Vorinformationen & Bekanntmachungen
Vorinformationen (auch Prior Information Notices, PIN) sind Bekanntmachungen, die öffentliche Auftraggeber veröffentlichen, bevor die eigentliche Ausschreibung startet. Sie informieren den Markt über geplante Beschaffungen und ermöglichen Unternehmen eine frühzeitige Vorbereitung auf kommende Vergabeverfahren. Für strategisch denkende Bieter sind Vorinformationen eines der wertvollsten Instrumente im [Vergaberecht](/de/resources/akademie/glossar/vergaberecht) – wer hier aufmerksam ist, verschafft sich einen erheblichen Zeitvorsprung.
Rechtliche Grundlage
Vorinformationen sind in § 38 VgV (Vergabeverordnung) und Art. 48 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU geregelt. Oberhalb der [EU-Schwellenwerte](/de/resources/akademie/glossar/eu-schwellenwerte) werden sie im TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht. Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Vorinformationen zu veröffentlichen – es handelt sich um ein freiwilliges Instrument. Allerdings hat die Veröffentlichung einer Vorinformation verfahrensrechtliche Konsequenzen: Sie berechtigt den Auftraggeber, die Angebotsfrist im späteren Vergabeverfahren zu verkürzen.
Arten von Vorinformationen
Vorinformation nach § 38 VgV – Ankündigung geplanter Vergaben im kommenden Haushaltsjahr mit geschätzten Auftragswerten und voraussichtlichem Zeitplan
Regelmäßige Bekanntmachung (Sektoren) – Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr) kündigen geplante Vergaben gebündelt an (§ 38 SektVO)
Bekanntmachung über Ergebnis (ex-post) – Information über bereits vergebene Aufträge inklusive Zuschlagsempfänger und Auftragswert
Beabsichtigte Vergabe – Ankündigung einer geplanten Direktvergabe oder Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung zur Transparenz
Markterkundung (§ 28 VgV) – Auftraggeber informieren sich über verfügbare Lösungen, Technologien und Preise am Markt vor der Vergabe
Auftragsänderungsbekanntmachung – Information über wesentliche Änderungen eines bestehenden Vertrags
Warum sind Vorinformationen strategisch wertvoll?
Vorinformationen bieten einen entscheidenden strategischen Vorsprung gegenüber Wettbewerbern, die erst bei der eigentlichen Ausschreibung reagieren:
1Zeitvorsprung – Sie erfahren 3-12 Monate im Voraus von geplanten Beschaffungen
2Vorbereitung – Zeit für Angebotsvorbereitung, Referenzsammlung und Kapazitätsplanung
3Partnersuche – Bietergemeinschaften und Nachunternehmer können frühzeitig identifiziert werden
4Marktverständnis – Einblick in Beschaffungsstrategien und Budgets öffentlicher Auftraggeber
5Wettbewerbsanalyse – Ex-post-Bekanntmachungen zeigen, wer welche Aufträge gewonnen hat
Fristen und verfahrensrechtliche Wirkung
Vorinformationen werden auf dem TED und nationalen Vergabeportalen veröffentlicht. Die wichtigste verfahrensrechtliche Wirkung: Wenn der Auftraggeber eine Vorinformation mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht, kann die Angebotsfrist im späteren offenen Verfahren von 35 auf 15 Tage verkürzt werden (§ 15 Abs. 3 VgV). Im nicht offenen Verfahren verkürzt sich die Angebotsfrist entsprechend auf 10 Tage.
Markterkundungen richtig nutzen
Markterkundungen nach § 28 VgV sind eine besondere Form der Vorinformation. Auftraggeber laden Unternehmen ein, ihre Lösungen vorzustellen oder an Befragungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einer Markterkundung schließt nicht von der späteren Vergabe aus – im Gegenteil: Sie können den Beschaffungsgegenstand aktiv mitgestalten und zeigen dem Auftraggeber Ihr Leistungsspektrum.
Tipps für Bieter
Richten Sie systematische Suchprofile für Vorinformationen ein – nach Branche, Region und CPV-Code. Dokumentieren Sie relevante Vorinformationen intern und planen Sie Ressourcen frühzeitig ein. Nutzen Sie Markterkundungen aktiv, um Ihre Lösungen zu präsentieren und die Anforderungen des Auftraggebers zu verstehen.
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