Was ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass alle Anforderungen im Vergabeverfahren in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen müssen. Überzogene Anforderungen, die den Wettbewerb unnötig einschränken, sind unzulässig.
Rechtsgrundlage
- § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB: Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
- Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU: EU-Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- § 122 Abs. 4 GWB: Verhältnismäßige Eignungskriterien
Anwendungsbereiche
Eignungskriterien:
- Umsatzanforderung maximal das Doppelte des Auftragswerts (§ 45 Abs. 2 VgV)
- Referenzen: Vergleichbar, nicht identisch
- Personelle Ausstattung: Dem Auftrag angemessen
- Zertifizierungen: Nur wenn sachlich erforderlich
Zuschlagskriterien:
- Gewichtung muss sachlich nachvollziehbar sein
- Qualitätskriterien müssen auftragsbezogen sein
- Preis darf nicht das alleinige Kriterium sein (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz)
Verfahrensanforderungen:
- Fristen müssen ausreichend bemessen sein
- Formale Anforderungen dürfen nicht überzogen sein
- Nachforderungspraxis muss verhältnismäßig sein
Dreistufige Prüfung
| Stufe | Prüfung | Beispiel |
|---|---|---|
| Geeignetheit | Ist die Anforderung geeignet, das Ziel zu erreichen? | Referenzen zeigen Leistungsfähigkeit |
| Erforderlichkeit | Gibt es kein milderes Mittel? | 3 statt 10 Referenzen genügen |
| Angemessenheit | Steht der Aufwand im Verhältnis? | Referenzvolumen dem Auftragswert angemessen |
Typische Verstöße
- Mindestjahresumsatz > doppelter Auftragswert
- 10+ Referenzen für einen kleinen Auftrag
- ISO-Zertifizierung für einfache Lieferung
- Zu kurze Angebotsfristen für komplexe Leistungen
Praxishinweis
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schützt insbesondere KMU vor überzogenen Anforderungen. Patterno hilft Ihnen, Ausschreibungen nach Ihren Möglichkeiten zu filtern und die Anforderungen frühzeitig zu prüfen.