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Vergabeverfahren

Direktvergabe

Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne formales Verfahren direkt an ein Unternehmen, zulässig nur bei geringen Auftragswerten.

Was ist eine Direktvergabe?

Die Direktvergabe (auch: Direktauftrag) ist die einfachste Form der öffentlichen Beschaffung. Der Auftraggeber beauftragt ein Unternehmen direkt mit einer Leistung, ohne ein formales Vergabeverfahren durchzuführen. Sie ist nur bei sehr geringen Auftragswerten zulässig.

Rechtliche Grundlagen

  • § 14 UVgO: Direktauftrag bei Liefer- und Dienstleistungen
  • § 3 Abs. 5 Nr. 1 VOB/A: Direktvergabe bei Bauleistungen
  • Landesvergabegesetze: Abweichende Regelungen je nach Bundesland
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO): Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Wertgrenzen für Direktvergaben

RechtsgrundlageAuftragsartWertgrenze (ohne USt.)
§ 14 UVgOLiefer-/Dienstleistungen (Bund)bis 1.000 EUR
VOB/ABauleistungenbis 3.000 EUR
Landesrecht NRWLiefer-/Dienstleistungenbis 5.000 EUR
Corona-SonderregelungVerschiedeneBis zu 25.000 EUR (ausgelaufen)

Hinweis: Die Wertgrenzen variieren erheblich. Viele Länder und Kommunen haben die Grenzen temporär oder dauerhaft angehoben.

Voraussetzungen

Trotz des vereinfachten Verfahrens müssen Grundsätze beachtet werden:

  • Wirtschaftlichkeit: Der Preis muss angemessen sein
  • Sparsamkeit: Wirtschaftliche Mittelverwendung
  • Haushaltsmittel: Ausreichende Haushaltsmittel müssen vorhanden sein
  • Keine Auftragssplitting: Aufträge dürfen nicht künstlich gesplittet werden, um unter die Wertgrenze zu kommen
  • Dokumentation: Mindestdokumentation der Vergabeentscheidung

Ablauf einer Direktvergabe

  1. Bedarf feststellen: Was wird benötigt?
  2. Markt prüfen: Ist der Preis angemessen? (Preisvergleich)
  3. Beauftragung: Direkter Auftrag an das Unternehmen
  4. Dokumentation: Kurzvermerk über Grund und Preis
  5. Abrechnung: Rechnungsprüfung und Zahlung

Auftragsaufteilung (Splitting-Verbot)

Ein häufiger Verstoß ist die künstliche Aufteilung von Aufträgen:

  • Verboten: Einen 10.000-EUR-Auftrag in zehn 1.000-EUR-Aufträge aufteilen
  • Erlaubt: Zeitlich getrennte, eigenständige Beschaffungen
  • Prüfung: Rechnungshöfe prüfen systematisch auf Auftragssplitting
  • Konsequenz: Vergaberechtliche und disziplinarrechtliche Folgen

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