Was ist der Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein fundamentales Prinzip des Vergaberechts. Er verlangt, dass alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb teilnehmen können und gleich behandelt werden.
Rechtsgrundlage
- § 97 Abs. 2 GWB: „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet."
- Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU: Gleichbehandlung auf EU-Ebene
- Art. 3 GG: Allgemeiner Gleichheitssatz (verfassungsrechtliche Grundlage)
Kernaspekte
Gleiche Informationen:
- Alle Bieter müssen dieselben Vergabeunterlagen erhalten
- Bieterfragen und Antworten müssen allen zugänglich sein
- Nachträgliche Änderungen müssen alle Bieter gleichzeitig erreichen
Gleiche Fristen:
- Identische Abgabefristen für alle Bieter
- Keine individuellen Fristverlängerungen
- Gleichzeitige Zustellung von Unterlagen
Gleiche Anforderungen:
- Eignungskriterien gelten für alle gleich
- Zuschlagskriterien werden einheitlich angewendet
- Nachforderungen müssen für alle Bieter gleichmäßig erfolgen
Gleicher Maßstab bei der Wertung:
- Bewertungskriterien vorab festgelegt und für alle identisch
- Kein Ermessensspielraum zugunsten einzelner Bieter
- Konsistente Anwendung der Bewertungsmatrix
Typische Verstöße
| Verstoß | Beispiel |
|---|---|
| Ungleiche Information | Einem Bieter wird vorab ein Hinweis gegeben |
| Ungleiche Fristen | Ein Bieter erhält eine individuelle Fristverlängerung |
| Produktspezifische LB | Leistungsbeschreibung ist auf ein Produkt zugeschnitten |
| Selektive Nachforderung | Nur bei einem Bieter werden fehlende Unterlagen nachgefordert |
| Voreingenommene Wertung | Subjektive Bevorzugung eines bekannten Bieters |
Nachforderung und Gleichbehandlung
Die Nachforderung fehlender Unterlagen (§ 56 VgV) muss unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen:
- Der Auftraggeber muss alle Bieter gleichbehandeln
- Entweder bei allen nachfordern oder bei keinem
- Inhaltliche Nachbesserung des Angebots ist nicht zulässig
Verhältnis zu anderen Grundsätzen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht in engem Zusammenhang mit:
- Transparenz: Gleiche Information erfordert transparente Verfahren
- Nichtdiskriminierung: Keine sachfremde Benachteiligung
- Wettbewerb: Gleiche Chancen fördern echten Wettbewerb
Praxishinweis
Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind häufige Nachprüfungsgründe. Patterno stellt sicher, dass Sie keine Ausschreibung verpassen und alle Informationen rechtzeitig erhalten – für gleiche Wettbewerbschancen.