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Allgemein

Rabattvertrag (Pharma)

Vertrag zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen über Preisnachlässe für Arzneimittel gemäß § 130a Abs. 8 SGB V, vergeben im Wettbewerbsverfahren.

Was ist ein Rabattvertrag?

Ein Rabattvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und einem pharmazeutischen Unternehmen über Preisnachlässe für bestimmte Arzneimittel. Rechtsgrundlage ist § 130a Abs. 8 SGB V. Durch Rabattverträge sichern sich Krankenkassen günstigere Konditionen – im Gegenzug erhalten die Vertragspartner einen bevorzugten Marktzugang.

Funktionsweise

  1. Ausschreibung: Die Krankenkasse schreibt Wirkstoffe im Vergabeverfahren aus
  2. Angebot: Pharma-Unternehmen bieten Rabatte auf den Herstellerabgabepreis
  3. Zuschlag: 1-3 Unternehmen erhalten den Zuschlag pro Wirkstoff
  4. Substitutionspflicht: Apotheken müssen das rabattierte Arzneimittel abgeben (§ 129 SGB V)
  5. Exklusivität: Rabattvertragspartner haben de facto exklusiven Marktzugang

Wirtschaftliche Bedeutung

KennzahlWert
Gesamtvolumen Rabattverträge> 5 Mrd. € jährlich
Anteil rabattierter Verordnungen> 80% aller GKV-Verordnungen
Typische Vertragslaufzeit2 Jahre (+ Option)
Typische Losanzahl200-500 Wirkstoffe pro Ausschreibung

Vergabeverfahren

Rabattverträge unterliegen dem Vergaberecht (GWB, VgV):

AspektRegelung
RechtsrahmenGWB Teil 4, VgV
VerfahrensartOffenes oder nichtoffenes Verfahren
Schwellenwert143.000 € (Bundesbehörden)
ZuschlagskriteriumMeist: niedrigster Preis
RechtsschutzVergabekammer, OLG-Vergabesenat

Losbildung

DimensionBeispiel
WirkstoffOmeprazol
DarreichungsformKapseln magensaftresistent
Wirkstärke20 mg
PackungsgrößeN1, N2, N3
RegionBundesweit oder KV-Bezirk

Pharma-spezifische Herausforderungen

  • Portfolio-Matching: Passt die Ausschreibung zum eigenen Produktportfolio?
  • Margenkalkulation: Wie tief kann der Rabatt sein?
  • Lieferfähigkeit: Können die ausgeschriebenen Mengen geliefert werden?
  • Regulatorische Hürden: Zulassung für alle geforderten Darreichungsformen?

Aktuelle Entwicklungen

  • ALBVVG (2023): Diversifizierungspflicht (min. 2 Zuschläge pro Los)
  • Lieferengpässe: Strengere Bevorratungspflichten
  • EU-Produktion: Bonus für in der EU hergestellte Wirkstoffe

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