Was ist ein OLG-Vergabesenat?
Der OLG-Vergabesenat ist ein spezialisierter Spruchkörper am Oberlandesgericht, der als zweite Instanz über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer entscheidet (§§ 171–178 GWB).
Rechtsgrundlage
- § 171 GWB: Sofortige Beschwerde gegen Vergabekammer-Entscheidungen
- § 172 GWB: Form und Frist der Beschwerde
- § 175 GWB: Wirkung der sofortigen Beschwerde
- § 179 GWB: Divergenzvorlage an den BGH
Zuständigkeit
Jedes OLG hat einen Vergabesenat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Vergabekammer, deren Entscheidung angefochten wird.
| Vergabekammer | Zuständiges OLG |
|---|---|
| VK Bund (Bonn) | OLG Düsseldorf |
| VK Südbayern | OLG München |
| VK Nordbayern | OLG München |
| VK Baden-Württemberg | OLG Karlsruhe |
| VK Rheinland | OLG Düsseldorf |
| VK Westfalen | OLG Düsseldorf |
Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Vergabekammer-Entscheidung eingelegt werden (§ 172 GWB). Sie hat grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, d.h. der Zuschlag kann erteilt werden – es sei denn, das OLG ordnet die aufschiebende Wirkung an.
Entscheidungsmöglichkeiten
Das OLG kann:
- Die Beschwerde als unzulässig verwerfen
- Die Beschwerde als unbegründet zurückweisen
- Die Entscheidung der Vergabekammer abändern
- Die Sache an die Vergabekammer zurückverweisen
- Einen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten
Divergenzvorlage (§ 179 GWB)
Will der OLG-Vergabesenat von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen, muss er die Rechtsfrage dem BGH vorlegen. Dies sichert die bundeseinheitliche Rechtsanwendung.
Praxishinweis
Die Entscheidungen der OLG-Vergabesenate sind grundsätzlich endgültig und prägen die Vergabepraxis erheblich. Patterno hilft Ihnen, Vergabeverfahren rechtzeitig zu identifizieren und frühzeitig auf potenzielle Rechtsverstöße aufmerksam zu werden.