Was ist die Zuschlagserteilung?
Die Zuschlagserteilung ist der formale Akt, durch den ein öffentlicher Auftraggeber das Angebot eines Bieters annimmt und damit den Vertrag über die ausgeschriebene Leistung abschließt. Sie ist der zentrale Rechtsakt im Vergabeverfahren.
Rechtliche Grundlagen
- § 127 GWB: Zuschlag
- § 127 Abs. 1 GWB: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
- § 134 GWB: Informations- und Wartepflicht
- § 58 VgV: Zuschlag im Oberschwellenbereich
- § 43 UVgO: Zuschlag im Unterschwellenbereich
- § 18 VOB/A: Zuschlag bei Bauvergaben
Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung
Vor der Zuschlagserteilung müssen folgende Schritte abgeschlossen sein:
| Schritt | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Angebotswertung | Alle vier Wertungsstufen durchlaufen | § 127 GWB |
| Vergabevermerk | Dokumentation der Entscheidung | § 8 VgV |
| Vorabinformation | Information der nicht berücksichtigten Bieter | § 134 GWB |
| Wartefrist | Ablauf der Stillhaltefrist (10–15 Tage) | § 134 GWB |
| Kein Nachprüfungsantrag | Keine Vergabekammer-Verfahren anhängig | § 169 GWB |
Zuschlagskriterien
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt:
- Niedrigster Preis: Wenn der Preis das einzige Kriterium ist
- Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis: Kombination aus Preis und Qualität
- Lebenszykluskosten: Gesamtkosten über die Nutzungsdauer
Rechtsfolgen
Mit der Zuschlagserteilung treten folgende Rechtsfolgen ein:
- Vertragsschluss: Rechtsgültiger Vertrag entsteht
- Bindung: Beide Parteien sind an den Vertrag gebunden
- Bekanntmachungspflicht: Vergabe muss im TED bekanntgemacht werden (Oberschwelle)
- Keine Anfechtung: Grundsätzlich keine Anfechtung nach Zuschlag (Ausnahme: § 135 GWB)
Unwirksamkeit des Zuschlags
Der Zuschlag kann in Ausnahmefällen unwirksam sein (§ 135 GWB):
- Fehlende Vorabinformation: Kein Absageschreiben nach § 134 GWB
- De-facto-Vergabe: Auftrag ohne jedes Vergabeverfahren erteilt
- Verstoß gegen Wartefrist: Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist
- Frist: Unwirksamkeit muss innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden
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