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Rechtliches

Werkvertrag

Vertragstyp, bei dem der Auftragnehmer die Herstellung eines bestimmten Werks oder Erfolgs schuldet (§ 631 BGB).

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist ein Vertragstyp, bei dem der Auftragnehmer die Herstellung eines bestimmten Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs schuldet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird nicht die Tätigkeit, sondern das Ergebnis geschuldet.

Rechtsgrundlage

  • §§ 631–651 BGB: Werkvertragsrecht
  • §§ 650a–650h BGB: Bauvertrag (seit 2018 als Untertyp des Werkvertrags)
  • VOB/B: Ergänzende Regelungen für Bauverträge

Abgrenzung zum Dienstvertrag

KriteriumWerkvertrag (§ 631 BGB)Dienstvertrag (§ 611 BGB)
GeschuldetErfolg/ErgebnisTätigkeit/Bemühen
VergütungBei Abnahme des WerksLaufend für Arbeitszeit
GewährleistungJa (§§ 633 ff. BGB)Nein
Kündigung§ 648 BGB (freie Kündigung)§ 621 BGB (ordentliche Kündigung)
BeispielGutachten, Software, BauwerkBeratung, Bewachung, Reinigung

Werkvertrag im öffentlichen Auftrag

Viele öffentliche Aufträge werden als Werkverträge geschlossen:

  • Bauleistungen: Klassischer Werkvertrag (zusätzlich VOB/B)
  • IT-Erstellung: Softwareentwicklung nach EVB-IT Erstellung
  • Gutachten: Erstellung von Studien und Analysen
  • Konzepte: Entwicklung von Strategien mit definiertem Ergebnis

Abnahme als Schlüsselmoment

Die Abnahme (§ 640 BGB) ist beim Werkvertrag der zentrale Zeitpunkt:

  • Fälligkeit der Vergütung
  • Beginn der Gewährleistungsfrist
  • Gefahrübergang auf den Auftraggeber
  • Beweislastumkehr für Mängel

Praxishinweis

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