Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum Glossar
Vergabeverfahren

Gesamtvergabe

Vergabe eines Auftrags als Ganzes ohne Aufteilung in Lose – nur bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig.

Was ist eine Gesamtvergabe?

Eine Gesamtvergabe liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag als Ganzes vergibt, ohne ihn in Teil- oder Fachlose aufzuteilen. Die Gesamtvergabe ist im deutschen Vergaberecht die Ausnahme – der Regelfall ist die Losvergabe.

Rechtsgrundlage

  • § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB: Mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern
  • § 5 Abs. 2 VOB/A: Bei Bauleistungen ist die Fachlosvergabe der Regelfall
  • Art. 46 Abs. 4 RL 2014/24/EU: EU-Richtlinie verlangt Begründung bei Nicht-Losbildung

Voraussetzungen

Der Auftraggeber muss die Abweichung vom Losbildungsgebot begründen:

Wirtschaftliche Gründe

  • Erhebliche Kosteneinsparung durch Bündelung (muss quantifiziert werden)
  • Risikoverteilung: Gewährleistung aus einer Hand
  • Projektmanagement: Signifikant geringerer Koordinationsaufwand

Technische Gründe

  • Untrennbare technische Abhängigkeiten
  • Systemintegration: Leistungen müssen zwingend abgestimmt sein
  • Sicherheitsanforderungen: Einheitliche Verantwortung
  • Patentierte Gesamtlösungen

Nicht ausreichende Begründungen

Folgende Gründe reichen nicht aus:

  • Bloße Verwaltungsvereinfachung
  • Allgemeiner Hinweis auf Schnittstellenprobleme
  • Wunsch nach einem Ansprechpartner
  • Pauschale Berufung auf Zeitdruck
  • Fehlende Erfahrung mit Losvergabe

Dokumentationspflicht

Die Gründe müssen im Vergabevermerk dokumentiert werden (§ 8 VgV, § 20 VOB/A). Nachträgliche Begründung wird nicht akzeptiert.

Auswirkungen auf den Wettbewerb

AspektLosvergabeGesamtvergabe
BieterkreisGroß (KMU + Große)Klein (nur Große)
WettbewerbIntensivEingeschränkt
PreiseTendenziell günstigerTendenziell teurer
KMU-ZugangGewährleistetStark eingeschränkt
KoordinationBeim AuftraggeberBeim Auftragnehmer

Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, Verg 28/17: Wirtschaftliche Gründe müssen konkret belegt werden
  • OLG Karlsruhe, 15 Verg 7/16: Prüfung muss ernsthaft und nachvollziehbar sein
  • VK Bund, VK 1-37/19: Allgemeiner Hinweis auf Effizienzgewinne genügt nicht

Rechtsschutz bei unzulässiger Gesamtvergabe

Bieter können:

  1. Rüge erheben (§ 160 Abs. 3 GWB)
  2. Nachprüfungsantrag stellen
  3. Die Vergabekammer kann zur Losbildung verpflichten

Praxishinweis

Patterno hilft Ihnen, sowohl Gesamtvergaben als auch Einzellose zu finden. Unsere KI erkennt automatisch die Vergabeart und passt die Empfehlungen an Ihr Unternehmensprofil an.

Passende Ausschreibungen finden

Mit Patterno finden Sie automatisch relevante Ausschreibungen - basierend auf Ihrem Profil.

Kostenlos starten