Was ist die Losvergabe?
Die Losvergabe ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Vergaberechts. Sie besagt, dass öffentliche Aufträge grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen sind, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage
Der Grundsatz der Losvergabe ist verankert in:
- § 97 Abs. 4 GWB: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben."
- § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB: Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur dann zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
- § 5 VOB/A: Losbildung bei Bauleistungen
- § 22 UVgO: Losbildung im Unterschwellenbereich
Arten der Losbildung
Teillose (Mengenteilung)
Die Aufteilung erfolgt nach der Menge der gleichen Leistung:
| Beispiel | Aufteilung |
|---|---|
| Büromöbel für 50 Standorte | Los 1: Standorte Nord, Los 2: Standorte Süd |
| 10.000 Laptops | Los 1: 5.000 Stück, Los 2: 5.000 Stück |
| Gebäudereinigung | Los 1: Gebäude A–D, Los 2: Gebäude E–H |
Fachlose (Artteilung)
Die Aufteilung erfolgt nach Fachgebieten oder Gewerken:
| Beispiel Hochbau | Fachlose |
|---|---|
| Schulneubau | Los 1: Rohbau, Los 2: Elektro, Los 3: Sanitär, Los 4: Heizung, Los 5: Maler |
Mittelstandsschutz als Ziel
Der Grundsatz der Losvergabe dient primär dem Mittelstandsschutz:
- Kleinere Unternehmen können sich auf einzelne Lose bewerben
- Der Wettbewerb wird gestärkt, da mehr Bieter teilnehmen können
- Regionale Unternehmen erhalten bessere Chancen
- Marktkonzentrationen werden vermieden
Ausnahmen von der Losvergabe
Eine Zusammenfassung zu einem Gesamtauftrag (Gesamtvergabe) ist nur zulässig, wenn:
- Wirtschaftliche Gründe vorliegen – z. B. erhebliche Kosteneinsparungen
- Technische Gründe vorliegen – z. B. untrennbare Schnittstellenproblematik
- Die Gründe im Vergabevermerk dokumentiert werden
Die Darlegungslast liegt beim Auftraggeber. Die bloße Vereinfachung der Verwaltung reicht nicht aus.
Losübergreifende Wertung
Auch bei Losvergabe kann der Auftraggeber eine losübergreifende Wertung vornehmen, wenn dies in der Bekanntmachung angekündigt wurde und die Gesamtvergabe wirtschaftlicher ist.
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Verg 28/17: Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt keine Gesamtvergabe
- OLG München, Verg 10/16: Technische Gründe müssen konkret dargelegt werden
- VK Bund, VK 2-82/17: Ernsthafte Prüfung der Losbildung erforderlich
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