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Rechtliches

Tariftreuegesetz

Landesgesetz, das Auftragnehmer öffentlicher Aufträge verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Was ist ein Tariftreuegesetz?

Ein Tariftreuegesetz (auch Tariftreue- und Vergabegesetz, TVgG) ist ein Landesgesetz, das öffentliche Auftragnehmer verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Ausführung öffentlicher Aufträge mindestens die tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Es verbindet Vergaberecht mit Arbeitsmarktpolitik.

Hintergrund

Die Tariftreuegesetze verfolgen das Ziel, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge soziale Standards sicherzustellen:

  • Lohndumping verhindern: Auftragnehmer sollen nicht durch Lohnunterbietung wettbewerbsfähig werden
  • Faire Arbeitsbedingungen: Beschäftigte bei öffentlichen Aufträgen erhalten angemessene Löhne
  • Tarifbindung stärken: Anreize für Unternehmen, Tarifverträge anzuwenden
  • Qualitätssicherung: Faire Löhne als Indikator für Leistungsqualität

Landesrechtliche Unterschiede

Tariftreuegesetze sind Ländersache und unterscheiden sich erheblich:

  • Länder mit Tariftreuegesetz: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen u.a.
  • Unterschiedliche Mindestlöhne: Manche Länder schreiben vergabespezifische Mindestlöhne vor (z.B. 13–15 €/Stunde)
  • Branchenspezifische Regelungen: Einige Gesetze gelten nur für bestimmte Branchen (z.B. Bau, ÖPNV)
  • Nachweispflichten: Unterschiedliche Anforderungen an Tariftreueerklärungen und Kontrollen

Pflichten für Auftragnehmer

Bei Aufträgen unter einem Tariftreuegesetz müssen Unternehmen:

  • Eine Tariftreueerklärung abgeben (häufig als Teil des Angebots)
  • Die tarifvertraglichen Bedingungen auch auf Nachunternehmer übertragen
  • Bei Verstößen mit Vertragsstrafen oder Auftragsentzug rechnen
  • Die Einhaltung auf Verlangen nachweisen (z.B. durch Lohnabrechnungen)

Verfassungsrechtliche Debatte

Die Tariftreuegesetze sind verfassungsrechtlich umstritten:

  • Kritiker sehen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Tarifautonomie
  • Befürworter betonen die soziale Funktion der öffentlichen Auftragsvergabe
  • Das BVerfG hat die grundsätzliche Zulässigkeit bestätigt, aber Grenzen gesetzt

Praxistipp

Bieter sollten vor der Angebotsabgabe prüfen, welches Tariftreuegesetz am Ort der Leistungserbringung gilt und ob ihre Lohnstruktur die Anforderungen erfüllt. Eine nachträgliche Anpassung ist in der Regel nicht möglich und kann zum Ausschluss führen.

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