Was ist ein Nachprüfungsverfahren?
Das Nachprüfungsverfahren ist das zentrale Rechtsschutzinstrument im deutschen Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ermöglicht Bietern, die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer überprüfen zu lassen.
Rechtsgrundlage
Das Nachprüfungsverfahren ist in den §§ 155-184 GWB geregelt und steht ausschließlich für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Verfügung. Für den Unterschwellenbereich gibt es keinen vergleichbaren formellen Rechtsschutz.
Voraussetzungen
- Antragsbefugnis: Nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und einen Schaden droht
- Rügepflicht (§ 160 Abs. 3 GWB): Der Bieter muss den erkannten Verstoß zunächst beim Auftraggeber rügen
- Fristwahrung: Einhaltung der gesetzlichen Fristen
Rügefristen
Die Einhaltung der Rügefristen ist zwingende Voraussetzung:
- Erkannte Verstöße: Unverzüglich (maximal 10 Kalendertage nach Erkennen)
- Verstöße aus Bekanntmachung: Spätestens bis Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist
- Verstöße aus Vergabeunterlagen: Spätestens bis Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist
- Nach Nichtabhilfe der Rüge: 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung zur Antragstellung
Ablauf des Nachprüfungsverfahrens
- Rüge beim Auftraggeber: Bieter teilt den Vergaberechtsverstoß mit
- Nichtabhilfe: Auftraggeber lehnt die Rüge ab
- Antrag bei der Vergabekammer: Schriftlicher Antrag mit Begründung
- Zustellung und Stellungnahme: Auftraggeber und Beigeladene nehmen Stellung
- Mündliche Verhandlung: In der Regel innerhalb weniger Wochen
- Entscheidung: Vergabekammer entscheidet innerhalb von 5 Wochen (verlängerbar)
Wirkungen
- Zuschlagsverbot: Ab Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber keinen Zuschlag erteilen
- Aufschiebende Wirkung: Das Vergabeverfahren wird faktisch gestoppt
Zweite Instanz: OLG
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt werden:
- Frist: 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung
- OLG-Entscheidung ist letztinstanzlich (keine Revision zum BGH)
Kosten
- Gebühren: Vergabekammer erhebt Gebühren (abhängig vom Auftragswert, meist 2.500-50.000 EUR)
- Anwaltskosten: Anwaltliche Vertretung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend
- Kostenerstattung: Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Kosten