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Vergabeverfahren

Losvergabe

Vergabegrundsatz, nach dem öffentliche Aufträge in Teil- und Fachlose aufzuteilen sind, um den Mittelstand zu fördern.

Was ist die Losvergabe?

Die Losvergabe ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Vergaberechts. Sie besagt, dass öffentliche Aufträge grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen sind, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Der Grundsatz der Losvergabe ist verankert in:

  • § 97 Abs. 4 GWB: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben."
  • § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB: Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur dann zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
  • § 5 VOB/A: Losbildung bei Bauleistungen
  • § 22 UVgO: Losbildung im Unterschwellenbereich

Arten der Losbildung

Teillose (Mengenteilung)

Die Aufteilung erfolgt nach der Menge der gleichen Leistung:

BeispielAufteilung
Büromöbel für 50 StandorteLos 1: Standorte Nord, Los 2: Standorte Süd
10.000 LaptopsLos 1: 5.000 Stück, Los 2: 5.000 Stück
GebäudereinigungLos 1: Gebäude A–D, Los 2: Gebäude E–H

Fachlose (Artteilung)

Die Aufteilung erfolgt nach Fachgebieten oder Gewerken:

Beispiel HochbauFachlose
SchulneubauLos 1: Rohbau, Los 2: Elektro, Los 3: Sanitär, Los 4: Heizung, Los 5: Maler

Mittelstandsschutz als Ziel

Der Grundsatz der Losvergabe dient primär dem Mittelstandsschutz:

  • Kleinere Unternehmen können sich auf einzelne Lose bewerben
  • Der Wettbewerb wird gestärkt, da mehr Bieter teilnehmen können
  • Regionale Unternehmen erhalten bessere Chancen
  • Marktkonzentrationen werden vermieden

Ausnahmen von der Losvergabe

Eine Zusammenfassung zu einem Gesamtauftrag (Gesamtvergabe) ist nur zulässig, wenn:

  1. Wirtschaftliche Gründe vorliegen – z. B. erhebliche Kosteneinsparungen
  2. Technische Gründe vorliegen – z. B. untrennbare Schnittstellenproblematik
  3. Die Gründe im Vergabevermerk dokumentiert werden

Die Darlegungslast liegt beim Auftraggeber. Die bloße Vereinfachung der Verwaltung reicht nicht aus.

Losübergreifende Wertung

Auch bei Losvergabe kann der Auftraggeber eine losübergreifende Wertung vornehmen, wenn dies in der Bekanntmachung angekündigt wurde und die Gesamtvergabe wirtschaftlicher ist.

Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, Verg 28/17: Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt keine Gesamtvergabe
  • OLG München, Verg 10/16: Technische Gründe müssen konkret dargelegt werden
  • VK Bund, VK 2-82/17: Ernsthafte Prüfung der Losbildung erforderlich

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