Was ist eine Vertragsstrafe?
Eine Vertragsstrafe (auch: Konventionalstrafe, Pönale) ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die der Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung an den Auftraggeber leisten muss. Im öffentlichen Vergabewesen werden Vertragsstrafen vor allem zur Absicherung von Fertigstellungs- und Zwischenterminen eingesetzt.
Rechtliche Grundlagen
BGB:
- §§ 339-345 BGB: Allgemeine Vorschriften zur Vertragsstrafe
- § 339 BGB: Verwirkung der Vertragsstrafe bei Nichterfüllung
- § 340 BGB: Vertragsstrafe bei Nichterfüllung – Schadensersatz oder Vertragsstrafe
- § 341 BGB: Vertragsstrafe bei nicht gehöriger Erfüllung (Verzugsstrafe)
- § 343 BGB: Herabsetzung durch richterliches Ermessen bei unverhältnismäßiger Höhe
VOB/B:
- § 11 VOB/B: Vertragsstrafen bei Bauverträgen
- § 11 Abs. 1 VOB/B: Vertragsstrafe nur bei Verzug (schuldhaftes Überschreiten)
- § 11 Abs. 2 VOB/B: Höchstgrenze bei Einzelfristen (0,3 % pro Werktag)
- § 11 Abs. 3 VOB/B: Gesamtobergrenze 5 % der Auftragssumme
Arten von Vertragsstrafen
Im öffentlichen Vergabewesen werden verschiedene Arten vereinbart:
1. Verzugsstrafe (häufigste Form):
- Wird fällig bei schuldhafter Überschreitung von Fertigstellungsterminen
- Berechnung pro Tag/Werktag des Verzugs
- Obergrenze gemäß VOB/B oder Vertrag
2. Vertragsstrafe für Zwischentermine:
- Absicherung von Meilensteinen im Projektablauf
- Separate Strafklauseln für einzelne Projektphasen
- Besonders relevant bei komplexen Bauvorhaben
3. Vertragsstrafe für besondere Pflichten:
- Geheimhaltungspflichten
- Mindestlohnverstöße
- Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer
Grenzen der Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe unterliegt strengen Grenzen:
| Regelung | Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| VOB/B Einzelfrist | Max. 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag | § 11 Abs. 2 VOB/B |
| VOB/B Gesamtobergrenze | Max. 5 % der Auftragssumme | § 11 Abs. 3 VOB/B |
| BGB Herabsetzung | Richterliche Herabsetzung bei Unverhältnismäßigkeit | § 343 BGB |
| AGB-Kontrolle | Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung | § 307 BGB |
Verwirkung der Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verwirkt:
- Wirksame Vereinbarung: Vertragsstrafe muss im Vertrag rechtswirksam vereinbart sein
- Schuldhaftes Handeln: Auftragnehmer muss den Verzug verschuldet haben
- Kein Mitverschulden: Auftraggeber darf nicht selbst zur Verzögerung beigetragen haben
- Vorbehalt bei Abnahme: Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten werden (§ 341 Abs. 3 BGB)
Vertragsstrafe in der VOB/B
Die VOB/B enthält spezielle Regelungen für Vertragsstrafen bei Bauverträgen:
§ 11 Abs. 1 VOB/B:
- Vertragsstrafe nur wenn in der Auftragserteilung vereinbart
- Nur bei Verschulden des Auftragnehmers
- Bezug auf einen als Vertragsstrafe bezeichneten Termin
§ 11 Abs. 2 VOB/B:
- Obergrenze: 0,3 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) pro Werktag des Verzugs
- Bei mehreren Einzelfristen: jeweils eigene Berechnung
§ 11 Abs. 3 VOB/B:
- Gesamtobergrenze: 5 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer)
- Gilt kumuliert über alle Einzelfristen
Praxisbeispiel
Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt ein Bauunternehmen mit dem Neubau einer Kita:
- Auftragssumme: 2.000.000 € (netto)
- Fertigstellungstermin: 31. Oktober 2025
- Vertragsstrafe: 0,2 % pro Werktag, max. 5 %
Berechnung bei 15 Werktagen Verzug:
- 0,2 % × 2.000.000 € × 15 = 60.000 €
- Maximale Vertragsstrafe: 5 % × 2.000.000 € = 100.000 €
- Zu zahlende Vertragsstrafe: 60.000 € (unter der Obergrenze)
Risikomanagement für Bieter
Als Bieter sollten Sie Vertragsstrafenklauseln sorgfältig prüfen:
Prüfungspunkte:
- Ist die Vertragsstrafe angemessen (max. 0,3 % pro Tag bei VOB)?
- Ist eine Gesamtobergrenze vereinbart (max. 5 % bei VOB)?
- Bezieht sich die Vertragsstrafe auf realistische Termine?
- Sind Fälle höherer Gewalt ausgenommen?
- Ist der Vorbehalt bei der Abnahme erforderlich?
Strategie:
- Kalkulieren Sie die maximale Vertragsstrafe in Ihr Angebot ein
- Prüfen Sie die Machbarkeit der Termine vor Angebotsabgabe
- Dokumentieren Sie eventuelle Behinderungen durch den Auftraggeber (§ 6 VOB/B)
- Rügen Sie unangemessene Vertragsstrafenklauseln
Unwirksamkeit der Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafenvereinbarung kann unwirksam sein, wenn:
- Die Obergrenze von 5 % der Auftragssumme überschritten wird
- Der Tagessatz über 0,3 % liegt (bei VOB-Verträgen)
- Die Klausel intransparent oder überraschend ist
- Ein unangemessenes Missverhältnis zum erwarteten Schaden besteht
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