Was ist das Kündigungsrecht im Vergaberecht?
Das Kündigungsrecht im Vergaberecht umfasst die Möglichkeiten des Auftraggebers und des Auftragnehmers, einen öffentlichen Vertrag vorzeitig zu beenden. § 133 GWB enthält spezielle vergaberechtliche Kündigungsgründe.
Rechtsgrundlage
- § 133 GWB: Kündigung von öffentlichen Aufträgen
- § 8 VOB/B: Kündigung durch den Auftraggeber (Bauverträge)
- § 9 VOB/B: Kündigung durch den Auftragnehmer
- § 648a BGB: Kündigung von Bauverträgen aus wichtigem Grund
- § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Vergaberechtliche Kündigungsgründe (§ 133 GWB)
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn:
- Wesentliche Änderung erforderlich wäre, die ein neues Vergabeverfahren erfordert
- Zwingender Ausschlussgrund beim Auftragnehmer vorlag (§ 123 GWB) – Kündigung ist dann Pflicht
- Fakultativer Ausschlussgrund nachträglich eintritt (§ 124 GWB)
- Der EuGH feststellt, dass gegen EU-Vergaberecht verstoßen wurde
Kündigung nach VOB/B (Bauverträge)
§ 8 Abs. 1 VOB/B – Freie Kündigung:
- Auftraggeber kann jederzeit kündigen
- Auftragnehmer erhält Vergütung für erbrachte Leistungen + entgangenen Gewinn
§ 8 Abs. 3 VOB/B – Kündigung aus wichtigem Grund:
- Mangelhafte Leistung trotz Fristsetzung
- Verzug des Auftragnehmers
- Insolvenz des Auftragnehmers
- Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn
Folgen der Kündigung
| Aspekt | Freie Kündigung | Kündigung aus wichtigem Grund |
|---|---|---|
| Vergütung | Erbrachte Leistung + entgangener Gewinn | Nur erbrachte Leistung |
| Schadensersatz | Kein | Möglich gegen Auftragnehmer |
| Neuvergabe | Erforderlich | Erforderlich |
| Sicherheiten | Rückgabe | Verwertung möglich |
Praxishinweis
Kündigungen öffentlicher Aufträge führen häufig zu Neuvergaben. Patterno informiert Sie, wenn nach einer Kündigung eine Leistung erneut ausgeschrieben wird.