Rahmenverträge in der öffentlichen Vergabe
Rahmenverträge (auch Rahmenvereinbarungen) sind langfristige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Lieferanten. Sie legen die wesentlichen Bedingungen für künftige Einzelaufträge fest – insbesondere Preise, Mengen, Lieferbedingungen und Qualitätsanforderungen – ohne sofort konkrete Abrufmengen zu fixieren. Dadurch ermöglichen Rahmenverträge flexible Abrufe ohne erneute Ausschreibung und schaffen Planungssicherheit für beide Seiten.
Rechtliche Grundlage
Die Rahmenvereinbarung ist in § 21 VgV (Vergabeverordnung) und § 103 Abs. 5 GWB geregelt. Oberhalb der [EU-Schwellenwerte](/de/resources/akademie/glossar/eu-schwellenwerte) gelten die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU. Die maximale Laufzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre, wobei der Auftraggeber in begründeten Fällen (z. B. bei hohen Investitionskosten oder technischer Komplexität) auch längere Laufzeiten vorsehen darf. Das [Vergaberecht](/de/resources/akademie/glossar/vergaberecht) unterscheidet zwischen Einpartner- und Mehrpartner-Rahmenvereinbarungen.
Vorteile von Rahmenverträgen
Planungssicherheit – Laufzeiten von 2-4 Jahren mit garantierten Konditionen
Vereinfachte Abrufe – Einzelaufträge ohne erneutes Vergabeverfahren
Umsatzpotenzial – Regelmäßige, kalkulierbare Bestellungen über Jahre
Marktzugang – Fuß in die Tür bei Großkunden wie ITZBund, Bundesagentur für Arbeit oder Landesbeschaffungsstellen
Geringerer Verwaltungsaufwand – Einmaliger Vergabeprozess für wiederkehrende Bedarfe
Typische Rahmenverträge nach Branche
IT-Dienstleistungen – Softwareentwicklung, Cloud-Services, IT-Beratung, Lizenzmanagement
Büromaterial & Ausstattung – Standardartikel, Druckerzubehör, Möbel
Reinigung & Facility Management – Unterhaltsreinigung, Glasreinigung, Winterdienst
Catering & Verpflegung – Kantinenbewirtschaftung, Schulverpflegung
Fahrzeuge & Mobilität – Flottenmanagement, Leasing, Werkstattservices
Beratung & Gutachten – Managementberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung
Vergabeverfahren für Rahmenverträge
Rahmenverträge werden oberhalb der EU-Schwellenwerte als offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren ausgeschrieben und im TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht. Unterhalb der Schwellenwerte kommt die UVgO zur Anwendung. Häufig werden Mehrpartner-Rahmenverträge mit 3-5 Vertragspartnern (Multi-Vendor) geschlossen, um Wettbewerb und Ausfallsicherheit zu gewährleisten.
Abruf aus Rahmenverträgen
Je nach Vertragstyp erfolgen Abrufe unterschiedlich:
Direktabruf – Bei Alleinrahmenverträgen mit einem Partner zu den vereinbarten Konditionen
Mini-Competition (Mini-Wettbewerb) – Bei Multi-Vendor-Verträgen: Der Auftraggeber fordert alle Rahmenvertragspartner zur Abgabe eines konkreten Angebots auf
Kaskadenverfahren – Der Auftraggeber fragt der Reihe nach beim erstplatzierten, dann beim zweitplatzierten Vertragspartner an
Schwellenwerte und Veröffentlichung
Rahmenverträge oberhalb der [EU-Schwellenwerte](/de/resources/akademie/glossar/eu-schwellenwerte) müssen im TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden. Die aktuellen Schwellenwerte liegen bei 221.000 € für Liefer- und Dienstleistungen (klassische Auftraggeber) bzw. 143.000 € (Bund). Unterhalb dieser Werte gelten die nationalen Vergaberegeln der UVgO. Rahmenverträge im öffentlichen Sektor haben typischerweise Volumina zwischen 500.000 € und mehreren Millionen Euro und bieten damit erhebliches Umsatzpotenzial für Unternehmen aller Größen.
Tipps für Bieter
Rahmenverträge erfordern häufig den Nachweis von Referenzen, Kapazitäten und finanzieller Leistungsfähigkeit. Achten Sie auf die Eignungskriterien im Teilnahmewettbewerb und kalkulieren Sie realistisch – die Konditionen gelten über die gesamte Vertragslaufzeit. Bietergemeinschaften können sinnvoll sein, um Eignungsanforderungen gemeinsam zu erfüllen. Beachten Sie außerdem die Höchstmenge bzw. den Höchstwert des Rahmenvertrags, da der Vertrag nach Erreichen dieser Grenze endet.
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