Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum Glossar
Vergabeverfahren

Aufhebung der Ausschreibung

Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber aus bestimmten sachlichen Gründen.

Was ist die Aufhebung einer Ausschreibung?

Die Aufhebung (auch: Aufhebung des Vergabeverfahrens) ist die Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber bricht das Verfahren ab, ohne einen Auftrag zu vergeben.

Rechtliche Grundlagen

  • § 63 VgV: Aufhebung im Oberschwellenbereich
  • § 48 UVgO: Aufhebung im Unterschwellenbereich
  • § 17 VOB/A: Aufhebung bei Bauvergaben
  • § 17 EU VOB/A: Aufhebung im EU-Oberschwellenbereich

Gründe für die Aufhebung

Die Aufhebung ist nur aus bestimmten Gründen zulässig:

AufhebungsgrundBeschreibungTypisches Beispiel
Kein geeignetes AngebotAlle Angebote sind auszuschließenFormale Mängel bei allen Bietern
Wesentliche Änderung der GrundlagenVergabeunterlagen haben sich grundlegend geändertNeues Gesetz, geänderte Anforderungen
Kein wirtschaftliches ErgebnisAlle Preise liegen weit über dem BudgetAngebote 50 % über der Schätzung
Andere schwerwiegende GründeUnvorhersehbare UmständeHaushaltssperre, Wegfall des Bedarfs

Pflichten bei der Aufhebung

Der Auftraggeber muss bei der Aufhebung:

  1. Gründe dokumentieren: Im Vergabevermerk nachvollziehbar begründen
  2. Bieter informieren: Unverzügliche Information aller Bieter über die Aufhebung
  3. Gründe mitteilen: Auf Verlangen die Aufhebungsgründe erläutern
  4. Keine Diskriminierung: Aufhebung darf nicht dazu dienen, einen bestimmten Bieter zu bevorzugen

Rechtsschutz der Bieter

Bieter können sich gegen eine Aufhebung wehren:

Im Oberschwellenbereich:

  • Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer möglich
  • Vergabekammer prüft, ob die Aufhebungsgründe berechtigt sind
  • Kann die Aufhebung für rechtswidrig erklären

Im Unterschwellenbereich:

  • Kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
  • Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht möglich
  • Erstattung der Angebotskosten (negatives Interesse)

Schadensersatz bei rechtswidriger Aufhebung

Bei rechtswidriger Aufhebung können Bieter Schadensersatz verlangen:

  • Negatives Interesse: Erstattung der Angebotskosten
  • Positives Interesse: Entgangener Gewinn (nur bei klarer Zuschlagsaussicht)
  • Beweislast: Bieter muss nachweisen, dass er den Zuschlag erhalten hätte

Neuausschreibung nach Aufhebung

Nach einer Aufhebung kann der Auftraggeber:

  • Neuausschreibung: Neues Verfahren mit ggf. geänderten Unterlagen
  • Verzicht: Bedarf wird nicht mehr beschafft
  • Andere Verfahrensart: Wechsel zu einer anderen Vergabeart

Patterno hilft

Patterno informiert Sie auch über aufgehobene Vergabeverfahren und die darauf folgenden Neuausschreibungen. So verpassen Sie keine zweite Chance und können Ihre Angebotsstrategie für die Neuausschreibung anpassen.

Passende Ausschreibungen finden

Mit Patterno finden Sie automatisch relevante Ausschreibungen - basierend auf Ihrem Profil.

Kostenlos starten