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Rechtliches

Kartellrecht

Rechtsgebiet zum Schutz des Wettbewerbs, das auch Absprachen zwischen Bietern bei öffentlichen Vergaben verbietet.

Was ist Kartellrecht?

Das Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb und verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen. Im Kontext der öffentlichen Vergabe hat es besondere Bedeutung, da Submissionsabsprachen (Bid Rigging) schwerwiegende Vergaberechtsverstöße darstellen.

Rechtsgrundlagen

EbeneVorschriftRegelungsgegenstand
EUArt. 101, 102 AEUVKartellverbot, Missbrauchsverbot
DeutschlandGWB §§ 1–96Wettbewerbsbeschränkungen
DeutschlandGWB §§ 97–184Vergaberecht (Teil 4)
Strafrecht§ 298 StGBWettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Kartellrecht und Vergaberecht

Das GWB verbindet Kartell- und Vergaberecht in einem Gesetz. Dies unterstreicht die enge Verbindung: Beide Rechtsgebiete schützen den Wettbewerb – das Kartellrecht allgemein, das Vergaberecht speziell bei öffentlichen Aufträgen.

Submissionsabsprachen (Bid Rigging)

Verbotene Absprachen zwischen Bietern bei Ausschreibungen sind die schwerwiegendste kartellrechtliche Problematik im Vergabebereich:

Typische Formen:

  • Preisabsprachen: Bieter einigen sich auf Angebotspreise
  • Marktaufteilung: Bieter teilen Aufträge regional oder nach Kunden auf
  • Scheinangebote: Ein Bieter gibt ein bewusst überhöhtes Angebot ab
  • Angebotsrotation: Bieter wechseln sich beim „Gewinnen" ab
  • Angebotsverzicht: Ein Bieter verzichtet auf Angebotsabgabe

Strafrechtliche Konsequenzen

§ 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Betrifft Bieter, die rechtswidrige Absprachen treffen
  • Tätige Reue (§ 298 Abs. 3 StGB): Strafmilderung bei Aufdeckung

§ 263 StGB – Betrug:

  • Wenn der Auftraggeber über den Wettbewerbscharakter getäuscht wird
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Bußgelder und Sanktionen

Das Bundeskartellamt kann erhebliche Bußgelder verhängen:

  • Bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens (§ 81c GWB)
  • Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
  • Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber
  • Vergabesperre durch den geschädigten Auftraggeber

Kronzeugenregelung (Bonusregelung)

Das Bundeskartellamt bietet eine Kronzeugenregelung für Kartellbeteiligte:

  • Erstes Unternehmen, das das Kartell offenlegt: vollständiger Bußgelderlass
  • Weitere Unternehmen: Bußgeldreduktion bis zu 50 %
  • Voraussetzung: Vollständige Kooperation mit dem Kartellamt

Vergaberechtliche Folgen

Kartellrechtsverstöße führen zu schwerwiegenden vergaberechtlichen Konsequenzen:

  1. Ausschluss vom Vergabeverfahren (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB)
  2. Vergabesperre: Ausschluss von zukünftigen Vergaben
  3. Selbstreinigung möglich (§ 125 GWB): Schadenswiedergutmachung, organisatorische Maßnahmen, Kooperation

Prävention und Compliance

Unternehmen sollten präventive Maßnahmen ergreifen:

  • Compliance-Programm: Interne Richtlinien zur Kartellrechtseinhaltung
  • Schulungen: Regelmäßige Mitarbeiterschulungen
  • Dokumentation: Kontakte mit Wettbewerbern dokumentieren
  • Whistleblower-System: Internes Meldesystem

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