Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen für Wirkstoffe im Open-House-Verfahren
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für Wirkstoffe (ATC) und ggf. bestimmte Darreichungsformen: Abschluss im Open-House-Verfahren mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen unter einheitlichen Vertragskonditionen und Zugangsverfahren. Es besteht keine Exklusivität; Beitritt oder Vertragsabschluss ist jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Verträge können bei Durchführung einer Ausschreibung von Exklusivverträgen während der Laufzeit beendet werden.
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