Was ist die Aufhebung einer Ausschreibung?
Die Aufhebung (auch: Aufhebung des Vergabeverfahrens) ist die Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber bricht das Verfahren ab, ohne einen Auftrag zu vergeben.
Rechtliche Grundlagen
- § 63 VgV: Aufhebung im Oberschwellenbereich
- § 48 UVgO: Aufhebung im Unterschwellenbereich
- § 17 VOB/A: Aufhebung bei Bauvergaben
- § 17 EU VOB/A: Aufhebung im EU-Oberschwellenbereich
Gründe für die Aufhebung
Die Aufhebung ist nur aus bestimmten Gründen zulässig:
| Aufhebungsgrund | Beschreibung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Kein geeignetes Angebot | Alle Angebote sind auszuschließen | Formale Mängel bei allen Bietern |
| Wesentliche Änderung der Grundlagen | Vergabeunterlagen haben sich grundlegend geändert | Neues Gesetz, geänderte Anforderungen |
| Kein wirtschaftliches Ergebnis | Alle Preise liegen weit über dem Budget | Angebote 50 % über der Schätzung |
| Andere schwerwiegende Gründe | Unvorhersehbare Umstände | Haushaltssperre, Wegfall des Bedarfs |
Pflichten bei der Aufhebung
Der Auftraggeber muss bei der Aufhebung:
- Gründe dokumentieren: Im Vergabevermerk nachvollziehbar begründen
- Bieter informieren: Unverzügliche Information aller Bieter über die Aufhebung
- Gründe mitteilen: Auf Verlangen die Aufhebungsgründe erläutern
- Keine Diskriminierung: Aufhebung darf nicht dazu dienen, einen bestimmten Bieter zu bevorzugen
Rechtsschutz der Bieter
Bieter können sich gegen eine Aufhebung wehren:
Im Oberschwellenbereich:
- Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer möglich
- Vergabekammer prüft, ob die Aufhebungsgründe berechtigt sind
- Kann die Aufhebung für rechtswidrig erklären
Im Unterschwellenbereich:
- Kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
- Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht möglich
- Erstattung der Angebotskosten (negatives Interesse)
Schadensersatz bei rechtswidriger Aufhebung
Bei rechtswidriger Aufhebung können Bieter Schadensersatz verlangen:
- Negatives Interesse: Erstattung der Angebotskosten
- Positives Interesse: Entgangener Gewinn (nur bei klarer Zuschlagsaussicht)
- Beweislast: Bieter muss nachweisen, dass er den Zuschlag erhalten hätte
Neuausschreibung nach Aufhebung
Nach einer Aufhebung kann der Auftraggeber:
- Neuausschreibung: Neues Verfahren mit ggf. geänderten Unterlagen
- Verzicht: Bedarf wird nicht mehr beschafft
- Andere Verfahrensart: Wechsel zu einer anderen Vergabeart
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