Was ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung?
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verbietet jede sachfremde Benachteiligung von Bietern im Vergabeverfahren. Er ergänzt den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt sicher, dass keine ungerechtfertigten Marktzugangshindernisse bestehen.
Rechtsgrundlage
- § 97 Abs. 2 GWB: Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
- Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU: EU-Diskriminierungsverbot
- Art. 18 AEUV: Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Verbotene Diskriminierungen
| Diskriminierungsgrund | Beispiel | Zulässig? |
|---|---|---|
| Herkunft | Nur lokale Bieter zugelassen | Nein |
| Unternehmensgröße | Mindestmitarbeiteranzahl ohne sachlichen Grund | Nein |
| Erfahrung | Überzogene Referenzanforderungen | Nein |
| Produkt | Leistungsbeschreibung auf ein Produkt zugeschnitten | Nein |
| Sprache | Nur deutschsprachige Bieter | Grundsätzlich nein (EU) |
Zulässige Differenzierungen
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig:
- Eignungskriterien: Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit
- Regionalkriterien: Wenn sachlich begründet (z. B. Reaktionszeit bei Notdienst)
- Nachhaltigkeitsaspekte: Umwelt- und Sozialkriterien als Zuschlagskriterien
- Sicherheitsanforderungen: Sicherheitsüberprüfungen bei sensiblen Aufträgen
EU-Dimension
Das Diskriminierungsverbot hat eine besondere EU-Dimension: Im Oberschwellenbereich dürfen Bieter aus EU-Mitgliedstaaten nicht gegenüber inländischen Bietern benachteiligt werden. Dies ergibt sich aus den EU-Grundfreiheiten.
Praxishinweis
Das Diskriminierungsverbot schützt alle Bieter – auch KMU, die durch überzogene Anforderungen benachteiligt werden könnten. Patterno macht Ausschreibungen transparent und zugänglich für alle qualifizierten Unternehmen.