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Rechtliches

Gleichbehandlungsgrundsatz

Vergabegrundsatz, der alle Bieter gleich zu behandeln und zu gleichen Bedingungen am Verfahren teilnehmen zu lassen verlangt.

Was ist der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein fundamentales Prinzip des Vergaberechts. Er verlangt, dass alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens unter gleichen Bedingungen am Wettbewerb teilnehmen können und gleich behandelt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 97 Abs. 2 GWB: „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet."
  • Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU: Gleichbehandlung auf EU-Ebene
  • Art. 3 GG: Allgemeiner Gleichheitssatz (verfassungsrechtliche Grundlage)

Kernaspekte

Gleiche Informationen:

  • Alle Bieter müssen dieselben Vergabeunterlagen erhalten
  • Bieterfragen und Antworten müssen allen zugänglich sein
  • Nachträgliche Änderungen müssen alle Bieter gleichzeitig erreichen

Gleiche Fristen:

  • Identische Abgabefristen für alle Bieter
  • Keine individuellen Fristverlängerungen
  • Gleichzeitige Zustellung von Unterlagen

Gleiche Anforderungen:

  • Eignungskriterien gelten für alle gleich
  • Zuschlagskriterien werden einheitlich angewendet
  • Nachforderungen müssen für alle Bieter gleichmäßig erfolgen

Gleicher Maßstab bei der Wertung:

  • Bewertungskriterien vorab festgelegt und für alle identisch
  • Kein Ermessensspielraum zugunsten einzelner Bieter
  • Konsistente Anwendung der Bewertungsmatrix

Typische Verstöße

VerstoßBeispiel
Ungleiche InformationEinem Bieter wird vorab ein Hinweis gegeben
Ungleiche FristenEin Bieter erhält eine individuelle Fristverlängerung
Produktspezifische LBLeistungsbeschreibung ist auf ein Produkt zugeschnitten
Selektive NachforderungNur bei einem Bieter werden fehlende Unterlagen nachgefordert
Voreingenommene WertungSubjektive Bevorzugung eines bekannten Bieters

Nachforderung und Gleichbehandlung

Die Nachforderung fehlender Unterlagen (§ 56 VgV) muss unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen:

  • Der Auftraggeber muss alle Bieter gleichbehandeln
  • Entweder bei allen nachfordern oder bei keinem
  • Inhaltliche Nachbesserung des Angebots ist nicht zulässig

Verhältnis zu anderen Grundsätzen

Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht in engem Zusammenhang mit:

  • Transparenz: Gleiche Information erfordert transparente Verfahren
  • Nichtdiskriminierung: Keine sachfremde Benachteiligung
  • Wettbewerb: Gleiche Chancen fördern echten Wettbewerb

Praxishinweis

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