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Rechtliches

Vertragsstrafe

Vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die der Auftragnehmer bei Vertragsverletzungen – insbesondere Terminüberschreitungen – leisten muss.

Was ist eine Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe (auch: Konventionalstrafe, Pönale) ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die der Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung an den Auftraggeber leisten muss. Im öffentlichen Vergabewesen werden Vertragsstrafen vor allem zur Absicherung von Fertigstellungs- und Zwischenterminen eingesetzt.

Rechtliche Grundlagen

BGB:

  • §§ 339-345 BGB: Allgemeine Vorschriften zur Vertragsstrafe
  • § 339 BGB: Verwirkung der Vertragsstrafe bei Nichterfüllung
  • § 340 BGB: Vertragsstrafe bei Nichterfüllung – Schadensersatz oder Vertragsstrafe
  • § 341 BGB: Vertragsstrafe bei nicht gehöriger Erfüllung (Verzugsstrafe)
  • § 343 BGB: Herabsetzung durch richterliches Ermessen bei unverhältnismäßiger Höhe

VOB/B:

  • § 11 VOB/B: Vertragsstrafen bei Bauverträgen
  • § 11 Abs. 1 VOB/B: Vertragsstrafe nur bei Verzug (schuldhaftes Überschreiten)
  • § 11 Abs. 2 VOB/B: Höchstgrenze bei Einzelfristen (0,3 % pro Werktag)
  • § 11 Abs. 3 VOB/B: Gesamtobergrenze 5 % der Auftragssumme

Arten von Vertragsstrafen

Im öffentlichen Vergabewesen werden verschiedene Arten vereinbart:

1. Verzugsstrafe (häufigste Form):

  • Wird fällig bei schuldhafter Überschreitung von Fertigstellungsterminen
  • Berechnung pro Tag/Werktag des Verzugs
  • Obergrenze gemäß VOB/B oder Vertrag

2. Vertragsstrafe für Zwischentermine:

  • Absicherung von Meilensteinen im Projektablauf
  • Separate Strafklauseln für einzelne Projektphasen
  • Besonders relevant bei komplexen Bauvorhaben

3. Vertragsstrafe für besondere Pflichten:

  • Geheimhaltungspflichten
  • Mindestlohnverstöße
  • Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer

Grenzen der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe unterliegt strengen Grenzen:

RegelungGrenzeRechtsgrundlage
VOB/B EinzelfristMax. 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag§ 11 Abs. 2 VOB/B
VOB/B GesamtobergrenzeMax. 5 % der Auftragssumme§ 11 Abs. 3 VOB/B
BGB HerabsetzungRichterliche Herabsetzung bei Unverhältnismäßigkeit§ 343 BGB
AGB-KontrolleUnwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung§ 307 BGB

Verwirkung der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verwirkt:

  1. Wirksame Vereinbarung: Vertragsstrafe muss im Vertrag rechtswirksam vereinbart sein
  2. Schuldhaftes Handeln: Auftragnehmer muss den Verzug verschuldet haben
  3. Kein Mitverschulden: Auftraggeber darf nicht selbst zur Verzögerung beigetragen haben
  4. Vorbehalt bei Abnahme: Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten werden (§ 341 Abs. 3 BGB)

Vertragsstrafe in der VOB/B

Die VOB/B enthält spezielle Regelungen für Vertragsstrafen bei Bauverträgen:

§ 11 Abs. 1 VOB/B:

  • Vertragsstrafe nur wenn in der Auftragserteilung vereinbart
  • Nur bei Verschulden des Auftragnehmers
  • Bezug auf einen als Vertragsstrafe bezeichneten Termin

§ 11 Abs. 2 VOB/B:

  • Obergrenze: 0,3 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) pro Werktag des Verzugs
  • Bei mehreren Einzelfristen: jeweils eigene Berechnung

§ 11 Abs. 3 VOB/B:

  • Gesamtobergrenze: 5 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer)
  • Gilt kumuliert über alle Einzelfristen

Praxisbeispiel

Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt ein Bauunternehmen mit dem Neubau einer Kita:

  • Auftragssumme: 2.000.000 € (netto)
  • Fertigstellungstermin: 31. Oktober 2025
  • Vertragsstrafe: 0,2 % pro Werktag, max. 5 %

Berechnung bei 15 Werktagen Verzug:

  • 0,2 % × 2.000.000 € × 15 = 60.000 €
  • Maximale Vertragsstrafe: 5 % × 2.000.000 € = 100.000 €
  • Zu zahlende Vertragsstrafe: 60.000 € (unter der Obergrenze)

Risikomanagement für Bieter

Als Bieter sollten Sie Vertragsstrafenklauseln sorgfältig prüfen:

Prüfungspunkte:

  • Ist die Vertragsstrafe angemessen (max. 0,3 % pro Tag bei VOB)?
  • Ist eine Gesamtobergrenze vereinbart (max. 5 % bei VOB)?
  • Bezieht sich die Vertragsstrafe auf realistische Termine?
  • Sind Fälle höherer Gewalt ausgenommen?
  • Ist der Vorbehalt bei der Abnahme erforderlich?

Strategie:

  • Kalkulieren Sie die maximale Vertragsstrafe in Ihr Angebot ein
  • Prüfen Sie die Machbarkeit der Termine vor Angebotsabgabe
  • Dokumentieren Sie eventuelle Behinderungen durch den Auftraggeber (§ 6 VOB/B)
  • Rügen Sie unangemessene Vertragsstrafenklauseln

Unwirksamkeit der Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafenvereinbarung kann unwirksam sein, wenn:

  • Die Obergrenze von 5 % der Auftragssumme überschritten wird
  • Der Tagessatz über 0,3 % liegt (bei VOB-Verträgen)
  • Die Klausel intransparent oder überraschend ist
  • Ein unangemessenes Missverhältnis zum erwarteten Schaden besteht

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