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Rechtliches

Arzneimittelrabattgesetz

Gesetzliche Regelungen zu Rabattverträgen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen gemäß § 130a SGB V, die den Preiswettbewerb bei Arzneimitteln steuern.

Was ist das Arzneimittelrabattgesetz?

Das Arzneimittelrabattgesetz bezeichnet die gesetzlichen Regelungen rund um Rabattverträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und pharmazeutischen Unternehmen. Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 130a SGB V (Sozialgesetzbuch V), der den Rahmen für Arzneimittelrabatte und deren Vergabe definiert.

Historische Entwicklung

JahrGesetz / EreignisWirkung
2003GMG (GKV-Modernisierungsgesetz)Einführung § 130a Abs. 8 SGB V – Rabattverträge
2007GKV-WSGSubstitutionspflicht der Apotheken (§ 129 Abs. 1 SGB V)
2010AMNOGNutzenbewertung + Erstattungsbetragsverhandlung
2017EuGH Falk PharmaOpen-House-Verfahren kein Vergaberecht
2022GKV-FinStGVerschärfung: Mindestrabatte erhöht
2023ALBVVGLieferengpass-Regelungen, Diversifizierung

Rechtsrahmen im Detail

§ 130a SGB V – Kernregelungen:

  • Abs. 1: Herstellerabschlag (gesetzlicher Pflichtrabatt) – aktuell 7% des Herstellerabgabepreises
  • Abs. 1a: Erhöhter Abschlag für patentfreie Arzneimittel
  • Abs. 2: Preismoratorium – Preisniveau wird eingefroren
  • Abs. 3a: Erstattungsbetrag nach AMNOG-Nutzenbewertung
  • Abs. 8: Rabattverträge – Krankenkassen können mit Herstellern Rabattverträge schließen

§ 129 SGB V – Substitutionspflicht:

  • Apotheken müssen bei Rabattverträgen das rabattierte Arzneimittel abgeben
  • Aut-idem-Regelung: Wirkstoffgleiche Austauschbarkeit

Vergaberecht:

  • Rabattverträge ab EU-Schwellenwert (143.000 €) unterliegen dem GWB Teil 4
  • Verfahren nach VgV (offenes oder nichtoffenes Verfahren)
  • Vergabekammer als Rechtsschutzinstanz

Vergabeverfahren für Rabattverträge

VerfahrensschrittBeschreibung
1. BedarfsanalyseKrankenkasse identifiziert Wirkstoffe für Rabattverträge
2. MarktanalysePrüfung der Anbieterstruktur (Generika vs. Originalpräparat)
3. LosbildungAufteilung nach Wirkstoffen, Wirkstärken, Darreichungsformen
4. BekanntmachungVeröffentlichung auf TED und nationalen Plattformen
5. AngebotserstellungPharma-Unternehmen kalkulieren Rabattsätze
6. WertungPreis als dominantes Zuschlagskriterium
7. ZuschlagMeist 1-3 Zuschläge pro Wirkstoff/Los
8. VertragslaufzeitTypisch 2 Jahre, mit Verlängerungsoption

Losstruktur bei Wirkstoffausschreibungen

Typische Losbildung:

  • Wirkstoff: z. B. Omeprazol
  • Darreichungsform: Kapseln, Tabletten, Suspension
  • Wirkstärke: 10 mg, 20 mg, 40 mg
  • Packungsgröße: N1, N2, N3
  • Region: Bundesweit oder regional (KV-Bezirke)

Versorgungssicherheit

Das ALBVVG (2023) hat neue Regelungen eingeführt:

  • Diversifizierungsgebot: Mindestens zwei Zuschläge pro Los
  • Liefer- und Bevorratungspflichten: Strafen bei Lieferengpässen
  • Europäische Produktion: Bonus für Wirkstoffe aus EU-Herstellung

Rechtsschutz

Pharmaunternehmen haben umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Rüge: Innerhalb von 10 Tagen nach Erkennen des Verstoßes
  • Vergabekammer: Nachprüfungsantrag (§ 160 GWB)
  • OLG-Vergabesenat: Sofortige Beschwerde
  • Eilrechtsschutz: Aufschiebende Wirkung des Nachprüfungsantrags

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