Was ist Kartellrecht?
Das Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb und verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen. Im Kontext der öffentlichen Vergabe hat es besondere Bedeutung, da Submissionsabsprachen (Bid Rigging) schwerwiegende Vergaberechtsverstöße darstellen.
Rechtsgrundlagen
| Ebene | Vorschrift | Regelungsgegenstand |
|---|---|---|
| EU | Art. 101, 102 AEUV | Kartellverbot, Missbrauchsverbot |
| Deutschland | GWB §§ 1–96 | Wettbewerbsbeschränkungen |
| Deutschland | GWB §§ 97–184 | Vergaberecht (Teil 4) |
| Strafrecht | § 298 StGB | Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen |
Kartellrecht und Vergaberecht
Das GWB verbindet Kartell- und Vergaberecht in einem Gesetz. Dies unterstreicht die enge Verbindung: Beide Rechtsgebiete schützen den Wettbewerb – das Kartellrecht allgemein, das Vergaberecht speziell bei öffentlichen Aufträgen.
Submissionsabsprachen (Bid Rigging)
Verbotene Absprachen zwischen Bietern bei Ausschreibungen sind die schwerwiegendste kartellrechtliche Problematik im Vergabebereich:
Typische Formen:
- Preisabsprachen: Bieter einigen sich auf Angebotspreise
- Marktaufteilung: Bieter teilen Aufträge regional oder nach Kunden auf
- Scheinangebote: Ein Bieter gibt ein bewusst überhöhtes Angebot ab
- Angebotsrotation: Bieter wechseln sich beim „Gewinnen" ab
- Angebotsverzicht: Ein Bieter verzichtet auf Angebotsabgabe
Strafrechtliche Konsequenzen
§ 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen:
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Betrifft Bieter, die rechtswidrige Absprachen treffen
- Tätige Reue (§ 298 Abs. 3 StGB): Strafmilderung bei Aufdeckung
§ 263 StGB – Betrug:
- Wenn der Auftraggeber über den Wettbewerbscharakter getäuscht wird
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Bußgelder und Sanktionen
Das Bundeskartellamt kann erhebliche Bußgelder verhängen:
- Bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens (§ 81c GWB)
- Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
- Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber
- Vergabesperre durch den geschädigten Auftraggeber
Kronzeugenregelung (Bonusregelung)
Das Bundeskartellamt bietet eine Kronzeugenregelung für Kartellbeteiligte:
- Erstes Unternehmen, das das Kartell offenlegt: vollständiger Bußgelderlass
- Weitere Unternehmen: Bußgeldreduktion bis zu 50 %
- Voraussetzung: Vollständige Kooperation mit dem Kartellamt
Vergaberechtliche Folgen
Kartellrechtsverstöße führen zu schwerwiegenden vergaberechtlichen Konsequenzen:
- Ausschluss vom Vergabeverfahren (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB)
- Vergabesperre: Ausschluss von zukünftigen Vergaben
- Selbstreinigung möglich (§ 125 GWB): Schadenswiedergutmachung, organisatorische Maßnahmen, Kooperation
Prävention und Compliance
Unternehmen sollten präventive Maßnahmen ergreifen:
- Compliance-Programm: Interne Richtlinien zur Kartellrechtseinhaltung
- Schulungen: Regelmäßige Mitarbeiterschulungen
- Dokumentation: Kontakte mit Wettbewerbern dokumentieren
- Whistleblower-System: Internes Meldesystem
Praxishinweis
Kartellrechtsverstöße bei öffentlichen Vergaben werden zunehmend aufgedeckt und hart bestraft. Patterno hilft Ihnen, den Überblick über relevante Ausschreibungen zu behalten und wettbewerbskonforme Angebote abzugeben – transparent und rechtskonform.