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Rechtliches

Auftragsänderung

Nachträgliche Änderung eines vergebenen öffentlichen Auftrags, die nur unter den Voraussetzungen des § 132 GWB zulässig ist.

Was ist eine Auftragsänderung?

Eine Auftragsänderung im Vergaberecht bezeichnet die nachträgliche Modifikation eines bereits vergebenen öffentlichen Auftrags. § 132 GWB regelt streng, unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen ohne erneutes Vergabeverfahren zulässig sind.

Rechtsgrundlage

  • § 132 GWB: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  • Art. 72 RL 2014/24/EU: EU-Vorgaben zur Vertragsmodifikation
  • § 47 UVgO: Auftragsänderungen im Unterschwellenbereich

Zulässige Änderungen (§ 132 GWB)

FallgruppeVoraussetzung
Überprüfungsklauseln (Abs. 2 Nr. 1)In den Vergabeunterlagen klar, präzise und eindeutig vorgesehen
Zusätzliche Leistungen (Abs. 2 Nr. 2)Unvorhergesehen, Auftragnehmerwechsel nicht möglich, Wert < 50 %
Unvorhersehbare Umstände (Abs. 2 Nr. 3)Sorgfältiger Auftraggeber konnte nicht voraussehen
Nachunternehmerwechsel (Abs. 2 Nr. 4)Unter den in der Ausschreibung genannten Bedingungen
Geringfügige Änderung (Abs. 3)Unter 10/15 % des Auftragswerts und unter Schwellenwert

Wesentliche Änderung (unzulässig)

Eine Änderung ist wesentlich und erfordert ein neues Vergabeverfahren, wenn (§ 132 Abs. 1 GWB):

  1. Bedingungen eingeführt werden, die andere Bieter zugelassen oder ein anderes Angebot gewonnen hätten
  2. Das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschoben wird
  3. Der Auftragsgegenstand erheblich ausgeweitet wird
  4. Ein neuer Auftragnehmer an die Stelle des ursprünglichen tritt (mit Ausnahmen)

De-minimis-Schwellen

Unterhalb folgender Schwellen sind Änderungen stets zulässig (§ 132 Abs. 3 GWB):

  • Bauaufträge: Unter 15 % des Auftragswerts und unter 5.538.000 €
  • Liefer-/Dienstleistungen: Unter 10 % des Auftragswerts und unter 221.000 €/143.000 €

Bekanntmachungspflicht

Wesentliche Auftragsänderungen müssen im Amtsblatt der EU (TED) bekannt gemacht werden. Dies ermöglicht anderen Unternehmen, die Rechtmäßigkeit der Änderung zu überprüfen.

Praxishinweis

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