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Rechtliches

Nachprüfungsantrag

Formeller Antrag eines Bieters bei der Vergabekammer zur Überprüfung eines Vergabeverfahrens wegen mutmaßlicher Vergaberechtsverstöße.

Was ist ein Nachprüfungsantrag?

Ein Nachprüfungsantrag ist der formelle Rechtsbehelf eines Bieters, um ein Vergabeverfahren durch die zuständige Vergabekammer überprüfen zu lassen. Er ist in § 160 ff. GWB geregelt und das zentrale Instrument des vergaberechtlichen Rechtsschutzes oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Voraussetzungen

Für einen zulässigen Nachprüfungsantrag müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Antragsbefugnis: Der Antragsteller muss ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung eigener Rechte geltend machen
  • Rügepflicht erfüllt: Vorherige Rüge des Verstoßes beim Auftraggeber (§ 160 Abs. 3 GWB)
  • Frist eingehalten: Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zurückweisung der Rüge
  • EU-Schwellenwert erreicht: Grundsätzlich nur bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte
  • Vor Zuschlagserteilung: Der Antrag muss in der Regel vor dem Zuschlag gestellt werden

Inhalt des Nachprüfungsantrags

Ein Nachprüfungsantrag muss enthalten:

  • Bezeichnung des Antragstellers und des Antragsgegners (Auftraggeber)
  • Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens
  • Konkrete Darstellung der Vergaberechtsverstöße
  • Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens
  • Konkrete Anträge (z.B. Aufhebung des Vergabeverfahrens, Neuwertung)

Ablauf des Nachprüfungsverfahrens

  1. Eingang: Die Vergabekammer prüft die Zulässigkeit
  2. Zustellung: Der Auftraggeber erhält den Antrag und darf keinen Zuschlag erteilen (Suspensiveffekt)
  3. Akteneinsicht: Die Beteiligten erhalten Einsicht in die Vergabeakte
  4. Mündliche Verhandlung: In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt
  5. Entscheidung: Die Vergabekammer entscheidet innerhalb von 5 Wochen

Kosten

  • Verfahrensgebühr: 2.500 € bis 50.000 € (abhängig vom Auftragswert)
  • Anwaltskosten: Obwohl kein Anwaltszwang besteht, ist anwaltliche Vertretung dringend empfohlen
  • Kostenrisiko: Der Unterlegene trägt in der Regel die Kosten

Suspensiveffekt

Die wichtigste Wirkung des Nachprüfungsantrags ist der Suspensiveffekt: Ab Zustellung an den Auftraggeber darf dieser den Zuschlag nicht erteilen, bis die Vergabekammer entschieden hat. Dies sichert den effektiven Rechtsschutz.

Praxistipp

Die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag sollte wohlüberlegt sein. Neben den Erfolgsaussichten müssen Kosten, Zeitaufwand und die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber berücksichtigt werden. Patterno informiert Bieter rechtzeitig über Zuschlagsentscheidungen, sodass Fristen eingehalten werden können.

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