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Rechtliches

VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen, bestehend aus drei Teilen: VOB/A, VOB/B und VOB/C.

Was ist die VOB?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist das zentrale Regelwerk für öffentliche Bauaufträge in Deutschland. Sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) herausgegeben und besteht aus drei Teilen mit unterschiedlichen Regelungsbereichen.

VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe

VOB/A regelt das Vergabeverfahren für Bauleistungen:

  • Abschnitt 1: Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Vergabe)
  • Abschnitt 2 (VOB/A-EU): Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
  • Abschnitt 3 (VOB/A-VS): Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit
  • Enthält Regelungen zu Verfahrensarten, Fristen, Wertung und Zuschlag

VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen

VOB/B regelt die vertragliche Abwicklung von Bauaufträgen:

  • Ausführungsfristen und Vertragsstrafen
  • Abnahme der Bauleistung
  • Mängelansprüche und Gewährleistung (4 Jahre bei VOB/B-Vereinbarung)
  • Vergütung, Nachträge und Abrechnung
  • Kündigung und Schadensersatz

VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

VOB/C enthält die technischen Normen für einzelne Gewerke:

  • DIN 18299: Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
  • DIN 18330: Mauerarbeiten
  • DIN 18331: Betonarbeiten
  • DIN 18338: Dachdeckungsarbeiten
  • Über 60 Einzelnormen für verschiedene Gewerke

Abgrenzung zur VgV

MerkmalVOB/AVgV
AnwendungsbereichBauleistungenLiefer-/Dienstleistungen
Schwellenwert Bau5.538.000 EUR
HerausgeberDVABundesregierung
VertragsrechtVOB/BBGB

Bedeutung für Bauunternehmen

Die VOB ist für Bauunternehmen essentiell, da nahezu alle öffentlichen Bauaufträge nach VOB vergeben und abgewickelt werden. Die Kenntnis aller drei Teile ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an Bauvergaben. Besonders wichtig sind die Fristen der VOB/A für die Angebotsabgabe sowie die Regelungen der VOB/B zur Nachtragsstellung und Abnahme.

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