Was ist die sofortige Beschwerde?
Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammer im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Sie wird beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG-Vergabesenat) eingelegt.
Rechtsgrundlage
- § 171 GWB: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
- § 172 GWB: Form und Frist
- § 173 GWB: Wirkung
- § 175 GWB: Entscheidung des OLG
Voraussetzungen
- Beschwerdegegenstand: Entscheidung der Vergabekammer (Sachentscheidung oder Verfahrensentscheidung)
- Beschwerdeberechtigung: Jeder Beteiligte des Vergabekammer-Verfahrens
- Frist: 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung (§ 172 Abs. 1 GWB)
- Form: Schriftlich beim zuständigen OLG
- Begründung: Innerhalb einer vom OLG gesetzten Frist
Wirkung
Die sofortige Beschwerde hat grundsätzlich keinen Suspensiveffekt – d.h. der Zuschlag kann trotz Beschwerde erteilt werden. Der Beschwerdeführer muss daher gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Zuschlagsverbots stellen (§ 173 GWB).
Ablauf des Beschwerdeverfahrens
- Einlegung der sofortigen Beschwerde beim OLG (2-Wochen-Frist)
- Antrag auf Verlängerung des Zuschlagsverbots
- OLG-Entscheidung über das Zuschlagsverbot (eilig)
- Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzten Frist
- Stellungnahme der Gegenseite
- Mündliche Verhandlung (nicht zwingend)
- Entscheidung des OLG-Vergabesenats
Entscheidungsmöglichkeiten des OLG
- Beschwerde als unzulässig verwerfen
- Beschwerde als unbegründet zurückweisen
- Entscheidung der Vergabekammer aufheben und neu entscheiden
- Sache an die Vergabekammer zurückverweisen
- Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Kosten
- Gerichtsgebühren richten sich nach dem Auftragswert
- Anwaltszwang besteht nicht, ist aber ratsam
- Die unterliegende Partei trägt die Kosten
Praxishinweis
Die 2-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist und nicht verlängerbar. Gleichzeitig muss ein Antrag auf Zuschlagsverbot gestellt werden, da sonst der Rechtsschutz leerläuft. Patterno hilft Ihnen, Vergabeverfahren frühzeitig zu identifizieren und kritische Fristen im Blick zu behalten.