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Rechtliches

Nachprüfungsverfahren

Rechtsschutzverfahren vor der Vergabekammer, mit dem Bieter Vergaberechtsverstöße anfechten können.

Was ist ein Nachprüfungsverfahren?

Das Nachprüfungsverfahren ist das zentrale Rechtsschutzinstrument im deutschen Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ermöglicht Bietern, die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer überprüfen zu lassen.

Rechtsgrundlage

Das Nachprüfungsverfahren ist in den §§ 155-184 GWB geregelt und steht ausschließlich für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Verfügung. Für den Unterschwellenbereich gibt es keinen vergleichbaren formellen Rechtsschutz.

Voraussetzungen

  1. Antragsbefugnis: Nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und einen Schaden droht
  2. Rügepflicht (§ 160 Abs. 3 GWB): Der Bieter muss den erkannten Verstoß zunächst beim Auftraggeber rügen
  3. Fristwahrung: Einhaltung der gesetzlichen Fristen

Rügefristen

Die Einhaltung der Rügefristen ist zwingende Voraussetzung:

  • Erkannte Verstöße: Unverzüglich (maximal 10 Kalendertage nach Erkennen)
  • Verstöße aus Bekanntmachung: Spätestens bis Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist
  • Verstöße aus Vergabeunterlagen: Spätestens bis Ablauf der Angebots-/Teilnahmefrist
  • Nach Nichtabhilfe der Rüge: 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung zur Antragstellung

Ablauf des Nachprüfungsverfahrens

  1. Rüge beim Auftraggeber: Bieter teilt den Vergaberechtsverstoß mit
  2. Nichtabhilfe: Auftraggeber lehnt die Rüge ab
  3. Antrag bei der Vergabekammer: Schriftlicher Antrag mit Begründung
  4. Zustellung und Stellungnahme: Auftraggeber und Beigeladene nehmen Stellung
  5. Mündliche Verhandlung: In der Regel innerhalb weniger Wochen
  6. Entscheidung: Vergabekammer entscheidet innerhalb von 5 Wochen (verlängerbar)

Wirkungen

  • Zuschlagsverbot: Ab Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber keinen Zuschlag erteilen
  • Aufschiebende Wirkung: Das Vergabeverfahren wird faktisch gestoppt

Zweite Instanz: OLG

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt werden:

  • Frist: 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung
  • OLG-Entscheidung ist letztinstanzlich (keine Revision zum BGH)

Kosten

  • Gebühren: Vergabekammer erhebt Gebühren (abhängig vom Auftragswert, meist 2.500-50.000 EUR)
  • Anwaltskosten: Anwaltliche Vertretung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend
  • Kostenerstattung: Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Kosten

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