Was ist ein OLG-Vergabesenat?
Der OLG-Vergabesenat ist ein spezialisierter Spruchkörper am Oberlandesgericht, der als zweite Instanz über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer entscheidet (§§ 171–178 GWB).
Rechtsgrundlage
- § 171 GWB: Sofortige Beschwerde gegen Vergabekammer-Entscheidungen
- § 172 GWB: Form und Frist der Beschwerde
- § 175 GWB: Wirkung der sofortigen Beschwerde
- § 179 GWB: Divergenzvorlage an den BGH
Zuständigkeit
Jedes OLG hat einen Vergabesenat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Vergabekammer, deren Entscheidung angefochten wird.
| Vergabekammer | Zuständiges OLG |
|---|---|
| VK Bund (Bonn) | OLG Düsseldorf |
| VK Südbayern | OLG München |
| VK Nordbayern | OLG München |
| VK Baden-Württemberg | OLG Karlsruhe |
| VK Rheinland | OLG Düsseldorf |
| VK Westfalen | OLG Düsseldorf |
Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Vergabekammer-Entscheidung eingelegt werden (§ 172 GWB). Sie hat grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, d.h. der Zuschlag kann erteilt werden, es sei denn, das OLG ordnet die aufschiebende Wirkung an.
Entscheidungsmöglichkeiten
Das OLG kann:
- Die Beschwerde als unzulässig verwerfen
- Die Beschwerde als unbegründet zurückweisen
- Die Entscheidung der Vergabekammer abändern
- Die Sache an die Vergabekammer zurückverweisen
- Einen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten
Divergenzvorlage (§ 179 GWB)
Will der OLG-Vergabesenat von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen, muss er die Rechtsfrage dem BGH vorlegen. Dies sichert die bundeseinheitliche Rechtsanwendung.
Praxishinweis
Die Entscheidungen der OLG-Vergabesenate sind grundsätzlich endgültig und prägen die Vergabepraxis erheblich. Patterno hilft Ihnen, Vergabeverfahren rechtzeitig zu identifizieren und frühzeitig auf potenzielle Rechtsverstöße aufmerksam zu werden.