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Leitfaden

24. Juli 2026

Open-House-Verfahren: Wie das offene Vertragsmodell im Vergaberecht funktioniert

Maurice Funk
Dunkler Hintergrund mit gleichrangig angeordneten Glasflächen und dem Titel \"Open-House-Verfahren: Wie das offene Vertragsmodell im Vergaberecht funktioniert\"

Ein Krankenkassen-Vertrag, bei dem es keinen Zuschlag gibt, keinen unterlegenen Wettbewerber und keine feste Bewerbungsfrist, sondern eine offene Tür, durch die jeder qualifizierte Anbieter jederzeit eintreten kann: Für viele Vertriebsleiter in der Pharma- und Healthcare-Branche ist das Open-House-Verfahren genau deshalb ein blinder Fleck. Es passt in keine der Schubladen, die man aus dem klassischen Vergaberecht kennt. Und weil es keine einmalige Deadline gibt, taucht es in der normalen Ausschreibungsrecherche oft gar nicht erst auf, bis der Vertrag längst läuft und die Wettbewerber schon beigetreten sind.

Dieser Artikel erklärt, was ein Open-House-Verfahren rechtlich wirklich ist, warum es sich fundamental von einer Ausschreibung unterscheidet, wo es in der Praxis eingesetzt wird und worauf Sie als Bieter beim Beitritt achten müssen, damit aus der offenen Tür kein verpasstes Geschäft wird.

Was ist ein Open-House-Verfahren?

Ein Open-House-Verfahren ist ein Zulassungs- oder Vertragsbeitrittssystem, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber mit allen Anbietern, die vorab festgelegte Bedingungen erfüllen, zu einheitlichen, nicht verhandelbaren Konditionen einen Vertrag schließt. Es gibt keine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Angeboten und keinen exklusiven Zuschlag, jeder geeignete Wirtschaftsteilnehmer kann beitreten.

Damit fehlt dem Open-House-Modell genau das Merkmal, das ein klassisches Vergabeverfahren ausmacht: die Zuschlagsentscheidung, mit der ein Auftraggeber aus mehreren Angeboten das wirtschaftlichste auswählt. Beim Open-House wählt der Auftraggeber niemanden aus. Er definiert Konditionen und lässt den Markt beitreten.

Diese scheinbar kleine Unterscheidung hat große rechtliche und wirtschaftliche Folgen, und sie ist der Grund, warum das Open-House-Verfahren so oft missverstanden wird. Der Begriff „Open House" (offenes Haus) beschreibt das Prinzip treffend: Die Tür steht offen, wer die Regeln akzeptiert, darf herein, und es gibt keinen Türsteher, der zwischen zwei gleich geeigneten Anbietern entscheidet.

Warum Open-House kein klassisches Vergabeverfahren ist

Das deutsche und europäische Vergaberecht regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU und des GWB setzt einen entgeltlichen Vertrag voraus, bei dem der Auftraggeber unter mehreren Bietern eine Auswahl trifft. Genau diese Auswahl fehlt beim Open-House.

Der Europäische Gerichtshof hat das in zwei grundlegenden Entscheidungen geklärt. Im Fall Falk Pharma (Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14) ging es um genau ein solches Beitrittssystem für Arzneimittel-Rabattverträge. Der EuGH entschied: Ein System, in dem eine öffentliche Stelle mit jedem interessierten Wirtschaftsteilnehmer kontrahiert, der die Bedingungen akzeptiert, und in dem während der gesamten Laufzeit ein Beitritt möglich bleibt, ist kein öffentlicher Auftrag. Es fehlt die Auswahl eines Angebots und damit der Wettbewerb im vergaberechtlichen Sinne. Im Fall Tirkkonen (Urteil vom 1. März 2018, Rs. C-9/17) bestätigte der Gerichtshof diese Linie ausdrücklich: Fehlt die Benennung eines Wirtschaftsteilnehmers, dem eine ausschließliche Stellung zukommt, liegt kein öffentlicher Auftrag vor.

Die praktische Konsequenz: Ein Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem förmlichen Kartellvergaberecht. Es gibt keine Verfahrensart nach der Vergabeverordnung, keinen Zuschlag im technischen Sinne, keinen Nachprüfungsrechtsschutz vor der Vergabekammer nach denselben Regeln wie bei einer Ausschreibung.

Trotzdem ist der Auftraggeber nicht völlig frei. Der EuGH verlangt, dass die unionsrechtlichen Grundprinzipien gewahrt bleiben, sobald das Verfahren Binnenmarktrelevanz hat:

  • Transparenz: Das Verfahren und seine Bedingungen müssen angemessen bekannt gemacht werden, in der Regel durch eine unbefristete, EU-weite Veröffentlichung.
  • Gleichbehandlung: Alle Anbieter, die die Bedingungen erfüllen, müssen zu identischen Konditionen zugelassen werden. Es darf keine stillen Sonderkonditionen für einzelne geben.
  • Diskriminierungsfreiheit: Die Zulassungsbedingungen dürfen keine Anbieter ohne sachlichen Grund ausschließen, etwa durch versteckte regionale oder technische Hürden.
  • Laufende Beitrittsmöglichkeit: Das System muss während seiner gesamten Laufzeit offen bleiben, sonst wird aus der offenen Tür doch wieder eine faktische Auswahl, und damit ein vergabepflichtiger Auftrag.

Das Open-House-Verfahren bewegt sich damit in einer eigenen Kategorie, zwischen frei vereinbartem Vertrag und förmlicher Vergabe. Für Bieter ist wichtig zu verstehen: Die Freiheit von den strengen Verfahrensregeln bedeutet nicht Rechtlosigkeit, aber sie bedeutet, dass die vertrauten Schutzmechanismen einer Ausschreibung nur eingeschränkt greifen.

Wo Open-House-Verfahren in der Praxis genutzt werden

Open-House ist kein theoretisches Konstrukt. In einigen Bereichen ist es das dominierende Vertragsmodell, vor allem im Gesundheitswesen.

Arzneimittel-Rabattverträge nach § 130a SGB V

Der wichtigste Anwendungsfall sind Arzneimittel-Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen. Nach § 130a SGB V schließen Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen Verträge über Rabatte auf Arzneimittel. Es gibt dabei zwei grundsätzlich verschiedene Wege:

  • Der exklusive Rabattvertrag: Die Kasse schreibt einen Wirkstoff aus, es gibt einen Wettbewerb, und ein einziger Anbieter (oder eine kleine Zahl) erhält den exklusiven Zuschlag für eine bestimmte Laufzeit.
  • Der Open-House-Rabattvertrag: Die Kasse legt einen festen Rabattsatz und einheitliche Konditionen fest und lässt jeden pharmazeutischen Unternehmer beitreten, der diese Konditionen akzeptiert. Es gibt keinen exklusiven Gewinner, mehrere Anbieter versorgen parallel.

Gerade der zweite Weg wird häufig genutzt, wenn eine Kasse kurzfristig Versorgungssicherheit herstellen will, etwa nach einem Lieferengpass, oder wenn eine vorangegangene exklusive Ausschreibung angefochten wurde und eine schnelle Überbrückung nötig ist. Für das Market-Access-Team eines Herstellers heißt das: Open-House-Verträge entstehen oft aus der Situation heraus, kurzfristig und ohne die lange Vorlaufzeit einer regulären Ausschreibung.

Hilfsmittel-, Impfstoff- und Versorgungsverträge

Auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung (§ 127 SGB V) setzen Kostenträger auf Beitrittsmodelle, um eine flächendeckende Versorgung ohne künstliche Verknappung sicherzustellen. Ähnliche Strukturen finden sich bei Impfstoffverträgen und in Teilen der ambulanten Versorgung. Das Prinzip ist immer dasselbe: einheitliche Konditionen, offener Beitritt, keine Auswahlentscheidung.

Warum die Healthcare-Branche Open-House schätzt

Für Kostenträger löst das Modell ein doppeltes Problem. Es verschafft ihnen kalkulierbare Rabatte, ohne die Versorgung von einem einzigen Anbieter abhängig zu machen. Und es ist rechtlich robust: Weil kein Zuschlag erfolgt, entfällt ein großer Teil des vergaberechtlichen Anfechtungsrisikos, das exklusive Ausschreibungen so streitanfällig macht. Für die Pharma- und Healthcare-Branche bedeutet das aber auch, dass parallel eine große Zahl solcher Verträge existiert, jeder mit eigenen Beitrittsbedingungen, eigenen Wirkstoffen und eigenen Fristen. Genau diese Vielzahl macht das systematische Erfassen zur eigentlichen Herausforderung.

Der Ablauf eines Open-House-Verfahrens

Ein Open-House-Verfahren folgt einer anderen Logik als eine Ausschreibung. Es gibt keine Angebotsphase im klassischen Sinne, sondern einen strukturierten Beitrittsprozess.

  1. Bekanntmachung: Der Auftraggeber veröffentlicht das Verfahren, bei Binnenmarktrelevanz EU-weit, häufig über TED. Die Bekanntmachung enthält bereits die vollständigen Vertragskonditionen, nicht nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.
  2. Feste Konditionen: Anders als bei einer Ausschreibung bietet der Anbieter keinen Preis. Die Konditionen, insbesondere der Rabattsatz, sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht verhandelbar.
  3. Beitrittserklärung: Wer teilnehmen will, erklärt seinen Beitritt und weist nach, dass er die Zulassungs- und Eignungsbedingungen erfüllt, etwa die arzneimittelrechtliche Zulassung und Lieferfähigkeit.
  4. Prüfung der Bedingungen: Der Auftraggeber prüft nur, ob die Eignungs- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht, ob ein Angebot besser ist als ein anderes.
  5. Vertragsschluss und laufender Beitritt: Jeder geeignete Anbieter wird zugelassen. Das System bleibt in der Regel während der gesamten Laufzeit offen, weitere Anbieter können später beitreten.

Der entscheidende Unterschied zur Ausschreibung liegt in Schritt 4: Es gibt keine vergleichende Wertung und keine Rangfolge. Wer die Tür-Bedingungen erfüllt, ist drin. Das verschiebt den ganzen Wettbewerb weg von der Vergabephase, hin zur Frage, wer die Verträge überhaupt rechtzeitig entdeckt und wer nach dem Beitritt operativ liefern kann.

Vor- und Nachteile für Bieter

Für Anbieter ist Open-House ein zweischneidiges Modell. Es senkt die Einstiegshürde drastisch, drückt aber die Marge und verlagert den Wettbewerb auf eine andere Ebene.

Vorteile für BieterNachteile für Bieter
Kein Unterbietungswettbewerb, kein Verlieren gegen einen billigeren KonkurrentenKeine exklusive Absatzmenge, keine garantierten Stückzahlen
Planbare, feste Konditionen ohne Kalkulationsrisiko im AngebotKonditionen sind vorgegeben und nicht verhandelbar, „friss oder stirb"
Niedriger administrativer Aufwand, kein vollständiges Angebot mit PreiswertungMarge wird durch den vorgegebenen Rabattsatz gedrückt
Jederzeit Beitritt möglich, auch nach VertragsstartViele parallele Verträge mit unterschiedlichen, teils kurzen Fristen zu überwachen
Geringeres Rechtsrisiko, da kein angreifbarer Zuschlag entstehtWettbewerb verlagert sich auf die nachgelagerte Ebene (z. B. ärztliche Verordnung, Aut-idem-Substitution)

Der letzte Punkt ist für Pharma-Anbieter besonders wichtig: Beim Open-House-Rabattvertrag entscheidet nicht die Kasse über die Absatzmenge, sondern faktisch die Verordnungs- und Substitutionspraxis in Apotheken und Praxen. Wer beigetreten ist, konkurriert also weiterhin, nur eben nicht mehr über den Preis im Vergabeverfahren, sondern über Verfügbarkeit, Lieferfähigkeit und Markenbindung.

Für viele Anbieter ist die eigentliche Herausforderung deshalb nicht der Beitritt selbst, sondern das rechtzeitige Finden der Verfahren. Weil es keine feste Ausschreibungsfrist gibt und Open-House-Verträge laufend eröffnet, geändert und ergänzt werden, verschwinden sie schnell im Rauschen der täglichen Bekanntmachungen.

Open-House, Rahmenvereinbarung und offenes Verfahren im Vergleich

Open-House wird in der Praxis häufig mit der Rahmenvereinbarung oder dem offenen Verfahren verwechselt. Die drei Modelle unterscheiden sich jedoch grundlegend.

MerkmalOffenes VerfahrenRahmenvereinbarungOpen-House-Verfahren
AuswahlentscheidungJa, Zuschlag auf das wirtschaftlichste AngebotJa, begrenzte Zahl von RahmenpartnernNein, alle Geeigneten werden zugelassen
Wettbewerb zwischen BieternJaJa, ggf. Miniwettbewerb beim AbrufNein
Preis/KonditionenBieter kalkuliert und bietetIm Rahmen festgelegt oder im AbrufVom Auftraggeber fix vorgegeben
Vergaberecht (GWB)Voll anwendbarVoll anwendbarNicht anwendbar, nur EU-Grundprinzipien
BeitrittEinmalige AngebotsfristFeste Laufzeit, danach neuLaufend während der Laufzeit möglich
Typische NutzungStandardbeschaffung oberhalb der SchwellenwerteWiederkehrender BedarfArzneimittel-Rabattverträge, Hilfsmittel

Die wichtigste Faustregel: Sobald es einen Zuschlag und damit einen Gewinner und Verlierer gibt, ist es kein Open-House. Und sobald die Konditionen einseitig vom Auftraggeber vorgegeben werden und jeder beitreten darf, ist es keine klassische Ausschreibung, egal wie sie im Portal betitelt ist.

Drei Fehler, die Bieter bei Open-House-Verträgen machen

Aus der Praxis mit Anbietern, die regelmäßig an Beitrittsverfahren teilnehmen, wiederholen sich drei vermeidbare Fehler.

Fehler 1: Open-House wie eine Ausschreibung behandeln. Wer auf die eine große Frist wartet, wartet vergeblich. Open-House-Verträge haben keine klassische Angebotsphase, sondern eine laufende Beitrittsmöglichkeit. Der Fehler liegt nicht im Angebot, sondern darin, das Verfahren überhaupt zu spät zu bemerken.

Fehler 2: Konditionen verhandeln wollen. Anders als im Verhandlungsverfahren sind die Konditionen beim Open-House nicht verhandelbar. Wer Zeit in Verhandlungsstrategien investiert, verschwendet Ressourcen. Die einzige Entscheidung lautet: beitreten zu den gegebenen Konditionen, oder nicht.

Fehler 3: Verträge nach dem Beitritt aus den Augen verlieren. Open-House-Verträge werden während der Laufzeit häufig geändert, verlängert oder durch Folgeverträge ersetzt. Wer nur einmal beitritt und danach nicht weiter beobachtet, verpasst Anschlussverträge und Konditionsänderungen, die den eigenen Absatz direkt betreffen.

Sollten Sie einem Open-House-Vertrag beitreten?

Weil der Beitritt kaum Aufwand kostet und kein exklusives Risiko birgt, verleitet Open-House schnell zu einem reflexhaften „Ja, immer beitreten". Das ist in vielen Fällen richtig, aber nicht immer. Drei Fragen helfen bei der Entscheidung.

Erstens: Trägt die vorgegebene Kondition Ihre Kalkulation? Da der Rabattsatz fix ist, entscheidet sich die Wirtschaftlichkeit allein an Ihrer Kostenstruktur. Für einen Generikahersteller mit hoher Auslastung kann ein Beitritt auch bei knapper Marge sinnvoll sein, um Volumen und Präsenz zu sichern. Für einen Anbieter mit engem Kapazitätsspielraum kann derselbe Vertrag ein Verlustgeschäft sein.

Zweitens: Können Sie zuverlässig liefern? Beim Open-House verpflichten Sie sich zu den Konditionen, ohne die Absatzmenge zu kennen. Wer der ärztlichen Verordnung nicht standhält oder in Lieferengpässe gerät, riskiert Vertragsstrafen und Reputationsschäden bei den Kassen, die sich auf spätere Verfahren auswirken können.

Drittens: Was ist der strategische Wert der Präsenz? Selbst ein margenschwacher Open-House-Vertrag kann strategisch wertvoll sein, wenn er Ihr Produkt in der Erstattung hält, die Marktbindung stärkt oder eine Brücke bis zur nächsten exklusiven Ausschreibung schlägt. Diese Abwägung lässt sich nur treffen, wenn Sie das gesamte Feld der offenen Verfahren kennen, nicht nur die zufällig entdeckten.

Genau deshalb ist die Vollständigkeit der Marktübersicht beim Open-House wichtiger als bei jeder anderen Vergabeform: Sie können nur zu den Verträgen eine kluge Entscheidung treffen, von denen Sie überhaupt rechtzeitig erfahren.

Wie Sie Open-House-Verfahren systematisch erfassen

Genau an diesen Punkten scheitern viele Vertriebs- und Market-Access-Teams. Sie sind darauf trainiert, nach Ausschreibungen mit klaren Fristen zu suchen. Open-House-Verfahren aber haben keine einzelne Deadline, sie laufen kontinuierlich, ändern sich und werden oft nur einmal knapp bekannt gemacht. Wer nur einmal pro Woche manuell die Portale durchsieht, übersieht regelmäßig genau die Beitrittsfenster, die für das eigene Portfolio relevant sind.

Deshalb haben wir für die Pharma- und Healthcare-Branche in Patterno Bid ein dediziertes Open-House-Monitoring gebaut. Die Plattform überwacht laufend die relevanten Bekanntmachungen über alle Portale hinweg und schlägt in Echtzeit an, sobald ein Open-House-Vertrag eröffnet oder geändert wird, der zu Ihren Wirkstoffen und Konditionen passt. Ergänzend liefert Patterno Hit die tägliche, auf Ihr Portfolio gefilterte Übersicht aller passenden Ausschreibungen und Beitrittsverfahren, statt einer unsortierten Liste aus Hunderten Bekanntmachungen. So verpassen Sie kein Beitrittsfenster mehr, nur weil es keine klassische Frist hatte.

Fazit: Die offene Tür will genauso gemanagt werden wie die Ausschreibung

Das Open-House-Verfahren ist kein Sonderfall für Juristen, sondern für viele Anbieter im Gesundheitswesen der reale Alltag. Es senkt die Einstiegshürde, weil es keinen Unterbietungswettbewerb gibt, verlangt aber eine andere Disziplin: Wer hier gewinnen will, muss nicht das beste Angebot schreiben, sondern zuverlässig jedes relevante Beitrittsfenster erkennen, bevor die Konkurrenz schon drin ist, und die Verträge auch nach dem Beitritt weiter beobachten.

Die rechtliche Einordnung ist dabei nur die halbe Miete. Entscheidend ist der Prozess: eine vollständige Marktübersicht über alle Portale, ein scharf definiertes Portfolio-Profil und eine Überwachung, die auch fristlose, laufende Verfahren zuverlässig erfasst.

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Häufige Fragen zum Open-House-Verfahren

Ist ein Open-House-Verfahren eine Ausschreibung?

Nein. Bei einer Ausschreibung wählt der Auftraggeber aus mehreren Angeboten das wirtschaftlichste aus und erteilt einen Zuschlag. Beim Open-House-Verfahren gibt es keine Auswahlentscheidung: Jeder Anbieter, der die vorab festgelegten Konditionen erfüllt, wird zugelassen. Deshalb ist Open-House rechtlich kein öffentlicher Auftrag und unterliegt nicht dem förmlichen Vergaberecht, sondern nur den EU-Grundprinzipien Transparenz und Gleichbehandlung.

Wo werden Open-House-Verfahren am häufigsten eingesetzt?

Der wichtigste Anwendungsfall sind Arzneimittel-Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen nach § 130a SGB V. Statt einen Wirkstoff exklusiv an einen Anbieter zu vergeben, legt die Kasse feste Rabattkonditionen fest und lässt alle interessierten pharmazeutischen Unternehmen beitreten. Ähnliche Modelle finden sich bei Hilfsmittel- und Impfstoffverträgen.

Kann ich einem Open-House-Vertrag auch nach Vertragsbeginn beitreten?

In der Regel ja. Ein wesentliches Merkmal des Open-House-Modells ist, dass das System während seiner gesamten Laufzeit offen bleiben muss. Der Europäische Gerichtshof hat die laufende Beitrittsmöglichkeit sogar zur Voraussetzung dafür gemacht, dass ein solches System nicht als vergabepflichtiger öffentlicher Auftrag gilt. Sie müssen das Beitrittsfenster allerdings aktiv finden, da es keine klassische Angebotsfrist gibt.

Kann ich gegen ein Open-House-Verfahren vor der Vergabekammer vorgehen?

Nur eingeschränkt. Weil das Open-House-Verfahren kein öffentlicher Auftrag im Sinne des GWB ist, greift der klassische Nachprüfungsrechtsschutz vor der Vergabekammer nicht in gleicher Weise wie bei einer Ausschreibung. Anbieter können sich aber auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung berufen, etwa wenn die Zulassungsbedingungen diskriminierend sind oder das Verfahren nicht angemessen bekannt gemacht wurde.

Warum ist der Preis bei einem Open-House-Vertrag nicht verhandelbar?

Weil das Modell auf einheitlichen Konditionen für alle beruht. Der Auftraggeber legt Rabattsatz und Bedingungen einseitig fest, und die Gleichbehandlung aller Beitretenden ist gerade die Rechtfertigung dafür, dass kein förmliches Vergabeverfahren nötig ist. Würde mit einzelnen Anbietern verhandelt, entstünde faktisch wieder eine Auswahl, und das System wäre vergabepflichtig. Ihre Entscheidung beschränkt sich deshalb auf Beitritt oder Nicht-Beitritt zu den vorgegebenen Konditionen.