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Wartungsvertrag

Vertrag über die regelmäßige Pflege, Inspektion und Instandhaltung von Anlagen, Geräten oder Software im öffentlichen Auftrag.

Was ist ein Wartungsvertrag?

Ein Wartungsvertrag im öffentlichen Beschaffungswesen ist ein Vertrag über die regelmäßige Pflege, Inspektion und Instandhaltung von technischen Anlagen, Geräten, Gebäudetechnik oder Software. Er wird typischerweise als Dienstleistungsauftrag vergeben.

Rechtsgrundlage

Wartungsverträge werden vergaberechtlich als Dienstleistungsaufträge eingeordnet (§ 103 Abs. 4 GWB). Je nach Auftragswert gelten:

  • Oberschwellenbereich (ab 221.000 € / 143.000 €): VgV
  • Unterschwellenbereich: UVgO oder Landesvergaberecht
  • Besonderheit: Wartung von baulichen Anlagen kann unter VOB/B fallen

Typische Wartungsverträge

BereichGegenstandTypische Laufzeit
GebäudetechnikHeizung, Lüftung, Klimaanlage (HLK)3–5 Jahre
AufzügeAufzugsanlagen nach BetrSichV5 Jahre
ITServer, Netzwerk, Softwarepflege3–4 Jahre
MedizintechnikMedizinprodukte nach MPBetreibV1–5 Jahre
BrandschutzBrandmeldeanlagen, Feuerlöscher4 Jahre
GrünpflegeAußenanlagen, Parks3 Jahre

Inhalt eines Wartungsvertrags

Ein öffentlicher Wartungsvertrag enthält typischerweise:

Leistungsbeschreibung:

  • Art und Umfang der Wartungsarbeiten
  • Wartungsintervalle (monatlich, vierteljährlich, jährlich)
  • Zu wartende Anlagen/Geräte (mit Inventar-Nr.)
  • Reaktionszeiten bei Störungen
  • Bereitschafts- und Notdienstregelungen

Vertragliche Regelungen:

  • Vertragslaufzeit und Verlängerungsoptionen
  • Vergütungsmodell (Pauschal, nach Aufwand, Mischform)
  • Haftung und Gewährleistung
  • Kündigungsfristen und -gründe
  • Service-Level-Agreements (SLAs)
  • Ersatzteilversorgung und -kosten

Abgrenzung zu verwandten Vertragsarten

VertragsartSchwerpunkt
WartungsvertragRegelmäßige präventive Pflege
InstandhaltungsvertragUmfasst Wartung + Inspektion + Instandsetzung
Service-VertragBreiteres Leistungsspektrum inkl. Hotline
Full-Service-VertragAll-inclusive inkl. Ersatzteile

Vergaberechtliche Besonderheiten

Vertragslaufzeit: Rahmenvereinbarungen maximal 4 Jahre (§ 21 Abs. 6 VgV). Bei sachlichen Gründen kann eine längere Laufzeit zulässig sein (z. B. Amortisation spezieller Ausrüstung).

Kombination mit Beschaffung: Wird ein Gerät beschafft und gleichzeitig ein Wartungsvertrag abgeschlossen, ist der Gesamtwert für die Schwellenwertberechnung maßgeblich.

Herstellerbindung: Bei herstellergebundener Wartung kann eine Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV), wenn nur ein Anbieter die Leistung erbringen kann.

Praxishinweis

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