle in der Regel um Summen, Mittelwerte, prozentuale Abweichungen und farbliche Markierungen besonders günstiger oder hoher Preise. Rechtlich folgt die Pflicht zur tabellarischen Aufbereitung aus den Prüfvorschriften § 16 EU VOB/A für Bauleistungen und § 56 VgV für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
Wer erstellt den Preisspiegel?+
Den Preisspiegel erstellt grundsätzlich die Vergabestelle, also der öffentliche Auftraggeber oder ein von ihm beauftragtes Vergabebüro. Bei größeren Bauverfahren übernehmen das häufig externe Ingenieurbüros oder AVA-Dienstleister, die das Leistungsverzeichnis ohnehin betreuen. Die handelnde Person ist meist der Vergabesachbearbeiter oder der Projektleiter; bei IT- und Dienstleistungsaufträgen erstellt die Vergabestelle den Preisspiegel selbst. Wichtig: Der Preisspiegel wird intern erstellt und bleibt vertraulich. Er gehört zum Vergabevermerk und wird nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei einer Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren, teilweise offengelegt, in der Regel mit Schwärzungen sensibler Geschäftsdaten.
Wann wird der Preisspiegel erstellt?+
Der Preisspiegel wird unmittelbar nach der Submission, also nach der formellen Angebotsöffnung, erstellt. In der Praxis beginnt die Erstellung am Folgetag der Submission, sobald alle Angebotsdateien (GAEB-X86, PDF oder Excel) elektronisch vorliegen. Bei einfachen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit wenigen Bietern dauert die Erstellung wenige Stunden; bei Bauverfahren mit Hunderten LV-Positionen und sieben oder mehr Bietern zwei bis fünf Werktage. Der Preisspiegel ist die Grundlage für die anschließende Prüfung der Eignung, der Angemessenheit der Preise und der Wertung anhand der Zuschlagskriterien. Die gesamte Wertungsphase bis zum Zuschlag dauert in der Regel vier bis acht Wochen.
Gibt es eine Excel-Vorlage für den Preisspiegel?+
Ja, viele Vergabestellen, Architekturbüros und Bauunternehmen nutzen selbst entwickelte Excel-Vorlagen. Eine typische Vorlage enthält eine Kopfzeile mit Vergabenummer, Submissionsdatum und Auftragsvolumen, darunter eine Tabelle mit LV-Position, Mengen, Einheit, Einheitspreis und Gesamtpreis je Bieter sowie Spalten für Mittelwert, niedrigsten Preis, höchsten Preis und prozentuale Abweichung. Über bedingte Formatierung lassen sich Ausreißer automatisch farblich markieren. Für kleine Verfahren mit wenigen Positionen ist Excel praktikabel. Bei umfangreichen LVs ab etwa 100 Positionen empfiehlt sich der Umstieg auf eine AVA-Software wie iTWO, ORCA AVA oder ARRIBA. Diese erzeugen den Preisspiegel direkt aus den GAEB-Importen, sichern die Revisionsfähigkeit und vermeiden Übertragungsfehler aus manueller Eingabe.
Preisspiegel vs. Submissionsprotokoll, wo liegt der Unterschied?+
Beide Dokumente werden häufig verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Das Submissionsprotokoll entsteht während der Submission und hält ausschließlich die Endbeträge der Angebote, Bieternamen und Eingangszeitpunkte fest, es dient der Beweissicherung der Angebotsöffnung selbst. Der Preisspiegel dagegen entsteht nach der Submission und detailliert die Angebote bis auf jede einzelne Position des Leistungsverzeichnisses. Er ist das Werkzeug der Wertungsphase. Während Bieter im Bauwesen das Submissionsprotokoll auf Verlangen erhalten dürfen (§ 14 EU VOB/A), bleibt der Preisspiegel grundsätzlich vertraulich. Er enthält Kalkulationsdetails der Konkurrenz und ist Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 5 VgV.
Dürfen Bieter den Preisspiegel einsehen?+
Grundsätzlich nein. Der Preisspiegel enthält die vollständigen Einheitspreise aller Konkurrenten und damit deren Kalkulationsstruktur, das sind Geschäftsgeheimnisse, die nach § 5 VgV und § 6 VOB/A strikt vertraulich zu behandeln sind. Bieter haben weder im laufenden Verfahren noch nach Zuschlagserteilung einen Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Preisspiegel. Einzige Ausnahme: Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden, allerdings nur in geschwärzter Form, wobei sensible Kalkulationsdaten und Margen unkenntlich gemacht werden. Im Bauwesen erfahren Bieter ihre Mitbewerber-Endbeträge regelmäßig schon im Rahmen der öffentlichen Submission durch das Submissionsprotokoll. Die Einheitspreise und positionsgenauen Strukturen bleiben jedoch immer verborgen.
Wie wird ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Preisspiegel erkannt?+
Drei Indikatoren machen ein Angebot verdächtig: (1) Gesamtsumme mehr als zehn Prozent unter dem nächstgünstigen Angebot oder mehr als 20 Prozent unter dem Mittelwert aller Angebote. (2) Einzelpositionen mit Einheitspreisen, die signifikant unter den Marktpreisen liegen, etwa 0,01 € oder 1 € für Positionen, die normalerweise einige Hundert Euro kosten. (3) Auffällige Preisstruktur mit gleichzeitig sehr niedrigen und sehr hohen Positionspreisen, ein Hinweis auf Mischkalkulation. Erkennt die Vergabestelle solche Auffälligkeiten, ist sie nach § 60 VgV bzw. § 16d EU VOB/A verpflichtet, vor dem Zuschlag eine schriftliche Aufklärung zu verlangen. Der Bieter muss seine Kalkulation darlegen. Bleibt die Erklärung unzureichend, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
Welche Software wird zur Erstellung von Preisspiegeln genutzt?+
Drei Software-Kategorien sind im Einsatz: (1) AVA-Software wie iTWO (RIB Software), ORCA AVA, ARRIBA, BECHMANN AVA oder California.pro. Diese erzeugen Preisspiegel direkt aus dem GAEB-Datenaustausch und integrieren Kalkulation, Wertung und Vergabevermerk in einem System. Marktführer im deutschen Bauwesen ist iTWO. (2) Vergabeplattform-eigene Tools. Plattformen wie DTVP, Vergabe24 oder das Bundesportal e-Vergabe bieten teilweise integrierte Preisspiegel-Funktionen, die nach der elektronischen Angebotsöffnung automatisch ausgegeben werden. (3) Excel-Vorlagen. Für kleinere Verfahren oder Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit wenigen Positionen weiterhin der Standard. Profis arbeiten dabei mit geschützten Blättern, bedingter Formatierung und Pivot-Tabellen, um Manipulation zu vermeiden. Bauunternehmen auf der Bieterseite nutzen häufig dieselben AVA-Tools, um eigene Verlust-Analyse-Spiegel rückwirkend zu erstellen und ihre Kalkulationsschärfe zu verbessern.
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