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Rechtliches

Gewährleistung

Gesetzliche Pflicht des Auftragnehmers, für Mängel der erbrachten Leistung innerhalb bestimmter Fristen einzustehen.

Was ist Gewährleistung?

Die Gewährleistung (auch: Mängelhaftung) ist die gesetzliche Pflicht des Auftragnehmers, für Mängel der erbrachten Leistung einzustehen. Im öffentlichen Beschaffungswesen gelten je nach Vertragsart unterschiedliche Regelungen.

Rechtsgrundlagen

VertragsartRechtsquelleFrist
Werkvertrag (BGB)§§ 633–639 BGB5 Jahre (Bauwerk), 2 Jahre (sonstige)
Bauvertrag (VOB/B)§ 13 VOB/B4 Jahre
Kaufvertrag§§ 434–442 BGB2 Jahre
IT-VerträgeEVB-IT12–24 Monate (je nach Typ)

Mängelbegriff

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung:

  • Nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet
  • Nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (bei Bauwerken)

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers

  1. Nacherfüllung (§ 635 BGB): Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung
  2. Selbstvornahme: Nach Fristsetzung selbst beseitigen (Kosten zu Lasten des AN)
  3. Minderung (§ 638 BGB): Herabsetzung der Vergütung
  4. Rücktritt (§ 636 BGB): Bei erheblichen Mängeln
  5. Schadensersatz (§ 636 BGB): Bei Verschulden des Auftragnehmers

Besonderheiten bei VOB/B-Verträgen

  • Abnahme als Voraussetzung: Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (§ 12 VOB/B)
  • Verjährungsfrist: 4 Jahre statt 5 Jahre (BGB)
  • Mängelrüge: Unverzügliche schriftliche Anzeige (§ 13 Abs. 5 VOB/B)
  • Sicherheitseinbehalt: Typischerweise 5 % der Auftragssumme als Gewährleistungsbürgschaft

Gewährleistungsbürgschaft

Öffentliche Auftraggeber fordern regelmäßig eine Gewährleistungsbürgschaft:

  • Typisch: 5 % der Auftragssumme
  • Dient der Absicherung von Mängelbeseitigungsansprüchen
  • Wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben

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