Was ist eine Gesamtvergabe?
Eine Gesamtvergabe liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag als Ganzes vergibt, ohne ihn in Teil- oder Fachlose aufzuteilen. Die Gesamtvergabe ist im deutschen Vergaberecht die Ausnahme – der Regelfall ist die Losvergabe.
Rechtsgrundlage
- § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB: Mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern
- § 5 Abs. 2 VOB/A: Bei Bauleistungen ist die Fachlosvergabe der Regelfall
- Art. 46 Abs. 4 RL 2014/24/EU: EU-Richtlinie verlangt Begründung bei Nicht-Losbildung
Voraussetzungen
Der Auftraggeber muss die Abweichung vom Losbildungsgebot begründen:
Wirtschaftliche Gründe
- Erhebliche Kosteneinsparung durch Bündelung (muss quantifiziert werden)
- Risikoverteilung: Gewährleistung aus einer Hand
- Projektmanagement: Signifikant geringerer Koordinationsaufwand
Technische Gründe
- Untrennbare technische Abhängigkeiten
- Systemintegration: Leistungen müssen zwingend abgestimmt sein
- Sicherheitsanforderungen: Einheitliche Verantwortung
- Patentierte Gesamtlösungen
Nicht ausreichende Begründungen
Folgende Gründe reichen nicht aus:
- Bloße Verwaltungsvereinfachung
- Allgemeiner Hinweis auf Schnittstellenprobleme
- Wunsch nach einem Ansprechpartner
- Pauschale Berufung auf Zeitdruck
- Fehlende Erfahrung mit Losvergabe
Dokumentationspflicht
Die Gründe müssen im Vergabevermerk dokumentiert werden (§ 8 VgV, § 20 VOB/A). Nachträgliche Begründung wird nicht akzeptiert.
Auswirkungen auf den Wettbewerb
| Aspekt | Losvergabe | Gesamtvergabe |
|---|---|---|
| Bieterkreis | Groß (KMU + Große) | Klein (nur Große) |
| Wettbewerb | Intensiv | Eingeschränkt |
| Preise | Tendenziell günstiger | Tendenziell teurer |
| KMU-Zugang | Gewährleistet | Stark eingeschränkt |
| Koordination | Beim Auftraggeber | Beim Auftragnehmer |
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Verg 28/17: Wirtschaftliche Gründe müssen konkret belegt werden
- OLG Karlsruhe, 15 Verg 7/16: Prüfung muss ernsthaft und nachvollziehbar sein
- VK Bund, VK 1-37/19: Allgemeiner Hinweis auf Effizienzgewinne genügt nicht
Rechtsschutz bei unzulässiger Gesamtvergabe
Bieter können:
- Rüge erheben (§ 160 Abs. 3 GWB)
- Nachprüfungsantrag stellen
- Die Vergabekammer kann zur Losbildung verpflichten
Praxishinweis
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