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Vergabeverfahren

Öffnungstermin

Festgelegter Zeitpunkt, zu dem die eingegangenen Angebote geöffnet und die wesentlichen Inhalte dokumentiert werden.

Was ist ein Öffnungstermin?

Der Öffnungstermin (auch: Submissionstermin, Eröffnungstermin) ist der festgelegte Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen eines Vergabeverfahrens eingegangenen Angebote geöffnet werden. Er markiert das Ende der Angebotsfrist und den Beginn der Wertungsphase.

Rechtliche Grundlagen

  • § 55 VgV: Öffnung der Angebote (Oberschwelle, Liefer-/Dienstleistungen)
  • § 14 VOB/A: Eröffnungstermin bei Bauvergaben (Unterschwelle)
  • § 14 EU VOB/A: Eröffnung im EU-Oberschwellenbereich
  • § 40 UVgO: Öffnung im Unterschwellenbereich

Ablauf des Öffnungstermins

Bei Bauvergaben (VOB/A):

Der Öffnungstermin bei Bauvergaben ist ein formaler, teils öffentlicher Akt:

  1. Zeitpunkt: Unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist
  2. Öffentlichkeit: Bieter dürfen anwesend sein (bei öffentlicher Ausschreibung)
  3. Öffnung: Angebote werden in der Reihenfolge des Eingangs geöffnet
  4. Verlesung: Bieternamen und Endbeträge werden verlesen
  5. Protokollierung: Submissionsprotokoll wird erstellt
  6. Einsicht: Anwesende Bieter können Einsicht in die verlesenen Angaben nehmen

Bei Liefer-/Dienstleistungen (VgV):

Die Öffnung erfolgt weniger formell:

  1. Keine Öffentlichkeit: Bieter sind nicht zugelassen
  2. Vier-Augen-Prinzip: Mindestens zwei Personen bei der Öffnung
  3. Dokumentation: Eingangszeitpunkt und Vollständigkeit werden protokolliert
  4. Vertraulichkeit: Inhalte der Angebote bleiben vertraulich

Besonderheiten der elektronischen Öffnung

AspektRegelung
VerschlüsselungAngebote sind bis zur Öffnung verschlüsselt
EntschlüsselungVier-Augen-Prinzip bei der Entschlüsselung
ZeitstempelExakter Eingangszeitpunkt durch das System
ProtokollAutomatische Dokumentation durch die Plattform
IntegritätManipulationsschutz durch kryptographische Verfahren

Fristen und Termine

  • Angebotsfrist: Muss mindestens die gesetzlichen Mindestfristen einhalten
  • Öffnungstermin: Unmittelbar nach oder am Ende der Angebotsfrist
  • Verspätete Angebote: Nach Fristablauf eingegangene Angebote werden nicht geöffnet
  • Bindefrist: Beginnt mit dem Öffnungstermin

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